Language of document : ECLI:EU:T:2013:639

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. Dezember 2013(*)

„Europäischer Flüchtlingsfonds – Maßnahme zur Sensibilisierung für und Verbreitung von Informationen über psychologisch traumatisierte Flüchtlinge – Projekt ‚Traumatisierte Flüchtlinge in der EU: Institutionen, Schutzmechanismen und bewährte Verfahren‘ – Zahlung des Restbetrags – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑171/08

Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Claus, dann Rechtsanwälte C. Otto, S. Reichmann und L.‑J. Schmidt,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch S. Grünheid und B. Simon, dann durch S. Grünheid als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der in dem Schreiben der Kommission vom 7. März 2008 enthaltenen Entscheidung über die Nichtanerkennung eines Teils der Kosten, die vom Kläger im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung JAI/2004/ERF/073 über die Gemeinschaftsfinanzierung einer Maßnahme zur Sensibilisierung für und Verbreitung von Informationen über psychologisch traumatisierte Flüchtlinge verauslagt wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2013

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1        Der Kläger, das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung, ist ein eingetragener Verein deutschen Rechts.

2        Mit der Entscheidung 2000/596/EG des Rates vom 28. September 2000 über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds (ABl. L 252, S. 12) wurde ein Fonds mit dem Ziel eingerichtet, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen zu unterstützen und zu fördern und die mit dieser Aufnahme einhergehenden Auswirkungen zu bewältigen (im Folgenden: EFF). Der Fonds wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 errichtet.

3        Art. 5 („Gemeinschaftsmaßnahmen“) Abs. 1 der Entscheidung 2000/596 sieht vor:

„Auf Initiative der Kommission können bis zu 5 % der verfügbaren Fondsmittel – außerhalb der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen – für innovative oder im Gemeinschaftsinteresse liegende Maßnahmen verwendet werden, darunter Studien, Erfahrungsaustausche und Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene sowie die Bewertung der Durchführung von Maßnahmen und technische Hilfe.“

4        Im Rahmen einer 2004 veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde ein Projekt des Klägers mit dem Titel „Traumatisierte Flüchtlinge in der EU: Institutionen, Schutzmechanismen und bewährte Verfahren“ (im Folgenden: Projekt) eingereicht und erhielt den Zuschlag, was zu einer Kofinanzierung durch den EFF führte.

5        Am 7. Juni 2005 traf die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem Kläger eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Aktenzeichen JAI/2004/ERF/073 über die Finanzierung des Projekts (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung). Sie umfasst die Projektbeschreibung sowie einen detaillierten Kostenplan (im Folgenden: Kostenplan).

 Die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung

6        Art. I.1.1 der Finanzhilfevereinbarung bestimmt die Modalitäten, zu denen die Kommission beschlossen hatte, dem Kläger eine Förderung zu gewähren, und die dieser zur Kenntnis genommen und anerkannt hat.

7        Nach Art. I.2.2 der Finanzhilfevereinbarung betrug die vereinbarte Laufzeit des Projekts zwölf Monate, beginnend mit dem 25. April 2005.

8        Art. I.3 der Finanzhilfevereinbarung regelt die Finanzierung der Maßnahme. Nach Art. I.3.1 der Finanzhilfevereinbarung mussten die förderfähigen Kosten detailliert im Kostenplan aufgeführt sein. Im vorliegenden Fall wurde der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten mit 219 110 Euro veranschlagt. Der maximale Förderbeitrag der Europäischen Union beläuft sich nach Art. I.3.3 der Finanzhilfevereinbarung auf 80 % der veranschlagten förderfähigen Gesamtkosten, d. h. 175 286 Euro.

9        Aus Art. I.3.3 der Finanzhilfevereinbarung ergibt sich außerdem, dass die endgültige Förderung nach dem Verfahren gemäß Art. II.17 der Finanzhilfevereinbarung bestimmt wird. Nach dieser Bestimmung wird die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anerkannten Unterlagen bestimmt, auf die in Art. II.15.4 Bezug genommen wird, der wiederum vorsieht, dass sich die Zahlung des Restbetrags auf einen genehmigten Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahme sowie auf Aufstellungen der förderfähigen Kosten stützt. Die Kommission kann den vom Finanzhilfeempfänger vorgelegten Abschlussbericht ablehnen oder zusätzliche Unterlagen und Informationen anfordern, wenn sie dies für die Genehmigung des Abschlussberichts des Finanzhilfeempfängers für erforderlich hält. Von der Festlegung der endgültigen Förderung unberührt bleibt jedoch die in Art. II.19 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehene Verpflichtung des Finanzhilfeempfängers, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags Kontrollen und Prüfungen durch Bedienstete der Kommission oder durch von ihr beauftragte externe Einrichtungen zu ermöglichen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen kann die Kommission im Wege einer Einziehungsentscheidung anordnen, dass vom Finanzhilfeempfänger zu Unrecht empfangene Mittel zurückzuzahlen sind. Die Festlegung des endgültigen Betrags der Förderung erfolgt gemäß Art. II.17 der Finanzhilfevereinbarung immer vorbehaltlich einer Revision im Anschluss an die Durchführung einer Prüfung.

10      Nach Art. I.3.4 der Finanzhilfevereinbarung, der eine Ausnahme von deren Art. II.13 betreffend Zusatzvereinbarungen (siehe unten, Randnr. 16) darstellt, kann der Finanzhilfeempfänger bei der Durchführung des Projekts den Kostenplan durch Übertragungen zwischen den förderfähigen Kostenpositionen anpassen, sofern diese Anpassung der Ausgaben keinen Einfluss auf das Projekt hat, die Übertragung zwischen Kostenpositionen 10 % des im Kostenplan ausgewiesenen Betrags der jeweiligen förderfähigen Kostenposition nicht übersteigt und der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird. Der Finanzhilfeempfänger muss die Kommission über solche Anpassungen schriftlich informieren.

11      Nach Art. I.4.3 der Finanzhilfevereinbarung „[sind d]em Antrag auf Zahlung des Restbetrags … die in Art. II.15 genannten Abschlussberichte über die technische und die finanzielle Durchführung beizufügen“. Diese Bestimmung sieht für die Kommission zwei verschiedene Fristen vor. Zum einen „[verfügt d]ie Kommission … über 45 Tage, um die in Frage stehenden Unterlagen anzuerkennen oder abzulehnen oder um zusätzliche Unterlagen und Informationen nach dem in Art. II.15.4 vorgesehenen Verfahren anzufordern“. Zum anderen „[hat i]nnerhalb von 45 Tagen nach Anerkennung der … Unterlagen durch die Kommission … eine Zahlung in Höhe des nach Art. II.17 [der Finanzhilfevereinbarung] bestimmten Restbetrags zu erfolgen“. Außerdem ist die Frist, innerhalb deren der Finanzhilfeempfänger gegebenenfalls die angeforderten Informationen bereitstellen muss, gemäß dieser Bestimmung auf 30 Tage begrenzt.

12      Art. I.5 der Finanzhilfevereinbarung bestimmt, dass die vorgenannten Abschlussberichte „innerhalb von zwei Monaten nach dem in Art. I.2.2 genannten Enddatum des Projekts“ vorzulegen sind.

13      Art. I.8 der Finanzhilfevereinbarung sieht vor, dass „[d]ie Finanzhilfe … den Bestimmungen der [Finanzhilfevereinbarung], der anwendbaren Gemeinschaftsregelung und hilfsweise den belgischen Rechtsvorschriften über Finanzhilfen [unterliegt]“. Außerdem können nach dieser Bestimmung „Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der Bestimmungen der [Finanzhilfevereinbarung] sowie die Modalitäten ihrer Durchführung … Gegenstand einer Klage des Finanzhilfeempfängers beim [Gericht] bzw. eines Rechtsmittels beim [Gerichtshof] sein“.

14      Nach Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung „[gelten] Ausgaben der Partnerorganisationen … als erstattungsfähige Auslagen, wenn sie dem Finanzhilfeempfänger in Rechnung gestellt worden und in seiner Buchhaltung ausgewiesen sind“.

15      Nach Art. II.1.1 der Finanzhilfevereinbarung ist allein der Finanzhilfeempfänger für die Einhaltung aller ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtungen verantwortlich.

16      Art. II.13.1 der Finanzhilfevereinbarung bestimmt, dass „[j]ede Änderung der Förderbedingungen … einer schriftlichen Zusatzvereinbarung bedarf“ und dass „[m]ündliche Absprachen für die Parteien nicht bindend [sind]“.

17      Zur Förderfähigkeit der Kosten heißt es in Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarung:

„Als förderfähig gelten Kosten, die folgende allgemeine Kriterien erfüllen:

–        Sie stehen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der [Finanzhilfevereinbarung] und sind im Kostenvoranschlag im Anhang der [Finanzhilfevereinbarung] ausgewiesen;

–        sie sind notwendig für die Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand der [Finanzhilfevereinbarung] ist;

–        sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der Kosteneffizienz;

–        sie sind während der in Artikel I.2.2 der [Finanzhilfevereinbarung] festgelegten Laufzeit der Maßnahme angefallen;

–        sie sind tatsächlich vom Finanzhilfeempfänger verauslagt, in seiner Buchhaltung entsprechend den geltenden Buchführungsgrundsätzen erfasst und gemäß den geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen erklärt worden;

–        sie sind identifizierbar und kontrollierbar.

Die internen Buchführungsmethoden und Rechnungsprüfungsverfahren des Finanzhilfeempfängers müssen eine unmittelbare Zuordnung der im Zusammenhang mit der Maßnahme angegebenen Kosten und Einnahmen zu den entsprechenden Buchführungsunterlagen und Belegen ermöglichen.“

18      Art. II.14.2 der Finanzhilfevereinbarung sieht Folgendes vor:

„Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme gelten die Kosten, die entsprechend den Bedingungen für die Förderfähigkeit nach Art. II.14.1 als spezifische, unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängende Kosten identifiziert und daher unmittelbar unter ihr verbucht werden können. Insbesondere sind folgende direkte Kosten förderfähig, soweit sie die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien erfüllen:

–        Die Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal, d. h. die Arbeitsentgelte, Sozialabgaben und sonstigen gesetzlichen Vergütungsbestandteile, sind förderfähig, sofern dabei nicht die Durchschnittssätze der üblichen Entgeltpolitik des Finanzhilfeempfängers überschritten werden;

–        die Reise- und Aufenthaltskosten für das an der Maßnahme beteiligte Personal, sofern diese der üblichen Praxis des Finanzhilfeempfängers entsprechen bzw. die jährlich von der Kommission genehmigten Tarife nicht überschreiten;

–        …“

19      Nach Art. II.15.4 der Finanzhilfevereinbarung „[verlängert sich, w]enn zusätzliche Informationen verlangt werden, … die Prüfungsfrist in dem für den Erhalt dieser Informationen erforderlichen Maße“ und „[gilt der Bericht, f]alls die Kommission nicht innerhalb der oben genannten Prüfungsfrist schriftlich antwortet, … als genehmigt“.

20      Art. II.16.2 der Finanzhilfevereinbarung sieht vor, dass „[d]ie Kommission … die Zahlungsfrist nach Art. I.4 jederzeit durch Benachrichtigung des Finanzhilfeempfängers, dass … die entsprechenden Belege nicht vorgelegt worden sind …, aussetzen [kann]“.

21      Art. II.16.3 der Finanzhilfevereinbarung bestimmt, dass „der Finanzhilfeempfänger [bei] Ablauf der Zahlungsfrist nach Art. I.4 [der Finanzhilfevereinbarung] und unbeschadet des [Art. II.16.2 dieser Vereinbarung] innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt einer verspäteten Zahlung die Zahlung von Verzugszinsen … verlangen [kann]“.

22      Art. II.16.5 der Finanzhilfevereinbarung sieht ein Verfahren vor, nach dem der Finanzhilfeempfänger die Festlegung des endgültigen Betrags der Förderung durch die Kommission beanstanden kann. Er stellt klar, dass dieses Verfahren die Möglichkeit des Finanzhilfempfängers, nach Art. I.8 der Finanzhilfevereinbarung einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Kommission einzulegen, unberührt lässt und dass solche Rechtsbehelfe nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Mitteilung der Entscheidung an den Finanzhilfeempfänger oder in Ermangelung einer Mitteilung ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, eingelegt werden müssen.

23      Nach Art. II.17.5 der Finanzhilfevereinbarung „kann die Kommission, wenn die Maßnahme nicht, schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird, die ursprünglich vorgesehene Finanzhilfe entsprechend der tatsächlichen Durchführung des Projekts … herabsetzen“.

24      Nach Art. II.17.6 der Finanzhilfevereinbarung „setzt die Kommission auf der Grundlage des so bestimmten Betrags der endgültigen Zahlung und des Gesamtbetrags der bereits nach der Finanzhilfevereinbarung erfolgten Zahlungen … den Restbetrag in Höhe des dem Finanzhilfeempfänger noch geschuldeten Betrags fest. Übersteigt der Gesamtbetrag der bereits erfolgten Zahlungen den Betrag der endgültigen Finanzhilfe, erlässt die Kommission für den Überschussbetrag eine Einziehungsanordnung.“

 Die anwendbare Gemeinschaftsregelung

25      Art. 81 („Zahlungen“) Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in ihrer auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) bestimmt, dass „[d]ie Zahlung … sich auf den Nachweis [stützt], dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang stehen“.

26      Art. 104 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1) in ihrer auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) konkretisiert diese Bestimmung und sieht hinsichtlich der Belege Folgendes vor:

„(1)      … Die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags stützen sich auf Belege, anhand deren überprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des mit dem Empfänger geschlossenen Vertrags, der mit ihm geschlossenen Vereinbarung, der Entscheidung bzw. des Basisrechtsakts durchgeführt worden sind.

(2)      Der zuständige Anweisungsbefugte legt gemäß dem Basisrechtsakt und den mit dem Begünstigten geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Art der in Absatz 1 genannten Belege fest. …“

27      Nach Art. 105 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen erfolgt „[d]er Abschluss der Ausgabe … in Form einer Zahlung des Restbetrags, die nicht wiederholt werden kann und mit der die vorangegangenen Zahlungen abgerechnet werden, oder in Form einer Einziehungsanordnung“.

28      Art. 172a („Förderfähige Kosten“) Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen sieht vor:

„Förderfähige Kosten sind Kosten, die einem Finanzhilfeempfänger tatsächlich entstehen und die sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      Sie fallen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;

b)      sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;

c)      sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, die mit der Finanzhilfe gefördert werden, erforderlich;

d)      sie sind identifizierbar sowie kontrollierbar und insbesondere in der Buchführung des Empfängers entsprechend seiner üblichen Kostenabrechnungspraxis und den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungsführungsnormen erfasst;

e)      sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen;

f)      sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz.“

29      Im Übrigen sieht Art. 119 Abs. 1 der Haushaltsordnung vor, dass der „Betrag der Finanzhilfe … erst dann als endgültig [gilt], wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ von diesem akzeptiert worden sind“.

 Zu dem zwischen der Kommission und dem Kläger geführten Schriftwechsel

30      Im vorliegenden Fall war der Kläger gemäß den Art. I.5 und II.15.4 der Finanzhilfevereinbarung in Verbindung mit deren Art. I.2.2 verpflichtet, bis zum 26. Juni 2006 einen Abschlussbericht und eine Endabrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten zu erstellen. Diese Frist wurde von der Kommission bis zum 30. Oktober 2006 verlängert. An diesem Tag übermittelte der Kläger der Kommission diese Unterlagen, die bei ihr am 6. November 2006 eingingen. Er bezifferte den Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten auf 207 416,37 Euro und machte unter Berücksichtigung der empfangenen Vorauszahlung und des Fördersatzes von 80 % einen Zahlungsanspruch in Höhe von 86 861,56 Euro geltend.

31      Mit Schreiben vom 14. November 2006, mit dem Unterlagen angefordert wurden und das der Kläger am 20. November 2006 erhielt, forderte die Kommission diesen auf, zum Nachweis der geltend gemachten Kosten sämtliche Belege vorzulegen. Dem Schreiben war eine nach Ausgabearten gegliederte Liste der vorzulegenden Belege beigefügt. Außerdem wies die Kommission den Kläger in diesem Schreiben darauf hin, dass die für die Zahlung des Restbetrags vorgesehene Frist von 45 Tagen für die Zeit vom Tag der Absendung des genannten Schreibens an bis zum Erhalt der erbetenen Unterlagen und der Genehmigung des Abschlussberichts ausgesetzt worden sei.

32      Mit Schreiben vom 12. Januar 2007, mit dem ebenfalls Unterlagen angefordert wurden, verlängerte die Kommission die Frist für die Zusendung der in Rede stehenden Unterlagen bis zum 31. Januar 2007, wobei sie darauf hinwies, dass die nach Art. I.4.3 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehene Frist von 30 Tagen ab der ursprünglichen Aufforderung zur Vorlage dieser Belege überschritten worden sei.

33      Mit Schreiben vom 31. Januar 2007, das am 5. Februar 2007 bei der Kommission einging, übersandte der Kläger die von ihm als vollständig erachteten Belege in beglaubigter Kopie und bat um Mitteilung, falls erforderliche Dokumente fehlten.

34      Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 zur Vorabinformation über die Höhe der Abschlusszahlung teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie nur einen Teil der Kosten anerkenne und dass sich auf der Grundlage der eingereichten Belege ein Restbetrag der Finanzhilfe in Höhe von 8 950,41 Euro ergebe. Sie begründete diese Schlussfolgerung und teilte dem Kläger mit, er könne binnen eines Monats ab Datum dieses Schreibens ergänzende Belege oder Erläuterungen zu den nicht als förderfähig anerkannten Kosten vorlegen, die in der Anlage zu dem Schreiben aufgeführt seien. Außerdem wies sie darauf hin, dass die Frist für die Restzahlung ausgesetzt sei, bis sie entweder die ergänzenden Unterlagen erhalten habe oder bis die genannte Frist von einem Monat abgelaufen sei.

35      Der Kläger antwortete hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Juni 2007 und reichte ergänzende Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 übermittelte er weitere Belege. In diesen beiden Schreiben teilte er der Kommission zudem mit, dass weitere Belege von seinen Projektpartnern angefordert worden seien und nachgereicht werden würden.

36      Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 („Schlusszahlung gemäß der Finanzhilfevereinbarung“) räumte die Kommission dem Kläger eine „letztmalige Frist“ zur Vorlage der Unterlagen bis zum 3. September 2007 ein. Sie teilte ihm mit, dass sie die ergänzenden Belege nicht prüfen werde, bevor sie alle in Rede stehenden Unterlagen erhalten habe, und dass sie diese ergänzenden Unterlagen nur ausnahmsweise prüfen werde. Sollte sie aufgrund dieser Prüfung weitere Zahlungen veranlassen, werde sie den Kläger benachrichtigen. Den in ihrem Vorabschreiben angekündigten Betrag von 8 950,41 Euro habe sie bereits gezahlt. Abschließend teilte sie dem Kläger mit, dass die für die Restzahlung vorgesehene Frist von 45 Tagen bis zur Vorlage der erbetenen Unterlagen ausgesetzt bleibe.

37      Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 übermittelte der Kläger der Kommission ergänzende Belege und wies darauf hin, dass ihr weitere Unterlagen direkt von den Partnerorganisationen übersandt werden würden.

38      Mit Schreiben vom 10. August 2007 („Schlusszahlung gemäß der Finanzhilfevereinbarung“) nahm die Kommission zu den Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2007 und vom 26. Juli 2007 Stellung. Nach einem Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze des Projektmanagements und einer Zusammenfassung des zwischen ihr und dem Kläger zu dem Projekt geführten Schriftverkehrs erklärte sie, die von den Partnern des Klägers eingereichten Belege könnten nicht akzeptiert werden, weil der Kläger als Vertragspartner der Kommission die erforderlichen Nachweise selbst beibringen müsse. Der im Vorabschreiben angekündigte Betrag von 8 950,41 Euro sei am 18. Juli 2007 ausgezahlt worden, und die gezahlte Gemeinschaftsfinanzhilfe gehe unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands des Projekts und der Verspätungen bei seiner Durchführung, auch bei der Vorlage einschlägiger Endabrechnungen, bereits über das hinaus, wozu sie vertraglich verpflichtet sei. Dies werde sie im Rahmen der Prüfung, in welchem Umfang noch Zinsen geschuldet würden, berücksichtigen. Die Forderung des Klägers, einen Betrag in Höhe von 80 000 Euro zu zahlen, wies sie zurück. Im Übrigen erinnerte sie daran, dass die in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2007 für die Einreichung zusätzlicher Unterlagen auf den 3. September 2007 festgesetzte Frist „endgültig“ sei.

39      Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 („Zusätzliche Schlusszahlung gemäß der Finanzhilfevereinbarung“) teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie die Prüfung der ergänzend eingereichten Unterlagen abgeschlossen habe und dass sie eine Schlusszahlung in Höhe von 9 215,20 Euro vornehmen werde, wobei sie hinsichtlich der Einzelheiten auf die Anlage zu diesem Schreiben verwies. Sie stützte sich insoweit darauf, dass von den vom Kläger abgerechneten Kosten in Höhe von insgesamt 207 416,37 Euro nur Kosten in Höhe von 110 351,27 Euro als förderfähig angesehen werden könnten. Unter Berücksichtigung des Fördersatzes von 80 % werde eine Zahlung in Höhe von 88 280,01 Euro anerkannt. Nach Abzug der bereits an den Kläger ausgezahlten Vorschüsse in Höhe von 79 064,81 Euro ergebe sich eine Restzahlung in Höhe von 9 215,20 Euro. Abschließend bot sie dem Kläger an, sie bei Bedarf zum Zweck weiterer Erläuterungen zu kontaktieren.

40      Mit Schreiben vom 26. November 2007 antwortete der Kläger auf das Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 2007 und führte insbesondere Folgendes aus:

„Hiermit erheben wir Einspruch gegen Ihren Bescheid vom 30. Oktober 2007, den wir am 5. November 2007 erhalten haben. In der Anlage finden Sie unsere begründenden Anmerkungen zu diesem Abrechnungsbescheid. Vorher wurden folgende Termine genutzt:

–        Kommentar zu Beanstandungen: 27.6.07;

–        1. Nachlieferung von Dokumenten: 5.7.07;

–        2. Nachlieferung von Dokumenten: 26.7.07;

–        3. Nachlieferung von Dokumenten: 21.8.07.

Eine konsistente Zusammenarbeit war nicht zu erreichen. Auch in Ihrem Bescheid vom 30. Oktober 2007 versuchen Sie wieder, neue Argumente anzuführen … Es werden wiederum neue Dokumente verlangt, die vorher nicht einzureichen waren. …

… Herr [S.], ich möchte Sie bitten, sich innerhalb Ihrer Einrichtung um eine faire Überprüfung des Bescheids zu bemühen. Dazu danke ich Ihnen im Voraus. …“

41      Der Kläger übersandte der Kommission mit Schreiben vom 27. November 2007 die Anlagen, die in dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Schreiben fehlten. Es handelte sich um zwei Gehaltsabrechnungen betreffend Frau L. M. und Frau I. A. im Rahmen dieses Projekts.

42      Mit Schreiben vom 7. März 2008 antwortete die Kommission auf das Schreiben des Klägers vom 26. November 2007. Sie rief den bisherigen Verfahrensablauf in Erinnerung, insbesondere unter Hinweis auf ihre Schreiben vom 14. November 2006, 24. Mai 2007, 18. Juli 2007 und 10. August 2007, und nannte die Gründe, weshalb sie bestimmte geltend gemachte Kosten nicht als förderfähig anerkannt habe. Es ist zwischen der Kommission und dem Kläger streitig, ob die Kommission in diesem Schreiben die „Einwände des Klägers gemäß seinem Schreiben vom 26. November 2007“ geprüft hat. Das Schreiben der Kommission endete mit folgendem Satz:

„Die Kommission ist jetzt der Ansicht, dass das gesamte Verfahren abgeschlossen ist und dass Ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, geeignete und genaue ergänzende Unterlagen einzureichen, die es uns ermöglichen werden, unsere gegenwärtige, in der vorangegangenen Korrespondenz geäußerte Position zu überprüfen.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

43      Mit Klageschrift, die am 7. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

44      Mit besonderem Schriftsatz, der am 1. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Kläger hat am 9. September 2008 zu der Unzulässigkeitseinrede Stellung genommen.

45      Der Kläger beantragt,

–        die in dem Schreiben der Kommission vom 7. März 2008 enthaltene Entscheidung über die abschließende Bewilligung einer Zahlung in Höhe von 9 215,20 Euro im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung für nichtig zu erklären, soweit dem Kläger die Zahlung eines über 9 215,20 Euro hinausgehenden Betrags versagt wurde;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

46      Die Kommission beantragt mit ihrer Unzulässigkeitseinrede,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

47      In seiner Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beantragt der Kläger,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        der Kommission − selbst im Fall der Klageabweisung − die Kosten aufzuerlegen.

48      Am 7. Oktober 2009 ist beschlossen worden, die Rechtssache einem anderen Berichterstatter zuzuweisen, da der ursprünglich bestellte Berichterstatter verhindert war.

49      Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das Amtsgericht Charlottenburg (Deutschland) über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet.

50      Mit Beschluss vom 1. März 2010 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 4 seiner Verfahrensordnung dem Endurteil vorbehalten. Am 4. März 2010 und am 13. April 2010 hat das Gericht die Parteien um Auskünfte ersucht. Die Parteien sind diesen Ersuchen fristgerecht nachgekommen.

51      Am 15. April 2010 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht. Sie beantragt,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

52      Am 26. Mai 2010 hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 6. August 2010 hat das Gericht das Verfahren nach Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung bis zum 7. Februar 2011 ausgesetzt.

53      Am 30. September 2010 ist aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts die Neuzuweisung der Rechtssache an die Zweite Kammer beschlossen worden.

54      Am 23. März, 21. April und 19. Mai 2011 hat der Kläger beantragt, die Fristen für die Einreichung der Erwiderung zu verlängern. Nachdem das Gericht den ersten beiden Anträgen auf Fristverlängerung stattgegeben und den Kläger informiert hatte, dass es keine weitere Fristverlängerung gewähren werde, hat es dem letzten Antrag auf Fristverlängerung nicht stattgegeben und am 20. Mai 2011 das schriftliche Verfahren geschlossen.

55      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen am 15. Januar 2013 gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen vorgelegt. Die Kommission hat diesem Ersuchen innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 5. März 2013 erklärt, dass er auf die Frage des Gerichts nicht antworten werde.

56      Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 und vom 12. März 2013 haben die Parteien mitgeteilt, dass sie an der ursprünglich für den 19. März 2013 vorgesehenen Verhandlung nicht teilnehmen würden.

 Rechtliche Würdigung

57      Das Gericht hält es unter den gegebenen Umständen für zweckmäßig, unmittelbar über die Begründetheit der Klage zu befinden, ohne dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht, mit dem zweiten einen Verstoß gegen den „Grundsatz eines fairen Verfahrens“ und mit dem dritten eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarung und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

 Vorbemerkungen

59      Das Gericht weist vorab darauf hin, dass die Kommission mit Schreiben vom 10. August 2007 – auf das sie auch in ihrem Schreiben vom 7. März 2008 Bezug genommen hat – dem Kläger mitgeteilt hat, dass ihre allgemeinen Grundsätze des Projektmanagements auf der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und den Letzteren entsprechenden Standardfinanzhilfevereinbarungen beruhten.

60      Im Allgemeinen ist es Sache des Klägers, nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Ausgaben und die Art und Weise der Beantragung der Erstattung mit der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Europäische Union gemäß einem für finanzielle Zuschüsse der Gemeinschaft geltenden Grundsatz ausschließlich tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen kann. Damit die Kommission Kontrollen vornehmen kann, müssen die Zuschussempfänger folglich nachweisen, dass die unter den geförderten Vorhaben verbuchten Kosten tatsächlich entstanden sind; die Erteilung zuverlässiger Auskünfte seitens der Begünstigten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems, das zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist, unerlässlich. Der Nachweis, dass ein Vorhaben durchgeführt worden ist, genügt daher nicht, um die Gewährung eines spezifischen Zuschusses zu rechtfertigen. Der Beihilfeempfänger hat darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm die geltend gemachten Kosten gemäß den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen entstanden sind, da nur ordnungsgemäß belegte Kosten als zuschussfähig angesehen werden können. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnrn. 69, 76, 78, 86 und 97, sowie Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2007, Kommission/IIC, T‑500/04, Slg. 2007, II‑1443, Randnr. 94).

61      Im vorliegenden Fall enthält die Finanzhilfevereinbarung außer dem allgemeinen Hinweis in ihrem Art. I.8 auf die anwendbare Gemeinschaftsregelung eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Haushaltsordnung, und zwar in Art. II.12. In den Randnrn. 25 bis 29 des vorliegenden Urteils ist in Erinnerung gebracht worden, dass die genannte Regelung spezifische Regeln über Ausgabenbelege, förderfähige Kosten und Vorschriften über die Zahlung und die Kontrolle von Zuschüssen enthält.

62      Außerdem enthält die Finanzhilfevereinbarung insbesondere in den Art. II.14.1 bis II.14.6 spezifische Bestimmungen über förderfähige Kosten und sieht ein Verfahren für die konkreten Modalitäten der Geltendmachung einer Erstattung dieser Kosten und für die hierzu von der Kommission auszuübende Kontrolle vor (siehe oben, Randnrn. 8 bis 24).

63      Die Modalitäten für die Genehmigung der Anlagen zum Zahlungsantrag des Empfängers ergeben sich insbesondere aus den Art. I.4.3, II.15.4, II.16.2 und II.16.3 der Finanzhilfevereinbarung, die dem Kläger in dem Schreiben der Kommission vom 10. August 2007 erläutert wurden.

64      Die Zahlung des Restbetrags, die nicht wiederholt werden kann, sollte gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung nach Abschluss des Projekts unter Berücksichtigung der vom Kläger tatsächlich aufgewandten Kosten erfolgen (Art. II.15.4). Dieser sollte der Kommission binnen zwei Monaten nach Abschluss des Projekts zusammen mit seinem Erstattungsantrag den Abschlussbericht und eine Endabrechnung übermitteln. Die Kommission musste entweder die fraglichen Dokumente binnen 45 Tagen anerkennen bzw. ablehnen oder aber zusätzliche Unterlagen bzw. zusätzliche Angaben anfordern. In einem solchen Fall war es Sache des Klägers, die fraglichen Unterlagen vorzulegen und/oder die erforderlichen Informationen binnen 30 Tagen nach dieser Aufforderung bereitzustellen. Die Kommission hatte dem Kläger 45 Tage nach ihrer Genehmigung der Anlagen zum Zahlungsantrag den ihm geschuldeten Restbetrag zu bezahlen (Art. I.4.3 und I.5). Für den Fall, dass der Gesamtbetrag der bereits erfolgten Zahlungen den Betrag der endgültigen Finanzhilfe übersteigt, war vorgesehen, dass die Kommission für den Überschussbetrag eine Einziehungsanordnung erlässt (Art. II.15.4 Unterabs. 1).

65      Außerdem sah die Finanzhilfevereinbarung vor, dass der Abschlussbericht, wenn die Kommission nicht innerhalb der für die Prüfung der fraglichen Unterlagen vorgesehenen Frist schriftlich antwortet, als genehmigt gilt (Art. II.15.4 Unterabs. 5). Für den Fall jedoch, dass zusätzliche Unterlagen verlangt werden, war vorgesehen, dass die Prüfungsfrist in dem für den Erhalt der fraglichen Unterlagen erforderlichen Maße verlängert wird (Art. II.15.4 Unterabs. 7). Ferner konnte die Kommission die für die Zahlung des Restbetrags vorgesehene Frist von 45 Tagen aussetzen, falls die entsprechenden Belege für die Kosten nicht vorgelegt wurden oder falls die Kommission der Auffassung sein sollte, dass einige der im Abschlussbericht aufgeführten Kosten nicht förderfähig sind (Art. II.16.2 Unterabs. 1).

66      Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Klagegründe des Klägers zu prüfen.

 Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

67      Der Kläger trägt vor, die Kommission habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Gründe für ihre Entscheidung mehrfach gewechselt habe, so dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchen Erwägungen die Kommission letztlich die Entscheidung erlassen habe, mit der sie die Erstattung der beantragten Kosten verweigert habe. Dadurch habe die Kommission die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang vorgesehenen Anforderungen missachtet. Insbesondere weiche die Begründung des Schreibens der Kommission vom 30. Oktober 2007 ohne sachlich nachvollziehbare Erklärung in wesentlichen Teilen von der vorherigen Korrespondenz ab, insbesondere von den Schreiben der Kommission vom 24. Mai 2007 und vom 10. August 2007.

68      Die Kommission vertritt die Auffassung, sie habe ihre Begründungspflicht nicht verletzt und keinerlei Gründe „gewechselt“.

69      Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, und dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Stadtsportverband Neuss/Kommission, T‑137/01, Slg. 2003, II‑3103, Randnr. 52, und vom 31. Januar 2008, Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana/OCVV, T‑95/06, Slg. 2008, II‑31, Randnr. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf dessen Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand von dessen Kontext sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Stadtsportverband Neuss/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im vorliegenden Fall ist entgegen dem Vorbringen des Klägers festzustellen, dass die verschiedenen Schreiben der Kommission, deren Inhalt vorstehend in den Randnrn. 30 bis 42 zusammengefasst worden ist, hinreichend klar und detailliert waren. Demzufolge konnte er die Erwägungsgründe, die die Kommission letztlich dazu geführt hatten, die Erstattung einiger geltend gemachter Kosten zu verweigern, nachvollziehen und daraufhin seine Rechte wahrnehmen. Ebenso konnte das Gericht seine Kontrolle ausüben.

72      Aus den fraglichen Schreiben ergibt sich nämlich erstens, dass die Kommission den Kläger aufgefordert hat, zum Nachweis der geltend gemachten Kosten sämtliche Belege vorzulegen, und ihn anhand einer nach Ausgabearten gegliederten Liste darauf hingewiesen hat, welche Belege dies im Einzelnen seien (siehe oben, Randnrn. 31 und 32).

73      Zweitens hat die Kommission dem Kläger nach Erhalt einiger Belege, die der Kläger als vollständig erachtete, mehrfach durch die Angabe des geschuldeten Restbetrags konkret mitgeteilt, welche Kosten sie als förderfähig anerkenne. Außerdem hat sie ihm Fristen gesetzt, um ergänzende Belege oder Erläuterungen zu den nicht als förderfähig anerkannten Kosten vorzulegen (siehe oben, Randnrn. 33 ff.).

74      Drittens ist festzustellen, dass die Kommission den Kläger in den fraglichen Schreiben auf die allgemeinen Grundsätze des Projektmanagements hingewiesen und ihm außerdem die konkreten Gründe genannt hat, weshalb einige ergänzende Belege nicht anerkannt werden könnten. Darüber hinaus hat sie hervorgehoben, dass sie bei der Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Kosten berücksichtigen werde, dass er einige Fristen nicht eingehalten habe (vgl. u. a. oben, Randnrn. 38 und 39).

75      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission in den fraglichen Schreiben die Gründe angegeben hat, weshalb sie einige vom Kläger geltend gemachte Kosten nicht als förderfähig anerkannt habe, wobei sich ihre Erläuterungen entweder auf eine Kostenart oder auf einzelne konkrete Kosten und im Zusammenhang mit der Gesamtsumme der anerkannten Kosten sogar auf jeden Einzelfall bezogen, gefolgt von einer detaillierten Tabelle, in der für jeden einzelnen Posten die Gründe angegeben wurden, weshalb die Erstattung verweigert werde.

76      Diese Angaben sind als hinreichend genau und nachvollziehbar anzusehen und erfüllen demnach die Anforderungen, die nach der in den Randnrn. 69 und 70 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erfüllt sein müssen, zumal der Kläger in diesem Verfahren zu den Posten, für die die von der Kommission vorgebrachten Ablehnungsgründe fraglich sein sollen, keine näheren Angaben gemacht hat. Die Erläuterungen, die die Kommission in ihren verschiedenen Schreiben gegeben hat, sind nämlich im Rahmen des umfangreichen Schriftwechsels zu sehen, den sie mit dem Kläger geführt hat, und sie sind deshalb insgesamt als hinreichend nachvollziehbar anzusehen.

77      Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den „Grundsatz eines fairen Verfahrens“

78      Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen den „Grundsatz eines fairen Verfahrens“ verstoßen, indem sie ihn ständig aufgefordert habe, neue Unterlagen, die vorher nicht verlangt worden seien, vorzulegen, und das auch noch „umgehend“ und entgegen ihrer früheren Praxis. Das habe ihn aufgrund der Fristen, der räumlichen Entfernung zu den Projektpartnern und ihren unterschiedlichen Arbeitsmethoden in Schwierigkeiten gebracht. So habe er nicht im Voraus wissen können, welche Belege die Kommission als ausreichend ansehe, und habe sich nicht durch die Vorlage von Unterlagen, die seine Auffassung hinsichtlich der Projektkosten hätten stützen können, zu den maßgeblichen Umständen äußern können. Überdies habe er der Kommission sämtliche an der Budgetplanung vorgenommenen Änderungen mitgeteilt. Diese seien genehmigt worden. Obwohl er also sämtliche verlangten Unterlagen übermittelt habe und es ihm unmöglich gewesen sei, zusätzliche Unterlagen vorzulegen, habe die Kommission festgestellt, dass eine ganze Reihe von Ausgaben nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden sei.

79      Die Kommission weist das Vorbringen des Klägers zurück.

80      In diesem Zusammenhang ist zunächst an Art. 81 („Zahlungen“) Abs. 1 der Haushaltsordnung zu erinnern, wonach „[d]ie Zahlung sich auf den Nachweis [stützt], dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang stehen“ (siehe oben, Randnr. 25).

81      Außerdem ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen, dass sich die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags auf Belege stützen, anhand deren überprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des mit dem Empfänger geschlossenen Vertrags, der mit ihm geschlossenen Vereinbarung, der Entscheidung bzw. des Basisrechtsakts durchgeführt worden sind. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift legt der zuständige Anweisungsbefugte gemäß dem Basisrechtsakt und den mit dem Begünstigten geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen die Art der fraglichen Belege fest (siehe oben, Randnr. 26).

82      Zum letztgenannten Punkt ist hervorzuheben, dass nach Art. I.3.3 der Finanzhilfevereinbarung die endgültige Förderung nach dem Verfahren des Art. II.17 der Finanzhilfevereinbarung bestimmt wird. Nach dieser Bestimmung wird die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anerkannten Unterlagen bestimmt, auf die in Art. II.15.4 Bezug genommen wird, der wiederum vorsieht, dass sich die Zahlung des Restbetrags insbesondere auf einen genehmigten Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahme sowie auf Aufstellungen der förderfähigen Kosten stützt. Überdies ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission den vom Finanzhilfeempfänger vorgelegten Abschlussbericht ablehnen oder zusätzliche Unterlagen und Informationen anfordern kann, wenn sie dies für die Genehmigung des Abschlussberichts des Finanzhilfeempfängers für erforderlich hält (siehe oben, Randnr. 9). Im Übrigen folgt aus Art. I.1.1 der Finanzhilfevereinbarung, dass der Kläger die genauen Modalitäten, nach denen die Kommission ihm den fraglichen Zuschuss im vorliegenden Fall gewährt hat, zur Kenntnis genommen und anerkannt hat (siehe oben, Randnr. 6).

83      Was das Vorbringen des Klägers zum konkreten Verlauf des zwischen ihm und der Kommission geführten Schriftwechsels angeht, ist zum einen festzustellen, dass die Kommission die für den Kläger in der Finanzhilfevereinbarung und in ihren Schreiben vorgesehenen Fristen mehrfach zum Zweck der Vorlage bestimmter Unterlagen oder ergänzender Belege verlängert hat (vgl. u. a. oben, Randnrn. 30, 32, 34, 36 und 38). Zum anderen hat es die Kommission selbst nach Ablauf der vorgesehenen Fristen nicht abgelehnt, die vom Kläger beigebrachten Belege zu prüfen (vgl. u. a. oben, Randnrn. 39 und 42).

84      Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis, den der Kläger mit dem von ihm geltend gemachten „Grundsatz eines fairen Verfahrens“ in Wirklichkeit meint, verstoßen und den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Außerdem hat die Kommission nicht gegen die Klauseln der Finanzhilfevereinbarung verstoßen, in denen das Verfahren für die Bestimmung der Projektkosten festgelegt ist.

85      Aus den diversen Schreiben, die die Kommission mit dem Kläger gewechselt hat, ergibt sich vielmehr, dass sie sich bemüht hat, ihm Gelegenheit zu geben, bestimmte Dokumente, die er noch nicht vorgelegt hatte und die sie für erforderlich hielt, nachzureichen. Deshalb und angesichts der Tatsache, dass nichts Konkretes vorgetragen worden ist, dem zu entnehmen wäre, welche von der Kommission verlangten Belege nach Ansicht des Klägers über den Rahmen dessen hinausgingen, was im Einklang mit den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung in Verbindung mit den geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen vernünftigerweise verlangt werden konnte, ist festzustellen, dass die Kommission mit ihrem mehrfachen Hinweis auf das Fehlen von Dokumenten den vorgesehenen rechtlichen Rahmen nicht überschritten hat.

86      Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach die Kommission entgegen einer früheren Praxis gehandelt haben soll, denn er hat diese Praxis nicht präzisiert, geschweige denn ihr Bestehen nachgewiesen. In Anbetracht des vorstehend in den Randnrn. 80 und 81 dargelegten Regelungsrahmens und der oben in Randnr. 82 erwähnten Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung, denen zufolge dem Kläger der Nachweis oblag, dass die Kosten tatsächlich entstanden waren, konnte er sich dieser Verpflichtung nicht durch allgemeine Hinweise auf „Fristen“, die „räumliche Entfernung zu den Projektpartnern“ und „deren unterschiedliche Arbeitsmethoden“ entziehen, weil diese Gesichtspunkte nicht für eine Umkehr der Beweislast ausreichen.

87      In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Finanzhilfevereinbarung für den Finanzhilfeempfänger die Verpflichtung vorsah, die Originalunterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen beglaubigte Kopien dieser Unterlagen für die Kommission bereitzuhalten, um ihr gemäß Art. II.19 der genannten Vereinbarung innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags Kontrollen und Prüfungen durch ihre Bediensteten oder durch von ihr beauftragte externe Einrichtungen zu ermöglichen (siehe oben, Randnr. 9). Unter diesen Umständen ist es nicht als formalistisch anzusehen, wenn die Kommission darauf bestand, dass der Kläger seine Vertragspflichten hinsichtlich der Aufstellung und des Nachweises der Kosten strikt einhielt. Es oblag vielmehr dem Kläger, nachzuweisen, dass diese Rechnungsführungspflichten tatsächlich eingehalten worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/IIC, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 97).

88      Schließlich ist festzustellen, dass der Kläger nicht dargetan hat, welche konkreten Änderungen an der Budgetplanung die Kommission genehmigt haben soll (siehe oben, Randnr. 78). Er hat sein allgemeines Vorbringen auch nicht durch irgendwelche Beweise untermauert. Da er überdies nicht auf die vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen geantwortet hat, bleibt dieses Vorbringen gänzlich haltlos und somit irrelevant, und zwar sowohl im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Kommission an den Kläger gerichteten Aufforderungen, zusätzliche Unterlagen als Beleg für die mit der Durchführung des Projekts entstandenen Kosten vorzulegen, als auch auf die Beurteilung der Begründetheit der Weigerung der Kommission, einen Teil der geltend gemachten Kosten zu erstatten. Dieser Schlussfolgerung steht die Behauptung, „[d]ie Nachweise l[ä]gen der Kommission vor“, nicht entgegen, denn die Beweislast obliegt in diesem Punkt dem Kläger (siehe oben, Randnr. 86).

89      Aus denselben Gründen ist die Behauptung des Klägers, er habe sämtliche verlangten Dokumente vorgelegt und könne keine weiteren beibringen, zurückzuweisen, mit der er die Feststellung der Kommission rügt, dass eine ganze Reihe von Ausgaben nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden sei. Selbst wenn im Übrigen das Vorbringen des Klägers so zu verstehen wäre, dass einige der vorgelegten Belege als hinreichend anzusehen und die Aufforderungen zur Vorlage weiterer Unterlagen willkürlich sind, überschneidet sich diese Frage mit dem Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes und wird deshalb im folgenden Teil dieses Urteils geprüft.

90      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarung und den Grundsatz des Vertrauensschutzes

91      Der Kläger macht geltend, dass die Weigerung der Kommission, einen Teil der geltend gemachten Kosten zu erstatten, auf einer fehlerhaften und unvollständigen Beurteilung des Sachverhalts beruhe und dadurch sowohl gegen die Finanzhilfevereinbarung als auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

92      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Zu den „Personalkosten“ im Rahmen der Abrechnungspositionen A 1 bis A 12, A 30 bis A 36 und A 43 bis A 49

93      Der Kläger macht bezüglich der „Personalkosten“ unter den Abrechnungspositionen A 1 bis A 12, A 30 bis A 36 und A 43 bis A 49 geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, weil sie bestimmten geltend gemachten Kosten die Anerkennung mit der Begründung verweigert habe, dass die berechneten Tagessätze überschritten worden seien. Frau S. und Frau R. seien als Projektkoordinatoren tätig gewesen, und Frau K. als Researcher. Der in Anhang II zur Finanzhilfevereinbarung für diese Posten vorgesehene Tagessatz habe sich auf 200 Euro belaufen, was verdeutliche, dass den Abrechnungen niedrigere Tagessätze als ursprünglich vorgesehen zugrunde gelegen hätten. Weder dem Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 2007 noch dem vom 7. März 2008 lasse sich eine nachvollziehbare Erklärung für die Weigerung der Kommission entnehmen, einen Teil der Personalkosten für die drei vorgenannten Beschäftigten als förderfähig anzusehen, obwohl die Gehaltsnachweise und die Arbeitszeitbögen der Kommission vorgelegen hätten, worauf er in seinem Schreiben vom 26. November 2007 ausdrücklich hingewiesen habe.

94      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie macht geltend, die geltend gemachten Kosten seien gemäß Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarung insbesondere dann förderfähig, wenn sie beim Finanzhilfeempfänger tatsächlich angefallen und darüber hinaus „identifizierbar und kontrollierbar“ seien. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn sich die vom Kläger verwendeten Berechnungsgrundlagen aus den erforderlichen Belegen ergäben. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber seine Behauptung, die betroffenen Mitarbeiterinnen seien teilzeitbeschäftigt gewesen, nicht durch entsprechende Arbeitsverträge belegt. Mangels Überprüfbarkeit dieser Behauptung sei die Kommission davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterinnen in Vollzeit beschäftigt gewesen seien, bei einem monatlichen Durchschnitt von 20 Arbeitstagen. Daraus resultiere ein geringerer als der vom Kläger zugrunde gelegte Tagessatz, so dass die geltend gemachten Kosten nicht in voller Höhe als förderfähig hätten anerkannt werden können.

95      Spätestens seit November 2006 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er die Arbeitsverträge vorlegen müsse, da er an diese Verpflichtung mit Schreiben vom 14. November 2006 erinnert worden sei. Er sei sowohl vertraglich als auch aus Art. 104 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung verpflichtet gewesen, die zum Nachweis der Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten erforderlichen Unterlagen und Belege rechtzeitig und umfassend vorzulegen, und habe die negativen Konsequenzen dessen zu tragen, dass er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

96      Zu den Erläuterungen, die die Kommission dem Kläger im vorprozessualen Stadium in Bezug auf die „Personalkosten“ im Rahmen der Abrechnungspositionen A 1 bis A 12, A 30 bis A 36 und A 43 bis A 49 gegeben hat, ist erstens festzustellen, dass sie in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2007 darauf hingewiesen hat, dass die Erstattung dieser Personalkosten insofern nicht in Betracht komme, als die Gehaltszettel und die Arbeitszeitbögen kein Beleg für die verlangten Tagessätze seien. Was darüber hinaus die konkreten Abrechnungspositionen A 1 bis A 13 angeht, hat die Kommission ganz besonders hervorgehoben, dass die Berechnungen mangels vorliegender Arbeitsverträge anhand der vom Kläger vorgelegten Belege durchgeführt worden seien. Sodann hat die Kommission in der Anlage zum genannten Schreiben im Anschluss an die Abrechnung der anerkannten Kosten der drei in Rede stehenden Personen, d. h. Frau S., Frau R. und Frau K., angegeben, welche Kosten sie anerkenne und welche nicht. Dabei hat sie die jeweiligen Tagessätze berücksichtigt, die sie aus den monatlichen Kosten errechnet hat. Der in der genannten Anlage enthaltenen Tabelle ist zu entnehmen, dass jede Zeile, in der bestimmte Kosten zurückgewiesen wurden, mit einem Vermerk „Amount not justified. No eligible supporting documents provided“ (Betrag nicht gerechtfertigt, Förderfähigkeit nicht belegt) versehen war.

97      Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Kommission auf die vom Kläger mit Schreiben vom 26. November 2007 vorgebrachte Beanstandung − nach der der Fehler der Kommission darin bestanden haben soll, dass sie bei den drei fraglichen Personen eine Vollzeittätigkeit unterstellt habe, obwohl es sich in Wirklichkeit bei Frau S. um lediglich 32 Wochenstunden, bei Frau K. um 24 Wochenstunden und Frau R. um 25 Wochenstunden gehandelt habe, weshalb sich ihre Tagessätze auf 185,63 Euro anstatt 148,50 Euro, 126,54 Euro anstatt 75,54 Euro bzw. 184,88 Euro anstatt 115,55 Euro belaufen hätten − mit Schreiben vom 7. März 2008 („Staff costs“) (Personalkosten) geantwortet hat, dass sie ihre Berechnungen allein auf die vom Kläger vorgelegten Belege gestützt habe. Anhand dieser Belege und mangels vorliegender Arbeitsverträge für die Betroffenen sei es völlig unmöglich gewesen, zu prüfen, ob die genannten Personen einer Vollzeit- oder einer Halbtagstätigkeit nachgegangen seien, und insbesondere, wie viele Wochenstunden und zu welchem Stundensatz diese Personen gearbeitet hätten. Außerdem hat die Kommission hervorgehoben, dass sie mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die genannten Dokumente für sie wichtig seien, um die vom Kläger geltend gemachten Kosten als Personalkosten anerkennen zu können.

98      Drittens ist festzustellen, dass die Kommission in ihrer Antwort vom 6. Februar 2013 auf eine vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage entgegnet hat, dass sie die erhaltenen Daten lediglich anhand der Arbeitszeitbögen und der monatlichen Gehaltszettel habe beurteilen können. So habe sie sich bei ihren Berechnungen auf das monatliche Gehalt gestützt und mit Hilfe eines zeitanteiligen Gehaltszettels die Zahl der für das Projekt aufgewandten Arbeitstage nachgewiesen. Vor allem hat die Kommission mit einem konkreten Beispiel zur Abrechnungsposition A 1 aufgezeigt, dass sie zunächst die Tagessätze dadurch ermittelt habe, dass sie das monatliche Gehalt von Frau S., das der Kläger unter Hinweis auf den entsprechenden Gehaltszettel als Kosten geltend gemacht habe, durch die Zahl der auf eine Vollzeitbeschäftigung entfallenden Arbeitstage, d. h. 20 Arbeitstage pro Monat, geteilt habe. Auf dieser Grundlage habe sie anschließend für die von Frau S. für das Projekt „unbestreitbar“ aufgewandten 16 Arbeitstage, die durch der Abrechnung des Klägers beigefügte Arbeitszeitbögen belegt worden seien, Zahlungen geleistet.

99      Insoweit ist in Anbetracht der vorstehend in Randnr. 97 getroffenen Feststellung zunächst die Behauptung des Klägers zurückzuweisen, die Kommission habe für ihre Nichtanerkennung der fraglichen Kosten keine hinreichend nachvollziehbare Begründung gegeben. Zum einen nämlich enthalten nicht nur die Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 2007 und vom 7. März 2008 konkrete und klare Gründe, sondern auch den Ausführungen des Klägers in seinen eigenen Schreiben vom 27. Juni 2007 und vom 26. November 2007 ist zu entnehmen, dass er sehr wohl verstanden hatte, aufgrund welcher einschlägigen Gesichtspunkte die Kommission die Erstattung bestimmter geltend gemachter Kosten ablehnte.

100    Was des Weiteren die Frage angeht, ob die fraglichen Kosten als förderfähig im Sinne der Finanzhilfevereinbarung anzusehen waren, ergibt sich erstens aus dem Kostenplan in deren Anhang II und aus der Klageschrift, dass sich der für „Koordinatoren“ und für „Researcher“ vorgesehene Tagessatz auf 200 Euro belief. Zum einen jedoch weichen diese Tagessätze von denen ab, die sich aus den vom Kläger letztlich geltend gemachten Kosten ergeben, und zwar selbst nach der von ihm in seinem Schreiben vom 26. November 2007 dargelegten Berechnungsmethode. Zum anderen werden in dem genannten Kostenplan die drei Personen, auf die sich das Vorbringen des Klägers bezieht, nicht erwähnt, denn er bezieht sich auf andere Personen (insbesondere auf Frau M., Frau L., Frau W., Frau C., Frau St. und Herrn Ri.). Auch ergibt sich aus dem genannten Kostenplan nicht, dass für bestimmte am Projekt beteiligte Mitarbeiter, insbesondere für „Researcher“ und „Koordinatoren“, Teilzeitarbeit vorgesehen war. Soweit der Kläger vor dem Gericht geltend gemacht hat, dass er die Kommission über einige Änderungen in Bezug auf die für das Projekt arbeitenden Personen informiert habe, hat es das Gericht für zweckmäßig gehalten, ihn hierzu im Rahmen prozessleitender Maßnahmen um Erläuterungen zu bitten, doch ist er diesem Ersuchen nicht nachgekommen (siehe oben, Randnr. 55).

101    Zweitens ist festzustellen, dass der Kläger sein Vorbringen vor dem Gericht nicht untermauert hat, wonach er in dem Verfahren vor der Kommission andere Belege als die Arbeitszeitbögen und die monatlichen Gehaltszettel der betreffenden Mitarbeiterinnen vorgelegt habe. Es steht jedoch fest, dass die Kommission ihn − insbesondere mit Schreiben vom 14. November 2006 − aufgefordert hat, Belege beizubringen, die sich auch auf die Arbeitszeit der an dem Projekt mitwirkenden Personen bezogen, und dass sie ihn in der Folge mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 und vom 7. März 2008 darauf hingewiesen hat, dass sich die geltend gemachten Tagessätze in Bezug auf die genannten Mitarbeiterinnen nicht aus den der Kommission bereits übermittelten Unterlagen ergaben, weil es weder möglich war, daraus abzuleiten, wie viele Wochenstunden oder zu welchem Stundensatz sie arbeiteten, noch daraus ersehen werden konnte, dass sie in Teilzeit beschäftigt waren.

102    Drittens hat der Kläger im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht nicht die vorstehend in Randnr. 100 genannten Unterlagen oder sonstige zusätzliche Belege in Bezug auf die in jener Randnummer aufgeworfenen Fragen vorgelegt, sondern lediglich geltend gemacht, dass die fraglichen Belege „der Kommission vorgelegen hätten, worauf [er in seinem] Schreiben … vom 26. November 2007 ausdrücklich hingewiesen [habe]“. Er hat also keineswegs sein Vorbringen durch Belege zu den in Rede stehenden Fragen untermauert, die darauf schließen lassen, dass die fraglichen Ausgaben förderfähig im Sinne der Finanzhilfevereinbarung waren und dass die Kommission mit ihrer Feststellung einen Fehler begangen habe, wonach weder nachgewiesen worden sei, ob die fraglichen Personen in Vollzeit‑ oder Teilzeitbeschäftigung standen, noch belegt worden sei, welchen Stundensatz sie erhielten. Im Übrigen liegen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Arbeitsplätzen keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, bei diesen Personen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu machen, dass jegliche Abweichung von der ursprünglichen Haushaltsplanung der vorherigen Zustimmung durch die Kommission bedarf (siehe oben, Randnr. 16), selbst wenn diese Änderung nur darin bestünde, dass sich die Zahl der Arbeitstage einiger der an dem Projekt mitarbeitenden Personen verringert.

103    Überdies hat das Gericht im Urteil vom 28. März 2012, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (T‑296/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69), entschieden, dass eine Änderung der Zahl der Stunden, die von der für das Projekt verantwortlichen Person geleistet werden, die Durchführung des Projekts theoretisch beeinflussen kann. Ferner hat es in derselben Randnummer festgestellt, dass es dem Kläger in Anbetracht seiner in der Finanzhilfevereinbarung dargelegten Pflichten als Förderungsempfänger oblag, in einem solchen Fall im Rahmen eines Antrags an die Kommission auf vorherige Zustimmung zu dieser Änderung nachzuweisen, dass diese keinen Einfluss auf das Projekt hat.

104    Nach alledem ist festzustellen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die fraglichen Personalkosten förderfähig waren, obwohl es ihm gemäß der Rechtsprechung oblag, Belege vorzulegen, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die ursprünglich veranschlagten Ausgaben in keinem Widerspruch zu den tatsächlich getätigten Ausgaben stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Comunità montana della Valnerina/Kommission und Kommission/IIC, oben in Randnr. 60 angeführt). Anhand der vom Kläger vorgelegten Belege lässt sich nämlich weder feststellen, dass die fraglichen Mitarbeiterinnen teilzeitbeschäftigt waren, noch lassen sich daraus die von ihm angegebenen Tagessätze ableiten. Demnach ist der Kommission folgend festzustellen, dass die genannten Personalkosten teils nicht „identifizierbar“, teils nicht „kontrollierbar“ im Sinne von Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarung waren.

105    Deshalb ist die erste Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zu den Ausgaben der Projektpartner im Rahmen der Abrechnungspositionen A 17, A 20 bis A 29 und A 38 bis A 40

106    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe fehlerhaft entschieden, gemäß Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung die in den Abrechnungspositionen A 17, A 20 bis A 29 und A 38 bis A 40 aufgeführten Aufwendungen nicht anzuerkennen, weil die Ausgaben der Projektpartner lediglich dann als seine Ausgaben anerkannt werden könnten, wenn er sie innerhalb kürzester Zeit erstatte. Nach der bis dahin geübten Praxis, auf die er sich verlassen habe, habe es nämlich ausgereicht, dass er den Anspruch des Projektpartners auf Erstattung von dessen Ausgaben anerkenne und in seiner Buchhaltung eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Projektpartner ausweise. Rückwirkend könne er die neue Abrechnungspraxis der Kommission nicht mehr erfüllen, und diese hätte ihn rechtzeitig darüber informieren müssen, dass sie ihre bisherige Praxis geändert habe.

107    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die in Rede stehenden Kosten seien deshalb nicht anerkannt worden, weil sie dem Kläger gemäß Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung hätten „in Rechnung gestellt“ werden müssen. Der Kläger könne nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine angebliche frühere Praxis der Kommission, die ihn von den in der fraglichen Vereinbarung vorgesehenen Pflichten entbinde, einseitig behaupten, dass einige Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung auf ihn keine Anwendung fänden.

108    Insoweit stellt das Gericht zunächst fest, dass Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung bestimmt:

„Als förderfähig im Sinne von Art. II.4.1 Unterabs. 5 gelten Ausgaben, die der Finanzhilfeempfänger oder seine in Anhang I aufgeführten Projektpartner tatsächlich getätigt haben und die durch eine Rechnung mit Zahlungsbestätigung belegt sind. Die von den Projektpartnern getätigten Ausgaben sind förderfähig, sofern sie dem Finanzhilfeempfänger in Rechnung gestellt wurden und in seiner Buchführung ausgewiesen sind. Außerdem muss der Finanzhilfeempfänger der Kommission die Verfügbarkeit der Belege gewährleisten.“

109    Darüber hinaus ist festzustellen, dass in der Anlage zu dem Schreiben vom 30. Oktober 2007 bei jeder der fraglichen Abrechnungspositionen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Ausgaben dem Kläger gemäß Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung hätten in Rechnung gestellt werden müssen.

110    Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang zu Recht hervor, dass der Kläger nicht bestreitet, dass die Projektpartner die angegebenen Kosten nicht in Rechnung gestellt hatten, sondern sich lediglich auf eine frühere abweichende Praxis beruft, die die Kommission geübt haben soll und nach der es ausgereicht hätte, wenn er den Anspruch des Projektpartners auf Erstattung von dessen Ausgaben anerkenne und in seiner Buchhaltung eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Projektpartner ausweise.

111    Erstens ist festzustellen, dass der Kläger das Bestehen einer derartigen früheren Praxis durch keine Beweise belegt hat. Insbesondere enthält das Schreiben vom 26. November 2007, auf das er sich in seiner Klageschrift bezieht, keine derartigen Beweise. Deshalb geht das Argument des Klägers, die Kommission habe in der Vergangenheit bestimmte abweichende Praktiken akzeptiert, ins Leere.

112    Zweitens wäre dies, selbst wenn eine derartige frühere Praxis nachgewiesen worden wäre, kein hinreichender Gesichtspunkt gewesen, um einige Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung unanwendbar werden zu lassen.

113    Zum einen soll nämlich Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung, wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 7. März 2008 hervorhebt, die Durchführungsbestimmungen des Art. II.14.1 Unterabs. 5 dieser Vereinbarung zu den „tatsächlich vom Finanzhilfeempfänger verauslagten“ Kosten erläutern.

114    Zum anderen ist in Bezug auf einen Artikel einer Finanzhilfevereinbarung mit demselben Wortlaut wie dem hier in Rede stehenden Art. II.14.1 bereits entschieden worden, dass Kosten, um förderfähig zu sein, insbesondere vom Finanzhilfeempfänger tatsächlich verauslagt worden sowie identifizierbar und kontrollierbar sein müssen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 21. September 2011, Berliner Institut für vergleichende Sozialforschung/Kommission, T‑34/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67).

115    In Randnr. 67 des Urteils des Gerichts vom 21. September 2011, Berliner Institut für vergleichende Sozialforschung/Kommission (siehe oben, Randnr. 114), heißt es nämlich: „Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das Kriterium der tatsächlichen Verauslagung von Kosten unzweideutig und kann sich nicht auf geschuldete, aber nicht tatsächlich gezahlte Beträge beziehen. … die Union [kann nämlich] nur zu tatsächlich getätigten Ausgaben Zuschüsse gewähren“. Ferner hat das Gericht in dem genannten Urteil festgestellt, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt hatte, die einen Beweis für die Zahlung der fraglichen Beträge enthalten, berechtigt war, die Kosten, für die der Kläger ihr den Nachweis einer tatsächlichen Zahlung nicht erbracht hatte, nicht anzuerkennen.

116    Nach alledem ist der Kommission folgend festzustellen, dass die streitigen Beträge mangels Beweisen dafür, dass der Kläger sie nach Inrechnungstellung durch die Projektpartner gezahlt hat, keine förderfähigen Kosten sein können, weil die geltenden vertraglichen Bestimmungen über die Buchführungserfordernisse nicht eingehalten wurden. Im Übrigen ist das – ebenso unsubstantiierte − Vorbringen des Klägers, wonach ein „Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes“ vorliege, womit vermutlich ein Abweichen von der früheren Praxis der Kommission gemeint ist, zurückzuweisen, denn zum einen ist festgestellt worden, dass die genannte Praxis nicht nachgewiesen worden ist, und zum anderen hätte sie in Anbetracht der Klauseln der Finanzhilfevereinbarung keinen Einfluss auf die Beurteilung der Förderfähigkeit der fraglichen Kosten gehabt. Der Kläger hat jedenfalls nicht im Geringsten die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Begründung eines berechtigten Vertrauens dargetan (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Mai 2000, Kögler/Gerichtshof, C‑82/98 P, Slg. 2000, I‑3855, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 147).

117    Deshalb ist die zweite Rüge des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zu den Kosten für das Gehalt von Frau Professor C. im Rahmen der Abrechnungspositionen A 18 und A 37

118    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe mit ihrer Weigerung, die Kosten im Rahmen der Abrechnungspositionen A 18 und A 37 als förderfähig anzuerkennen, weil sich die von Frau Professor C. vorgelegten Gehaltsbescheinigungen nicht auf den Projektzeitraum bezögen, übersehen, dass Jahresgehaltsabrechnungen eingereicht worden seien, denen sich entnehmen lasse, dass Frau Professor C. auch im Projektzeitraum ein Gehalt bezogen habe, das er ihr für den Projektzeitraum erstattet habe.

119    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie macht im Wesentlichen geltend, anhand der vom Kläger zu den Abrechnungspositionen A  18 und A 37 vorgelegten Dokumente habe nicht festgestellt werden können, ob der Betrag, der für die Bezüge von Frau Professor C. geltend gemacht worden sei, tatsächlich im nach Art. II.14.1 vierter Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung für die Maßnahme festgelegten Zeitraum verauslagt worden sei. Zum einen habe der einzige vom Kläger hierzu vorgelegte Gehaltszettel den Monat November 2006 und somit nicht den in Frage stehenden Zeitraum betroffen. Zum anderen habe sich die vorgelegte Tabelle über die Gehaltsstufen („scatti“) auf Standardgehälter bezogen. Sie habe keinen Rückschluss auf das tatsächlich von Frau Professor C. bezogene Monatsgehalt und somit keine Überprüfung des in den Schreiben der Universität Florenz angegebenen Tagessatzes ermöglicht, wie es nach Art. II.14.1 sechster Gedankenstrich erforderlich gewesen wäre. Außerdem überschnitten sich die Tätigkeiten von Frau Professor C., die in den Arbeitszeitbögen für die fraglichen Posten angegeben worden seien, teilweise mit Tätigkeiten, die in Arbeitszeitbögen erfasst seien, die im Rahmen anderer Projekte unter den Aktenzeichen JLS/DAP/2004‑2/52 und JLS/2004/INTO/077 eingereicht worden seien. Da auch eine Unterschrift des Arbeitgebers gefehlt habe, begründe dies den Verdacht einer gemäß Art. II.14.4 achter Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung unzulässigen Doppelabrechnung.

120    Das Gericht stellt zunächst fest, dass die einzigen Dokumente über die Mitwirkung von Frau Professor C., die ihm vorgelegt worden sind, von der Kommission in der Anlage zu ihrer Klagebeantwortung eingereicht worden sind. Der Kommission zufolge wurden ihr diese Belege vom Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2007 übermittelt.

121    Erstens ergibt sich aus dem vorgelegten Gehaltszettel tatsächlich, dass er den Monat November 2006 betrifft, d. h. einen Zeitraum außerhalb der Durchführungszeit des Projekts. Nach Art. I.2.2 der Finanzhilfevereinbarung betrug die vereinbarte Laufzeit des Projekts nämlich zwölf Monate, beginnend mit dem 25. April 2005. Der Kläger hat dem Gericht keine weiteren Gehaltszettel von Frau Professor C. vorgelegt.

122    Zweitens ist in Übereinstimmung mit der Kommission in Bezug auf das Dokument mit der Tabelle über die Gehaltsstufen, das der Kläger der Kommission übermittelt hatte, festzustellen, dass es sich lediglich auf „Standardgehälter“ bezieht und aufgrund seines allgemeinen Charakters keinen Rückschluss auf das von Frau Professor C. im Projektzeitraum tatsächlich bezogene monatliche Gehalt und insofern keine Überprüfung des Tagessatzes ermöglicht, der in den Schreiben der Universität Florenz, die der Kläger der Kommission vorgelegt hat, angegeben ist. Die bloße Tatsache, dass eine der vorgelegten Tabellen einen handschriftlichen Vermerk „Giovana C.“ mit einem Pfeil zur Kategorie 14 der Tabelle über die Gehaltsstufen enthält, reicht als solche nicht aus, um einen nachvollziehbaren und hinreichend beweiskräftigen Zusammenhang mit Frau Professor C. erkennen zu können.

123    Unter diesen Umständen ist drittens zu untersuchen, ob die übrigen Dokumente, die der Kläger der Kommission übermittelt hat und die sich auf die Kosten im Zusammenhang mit Frau Professor C. beziehen, hinreichend beweiskräftig waren, um die Anforderungen der Finanzhilfevereinbarung so zu erfüllen, dass die fraglichen Kosten als förderfähig angesehen werden konnten.

124    Gemäß Art. II.14.1 der Finanzhilfevereinbarung müssen die Kosten, um förderfähig zu sein, identifizierbar und kontrollierbar sein. Wie oben in Randnr. 60 festgestellt, kann gemäß der Rechtsprechung das System der Kontrollen und Nachweise, mit dem überprüft werden soll, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zuschüsse erfüllt sind, nur dann funktionieren, wenn die Zuschussempfänger verlässliche Angaben machen.

125    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Unterlagen, die der Kläger der Kommission übermittelt hat, dass von den Dokumenten, die sich auf den Projektzeitraum beziehen, lediglich einige Erklärungen der Universität Florenz belegen, dass Frau Professor C. im Projektzeitraum mitgewirkt hat. Diese Erklärungen betreffen die Zeit von April bis September 2005 sowie von Oktober 2005 bis April 2006. Sie tragen die Unterschrift von Herrn Professor Ca., Direktor des Dipartimento di Scienze dell’Educazione (Fakultät Erziehungswissenschaft) der genannten Universität, und von Frau Professor C. Den genannten Erklärungen sind in einem Anhang Zettel beigefügt, sogenannte „Timesheets“ (Arbeitszeitbögen), auf denen die Aufgaben angegeben sind, die Frau Professor C. ausgeführt haben soll. Diese Zettel sind unterzeichnet mit, in dem einen Fall, „Project Leader (Berlin)“ (Unterschrift unlesbar), 16. Oktober 2005, während im zweiten Fall die Unterschrift fehlt.

126    Der Kläger hat keine Unterlagen vorgelegt, die eine effektive Überprüfung der vorgenannten in den Erklärungen der Universität Florenz enthaltenen Angaben ermöglichen, denn Gehaltszettel, Rechnungsbelege oder sonstige für den Projektzeitraum einschlägige Buchungsunterlagen fehlen. Deshalb ist das Gericht ebenso wie die Kommission nicht in der Lage, die in den genannten Schreiben erwähnten Tagessätze und die Frage zu prüfen, ob sämtliche fraglichen Beträge Frau Professor C. tatsächlich im Rahmen des Projekts gezahlt wurden.

127    Unter diesen Umständen braucht nicht mehr darüber entschieden zu werden, ob sich aus den fraglichen Dokumenten auch ergibt, dass einige der Tätigkeiten von Frau Professor C., die in den Arbeitszeitbögen bezüglich der streitigen Abrechnungspositionen angegeben sind, teilweise mit Tätigkeiten überschneiden, die in Arbeitszeitbögen erfasst waren, die im Rahmen anderer Projekte unter den Aktenzeichen JLS/DAP/2004‑2/52 und JLS/2004/INTO/077 eingereicht wurden. Die Kommission hatte dies in ihren Schreiben vom 30. Oktober 2007 und vom 7. März 2008 sowie im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, ohne dass der Kläger dieses Vorbringen vor Gericht durch Erklärungen oder Beweise widerlegt hätte.

128    Deshalb ist die dritte Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zu den Kosten im Rahmen der Abrechnungspositionen A 19, A 24, A 25, A 41, A 42 und A 53

129    Was die weiteren Positionen unter Punkt „A“ angeht, trägt der Kläger zunächst vor, dass die Kommission die Ausgaben unter Position A 19 hätte anerkennen müssen, da er ihr entgegen ihrem Vorbringen mit Schreiben vom 21. August 2007 einen nicht beanstandeten Beleg übermittelt habe, der die Zahlung über 900 Euro beweise. Aus ähnlichen Gründen hätte die Kommission die Positionen A 24 und A 25 anerkennen müssen, weil die Gehaltszahlungen durch nicht beanstandete Belege in der Anlage zu seinem Schreiben vom 26. November 2007 nachgewiesen worden seien, sowie die Position A 41, da mit Schreiben vom 26. Juli 2007 nicht beanstandete Belege übermittelt worden seien. Das Gleiche gelte für die Ausgaben der Positionen A 42 und A 53 aufgrund der nicht beanstandeten, mit Schreiben vom 21. August 2007 übermittelten Belege.

130    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Hinsichtlich der Ausgaben unter Position A 19 trägt sie zunächst vor, dass sie die geltend gemachten Gehaltskosten des Mitarbeiters des Klägers, Herrn R., in Höhe von 7 000 Euro im Umfang von 6 100 Euro anerkannt habe, da sie insoweit durch Gehaltszettel für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 30. September 2005 nachgewiesen worden seien. Zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 2007 habe ihr kein Beleg für den restlichen Betrag von 900 Euro vorgelegen, sehe man von einem vom Kläger mit Schreiben vom 21. August 2007 übermittelten Beleg ab, bei dem es sich aber lediglich um eine Erklärung der Partnerorganisation über deren Beitrag handele.

131    Hinsichtlich der Positionen A 24 und A 25 habe sie zum Zeitpunkt des Erlasses „der angefochtenen Entscheidung vom 30. Oktober 2007“ über keinerlei Beleg darüber verfügt, dass die geltend gemachten Gehälter dem Kläger „in Rechnung gestellt“ worden seien, und auch mit dem Schreiben des Klägers vom 27. November 2007 sei kein solcher Beleg vorgelegt worden. Der Kläger stelle im Übrigen die Begründung der genannten Entscheidung nicht in Frage, sondern behaupte lediglich, die Gehälter in dem vorgenannten Schreiben nachgewiesen zu haben, ohne dies zu substantiieren. Jedenfalls könnten die beiden dem genannten Schreiben beigefügten Gehaltszettel an der Beurteilung der fraglichen Positionen nichts ändern.

132    Was die Position A 41 der Abrechnung angehe, seien die von Herrn P. geltend gemachten Gehälter in Höhe von 880 Euro nicht als förderfähige Kosten anerkannt worden, weil der Kläger die angeforderten Gehaltszettel nicht vorgelegt habe und die eingereichten Unterlagen den Tagessatz von Herrn P. nicht bewiesen hätten. Die Kommission bestreitet, dass die fraglichen Gehaltszahlungen durch die am 26. Juli 2007 vorgelegten Belege nachgewiesen worden seien, und verweist hierzu auf die Anlagen zur Klageschrift.

133    Zu den Positionen A 42 und A 53 macht die Kommission geltend, dass sie die Kosten zu Recht nicht als förderfähig anerkannt habe, weil sie dem Kläger entgegen Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung nicht in Rechnung gestellt worden seien und darüber hinaus jegliche Kopie des betreffenden Gehaltszettels fehle, während lediglich eine nicht unterschriebene Erklärung vorgelegt worden sei. Die Behauptung des Klägers, er habe die Gehaltszahlungen mit den am 21. August 2007 eingereichten Belegen nachgewiesen, werde bestritten.

134    Dazu ist festzustellen, dass hinsichtlich der Kosten im Rahmen der Abrechnungspositionen A 19, A 24, A 25, A 41, A 42 und A 53 keines der vom Kläger vorgelegten Dokumente einen Beweis für die Zahlung der fraglichen Beträge enthält. Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, die Kosten, für die der Kläger ihr den Nachweis einer tatsächlichen Zahlung nicht erbracht hatte, nicht anzuerkennen.

135    Erstens nämlich beschränkt sich der Kläger hinsichtlich der Position A 19 auf die bloße Feststellung, dass er der Kommission den Beleg mit Schreiben vom 21. August 2007 übermittelt habe, ohne dass sie ihn beanstandet hätte.

136    Da die Kommission in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2007 ihre Weigerung, den verlangten Restbetrag von 900 Euro im Rahmen der Position A 19 zu erstatten, damit begründet hatte, dass die „Förderfähigkeit nicht belegt“ worden sei, war es gemäß den Urteilen Comunità montana della Valnerina/Kommission (oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 69, 76, 78, 86 und 97), Kommission/IIC (oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 94), und vom 21. September 2011, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 26), Sache des Klägers, sein Vorbringen durch Beweise zu untermauern.

137    Zweitens ist zu den Positionen A 24 und A 25 zunächst festzustellen, dass die Kosten im Rahmen dieser Abrechnungspositionen gemäß der Anlage zum Schreiben vom 30. Oktober 2007 aus zwei Gründen nicht anerkannt wurden: Erstens seien sie dem Finanzhilfeempfänger nicht gemäß Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung in Rechnung gestellt worden, und zweitens sei ein Gehaltszettel mit Januar 2007 datiert.

138    Dazu ist festzustellen, dass die vorliegende Rüge des Klägers mangels irgendeines Beweises dafür, dass ihm die fraglichen Kosten in Rechnung gestellt wurden, aus den gleichen Gründen wie oben in den Randnrn. 108 bis 117 zurückzuweisen ist. Wie sich nämlich insbesondere aus den Anlagen zur Klageschrift in Bezug auf die für das Projekt aufgewandten Kosten ergibt, gehören die beiden fraglichen Personen, Frau A. und Frau M., einer Partnerorganisation des Klägers, dem Schwedischen Roten Kreuz, an. Deshalb war Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung auf diese Kosten anwendbar.

139    Drittens ist zu den Kosten im Rahmen der Abrechnungsposition A 41 festzustellen, dass sie, wie sich aus der Anlage zum Schreiben vom 30. Oktober 2007 ergibt, in Bezug auf den gesamten geltend gemachten Betrag, 880 Euro, nicht anerkannt wurden, weil Gehaltszettel fehlten, obwohl sie verlangt worden waren, und weil die beigebrachten Unterlagen keinen Beleg für die Tagessätze von Herrn P. enthielten. Ebenso ist daran zu erinnern, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 7. März 2008 in allgemeiner Form darauf hingewiesen hat, dass der Kläger es hinsichtlich der Personalkosten versäumt habe, Arbeitsverträge oder sonstige Dokumente vorzulegen, aus denen hätte abgeleitet werden können, wie viele Wochenstunden und zu welchem Stundensatz die fraglichen Personen arbeiteten.

140    In diesem Zusammenhang ist der Kommission folgend festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers weder dem der Klageschrift beigefügten Schreiben vom 26. Juli 2007 noch irgendeinem anderen im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Dokument zu entnehmen ist, dass der Kläger irgendwelche Erklärungen zur Position A 41, gegebenenfalls durch konkrete Beweise untermauert, vorgebracht hätte.

141    Viertens gilt das Vorstehende für die Positionen A 42 und A 53 entsprechend, bei denen auch auf die in Randnr. 138 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen zur fehlenden Inrechnungstellung zu verweisen ist. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Kläger keinen Beweis beigebracht hat, der die Annahme stützen könnte, dass die fraglichen Kosten in Rechnung gestellt wurden, und darüber hinaus hat er vor Gericht nicht nachgewiesen, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind.

142    Somit ist die vierte Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes in jeder Hinsicht zurückzuweisen.

 Zu den Reisekosten im Rahmen der Abrechnungspositionen B 30 bis B 46, B 53 bis B 59 und B 64 bis B 66

143    Nach Ansicht des Klägers sind auf die Positionen der Reisekosten dieselben Grundsätze wie die oben in den Randnrn. 93 und 106 genannten anzuwenden. Diese habe die Kommission missachtet, indem sie sich auf die nach Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehene Regelung gestützt habe, ohne vorher auf die Änderung ihrer Praxis hinzuweisen.

144    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie habe die fraglichen Kosten zu Recht nicht anerkannt, weil es an einer Inrechnungstellung durch die Partnerorganisationen im Sinne von Art. I.9.1 der Finanzhilfevereinbarung fehle. Der Kläger bestreite nicht, dass keine Inrechnungstellung vorliege. Er berufe sich vielmehr auf eine vermeintlich abweichende Abrechnungspraxis in der Vergangenheit, die ihn von den in der genannten Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen entbinde. Der Kläger könne jedoch nicht einseitig einzelne Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung für in seinem Fall nicht anwendbar erklären.

145    Zum einen ist festzustellen, dass die vorstehend in den Randnrn. 108 bis 116 angestellten Erwägungen für die Reisekosten entsprechend gelten, da es unstreitig ist, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass diese Kosten in Rechnung gestellt wurden. Demzufolge ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen.

146    Da einige der in Rede stehenden Positionen, z. B. die Position B 34, aus anderen Gründen als dem vom Kläger gerügten Ablehnungsgrund nicht anerkannt wurden und da insbesondere keine Unterlagen als Beleg für die fraglichen Kosten vorgelegt worden sind, genügt zum anderen die Feststellung, dass der Kläger in dieser Hinsicht keine verständliche, mit Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung im Einklang stehende Rüge formuliert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnrn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147    Demzufolge ist die fünfte Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zu den Kosten der „Betriebsmittel“ im Rahmen der Abrechnungspositionen D 3 bis D 5 und D 7 bis D 12

148    Hinsichtlich der Kosten der „Betriebsmittel“, die von der Kommission mit der Begründung nicht anerkannt wurden, dass sich den vorgelegten Nachweisen kein Bezug zum Projekt entnehmen lasse, macht der Kläger geltend, dass es sich um Kosten für das Einrichten und Betreiben einer Website gehandelt habe, die jedoch für mehrere Projekte habe genutzt werden können. Deshalb seien die Kosten auf mehrere Projekte aufgeteilt worden, was sich allerdings den Rechnungen nicht entnehmen lasse. Die Kommission habe nicht erläutert, warum sie diese Erklärung nicht für ausreichend gehalten habe.

149    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, diese Ausgaben seien zu Recht zurückgewiesen worden, da zum einen gemäß Art. II.14.1 erster und sechster Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung die Kosten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vereinbarung stehen und kontrollierbar sein müssten und zum anderen gemäß Art. II.14.2 vierter Gedankenstrich die Kosten für Betriebsmittel als förderfähige direkte Kosten gälten, „sofern diese identifizierbar s[eien] und für die Maßnahme eingesetzt w[ü]rden“. Außerdem habe der Kläger selbst eingeräumt, dass die verauslagten Kosten für das Einrichten und Betreiben einer mehrere Projekte betreffenden Website nicht konkret in einer bestimmten Höhe der streitgegenständlichen Maßnahme zugeordnet werden könnten.

150    Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2007 denselben Ablehnungsgrund angeführt hat, wenngleich in einem weiteren Sinne, und zwar mit den folgenden Worten:

„Die Abrechnungspositionen ‚D‘ ‚Betriebsmittel‘ sind tatsächliche Kosten, die in engem Zusammenhang mit den im Rahmen des Projekts durchgeführten Maßnahmen stehen. Diese Ausgaben sind förderfähig, sofern sie identifizierbar sind und für das Projekt verwendet wurden. Die von Ihnen hierzu vorgelegten Belege enthalten keine Bezugnahme auf das Projekt, und deshalb wurden diese Kosten nicht anerkannt.“

151    Ferner hat die Kommission in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2007 in Bezug auf die fraglichen Abrechnungspositionen auf Folgendes hingewiesen:

„Der Rechnung ist nicht zu entnehmen, dass die entstandenen Kosten mit diesem Projekt in einem Zusammenhang standen (es fehlt jeder Hinweis auf das Projekt oder auf seinen Titel). Der Projektcode für die Bezeichnung sämtlicher mit dem Projekt zusammenhängenden Kosten wurde nicht angegeben.“

152    Aus den Zitaten in den Randnrn. 150 und 151 des vorliegenden Urteils folgt, dass es für die Kommission von entscheidender Bedeutung war, ob die in Rede stehenden Kosten „in engem Zusammenhang“ mit dem Projekt standen, ob sie „identifizierbar“ waren und „für das Projekt verwendet“ wurden. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hatte, um die genannten Kosten zu belegen, nicht das konkrete Projekt erwähnt hätten und deshalb nicht anerkannt worden seien. Die Kommission ist damit eindeutig auf die verschiedenen Einlassungen des Klägers zur Verteilung der Kosten seiner verschiedenen Projekte eingegangen.

153    Hinsichtlich der Frage, ob die fraglichen Ausgaben als förderfähig anzusehen waren, hat die Kommission fehlerfrei festgestellt, dass lediglich die Kosten erstattet werden konnten, die identifizierbar waren und für das Projekt verwendet wurden.

154    Insbesondere vermag die Behauptung des Klägers, dass es sich im vorliegenden Fall um Kosten für das Einrichten und Betreiben einer Website gehandelt habe, die jedoch für mehrere Projekte habe genutzt werden können, nichts an der auch von der Kommission vorgetragenen Erwägung zu ändern, wonach die Erstattung derartiger Kosten in einem Fall nicht in Betracht kommt, in dem der Kläger nicht spezifiziert hat, wie sich die Kosten auf die genannten Projekte verteilen, und in dem sich dies weder aus dem Kostenplan noch aus den vorgelegten Rechnungen ergibt. Was den letztgenannten Punkt angeht, hat der Kläger selbst vor Gericht eingeräumt, dass es nicht möglich ist, die fraglichen Ausgaben anhand der Rechnungen tatsächlich dem einen oder dem anderen Projekt zuzuordnen.

155    Unter diesen Umständen, d. h. mangels jeglichen Beweises dafür, dass die Kosten für das Einrichten und Betreiben der fraglichen Website teilweise als in engem Zusammenhang mit dem Projekt stehend anzusehen waren, und angesichts der daraus erwachsenden Gefahr, dass diese Kosten im Rahmen der verschiedenen Projekte, für die die genannte Website verwendet wurde, mehrfach in Rechnung gestellt wurden, mussten sie, wie die Kommission es getan hat, in ihrer Gesamtheit als nicht förderfähig eingestuft werden. Hierzu ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass die Nichtanerkennung geltend gemachter Kosten durch einen Ablehnungsgrund wie den Verdacht der Doppelabrechnung gerechtfertigt sein kann, sofern dieser Verdacht auf konkreten Hinweisen beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2011, Berliner Institut für vergleichende Sozialforschung/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnrn. 84 bis 89).

156    Demzufolge ist die sechste Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zu den Kosten bestimmter Konferenzen und Seminare im Rahmen der Abrechnungspositionen E 13, E 19, E 21, E 22, E 56 und E 57

157    Hinsichtlich der Ausgaben unter den Abrechnungspositionen E 13, E 19, E 21, E 22, E 56 und E 57, die die Kommission mit der Begründung nicht anerkannt habe, dass die Veranstaltungsorte, auf die diese Positionen verwiesen hätten, im Kostenvoranschlag nicht erwähnt worden seien, macht der Kläger geltend, dass er bereits im Bewilligungsantrag und im Anhang zur Finanzhilfevereinbarung darauf hingewiesen habe, dass für jedes Forschungsland jeweils zwei Runde Tische vorgesehen worden seien, ohne dass es in diesem Stadium möglich gewesen sei, die endgültigen Veranstaltungsorte festzulegen. Die spätere Festlegung dieser Orte sei weder mit einer inhaltlichen Änderung des Projekts noch mit einer Änderung der vorgesehenen Kosten verbunden gewesen.

158    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie trägt insbesondere vor, die für die Seminare in Wien (Österreich), Madrid (Spanien), Sevilla (Spanien), Paris (Frankreich) und in den Niederlanden geltend gemachten Kosten seien zu Recht mit der Begründung nicht anerkannt worden, dass sie im Kostenplan nicht vorgesehen gewesen seien. Dieser habe nämlich jeweils zwei Sitzungen der Partner in Deutschland, im Vereinigten Königreich, in Italien, in Slowenien und in Schweden vorgesehen, jedoch keine Sitzungen in anderen Ländern oder Städten. Nach Art. II.14.1 erster Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung seien lediglich solche Kosten förderfähig, die in dem der Finanzhilfevereinbarung beigefügten Kostenplan aufgeführt seien, und nach Art. II.13.1 der Finanzhilfevereinbarung bedürfe jede Änderung der Förderbedingungen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung der Parteien. Mangels einer derartigen Zusatzvereinbarung sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, die Städte und Länder, in denen die Seminare abgehalten werden sollten, einseitig zu ändern.

159    Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich, wie die Kommission ausführt, aus dem Kostenplan ergibt, dass die Veranstaltung von Sitzungen in den fraglichen Städten und Ländern, für die eine Erstattung beantragt wurde, nicht vorgesehen war. Außerdem ergibt sich in der Tat aus Art. II.13.1 der Finanzhilfevereinbarung, dass jede Änderung der Förderbedingungen schriftlich erfolgen musste. Eine etwaige mündliche Vereinbarung konnte hierzu für die Parteien nicht verbindlich sein. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift ist außerdem entschieden worden, dass „selbst eine Dringlichkeitssituation es nicht rechtfertigen [kann], dass der Kläger die fraglichen Änderungen vornimmt, ohne die Kommission zumindest zu informieren, um ihre Zustimmung einzuholen“ (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2011, Berliner Institut für vergleichende Sozialforschung/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 107).

160    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger − ohne sich auch nur auf irgendeine Dringlichkeitssituation zu berufen − lediglich behauptet, dass es bei der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung nicht möglich gewesen sei, vorherzusehen, wo die fraglichen Sitzungen stattfinden würden. Deshalb habe er sich in diesem Rahmen darauf beschränkt, als Ort der Veranstaltungen den Sitz der Projektpartner anzugeben.

161    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die genannten Kosten für die Seminare in Wien, Madrid, Sevilla, Paris und in den Niederlanden nicht förderfähig sind, weil sie im Kostenplan nicht vorgesehen waren.

162    Demzufolge ist die siebte Rüge im Rahmen des dritten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

163    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

164    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

165    Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e. V. trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.