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Klage, eingereicht am 7. Mai 2008 - Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-171/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Claus)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2007 in Gestalt des Schreibens vom 7. März 2008 über die abschließende Bewilligung einer Zahlung in Höhe von 9.215,20 Euro im Rahmen des Projekts "Traumatisierte Flüchtlinge in der EU" auf Grund des "Grant Agreement JAI/2004/ERF/073" für nichtig zu erklären, soweit dem Kläger die Zahlung von mehr als 9.215,20 Euro versagt wurde;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger und die Kommission haben im Mai 2005 einen Vertrag über die Förderung eines Projekts im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds unterzeichnet. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007, bestätigt durch das Schreiben vom 7. März 2008, hat die Beklagte dem Kläger eine berichtigte Berechnung der noch ausstehenden Zahlung an den Kläger übersendet, wobei ein Teil seiner Kosten nicht als förderfähig anerkannt wurde. Gegen das Schreiben der Kommission vom 7. März 2008 wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht verstoße, da die Beklagte die Gründe für ihre Entscheidung mehrfach ausgewechselt habe. Ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens vor. Zuletzt sei der Sachverhalt unter Verletzung der Regelungen des Grant Agreement und des Vertrauensschutzes fehlerhaft beurteilt worden.

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