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Klage, eingereicht am 6. Mai 2024 – Zver/Kommission

(Rechtssache T-235/24)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Kläger: Milan Zver (Destrnik, Slowenien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Stušek)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 7. März 2024, mit der teilweise der Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzutragen, unverzüglich alle beantragten Dokumente, einschließlich der E-Mail-Korrespondenz im Zusammenhang mit der Organisation der Dienstreise der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Věra Jourová, nach Slowenien zwischen dem 1. und dem 3. März 2023, offenzulegen bzw. Einblick darin zu gewähren,

der Beklagten die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, wie sie die Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Art. 6, 7 und 8, und auch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vorsehen;

Verstoß gegen materielle Unionsrechtsvorschriften, konkret durch fehlerhafte Anwendung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001;

Ermessensmissbrauch der Beklagten.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).