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Klage, eingereicht am 15. Mai 2008 - Kommission / Cooperação e Desenvolvimento Regional, SA

(Rechtssache T-174/08)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Afonso)

Beklagte: Cooperação e Desenvolvimento Regional, SA

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kommission den Hauptbetrag von 63 349,27 Euro zuzüglich 28 940,70 Euro Verzugszinsen, die bis zum 5. Mai 2008 angefallen sind, zu zahlen:

die Beklagte zur Zahlung der ab dem 6. Mai 2008 bis zum Tag der vollständigen Bezahlung der Schuld anfallenden Zinsen in Höhe von täglich 10,91 Euro zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wird gemäß Art. 238 EG erhoben.

Im Rahmen des Projekts "European Network of Centres for the Advancement of Telematics in Urban and Rural Areas" (ENCATA), habe die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit zwölf Vertragspartnern, zu denen die Beklagte gehöre, den Vertrag Nr. SU 1001 (SU) ENCATA geschlossen.

Nach den Bestimmungen dieses Vertrags habe sich die Kommission verpflichtet, der Gruppe von Vertragspartnern, zu denen die Beklagte gehöre, finanzielle Unterstützung für die Entwicklung des genannten Projekts zu gewähren.

Die Laufzeit des Projekts habe 18 Monate betragen.

Die Ausführung des Projekts habe am 1. Januar 1996 begonnen.

Die Kommission habe sich verpflichtet, das Projekt in Höhe von bis zu 50 % seines Wertes zu finanzieren.

Am 25. September 1997 hätten die Parteien eine erste Überprüfung des Vertrags vereinbart.

Die Vertragsdauer sei von 18 auf 36 Monate ab 1. Januar 1996 verlängert worden.

Am 29. Juni 1998 hätten die Parteien eine zweite Überprüfung des Vertrags vereinbart, bei der die Laufzeit des Vertrags von 36 auf 30 Monate verringert worden sei, wobei der 1. Januar 1996 als Zeitpunkt des Beginns beibehalten worden sei.

Die von der Kommission genehmigten endgültigen Kosten des Projekts hätten unter den im Vertrag Nr. SU 1001 (SU) ENCATA veranschlagten Beträgen gelegen.

Daher habe die Kommission verlangt, ihr die über diese Feststellung hinausgehenden Vorschussbeträge zurückzuzahlen.

Der von der Beklagten geschuldete Betrag belaufe sich auf 63 349,27 Euro zuzüglich Verzugszinsen.

Im Laufe der Jahre habe die Kommission die Beklagte ständig an das Bestehen der erwähnten Schuld erinnert und ihr zahlreiche Zahlungsbescheide übersandt. Die Beklagte habe die Schuld mehrfach anerkannt und ihre Absicht bestätigt, diese schnellstmöglich zu bezahlen, doch bis heute habe sie der Kommission keinen Betrag auf die Schuld im Zusammenhang mit der Überzahlung des Vorschusses im Rahmen des Projekts ENCATA und die damit verbundenen Verzugszinsen gezahlt.

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