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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 – British Airways/Kommission

(Rechtssache T-48/11)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Luftfrachtmarkt – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] – Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Lasok, QC, R. O’Donoghue, Barrister, und B. Louveaux, Solicitor, dann R. O’Donoghue, B. Louveaux und J. Turner, QC)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Khan, S. Noë und N. von Lingen im Beistand zunächst von B. Doherty, dann von A. Bates, Barristers, dann N. Khan und A. Dawes im Beistand von A. Bates)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission darin der British Airways plc zur Last legt, erstens an der Verweigerung der Zahlung von Kommissionen beteiligt gewesen zu sein, zweitens zwischen dem 22. Januar 2001 und dem 1. Oktober 2001 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr begangen zu haben und drittens an Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen bei von Hong Kong (China), Japan, Indien, Thailand, Singapur, Südkorea und Brasilien aus durchgeführten Frachtdienstleistungen teilgenommen zu haben, und ihr eine Geldbuße auferlegt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die British Airways entstanden sind.

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1     ABl. C 80 vom 21.3.2011.