Language of document : ECLI:EU:T:2009:264





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2009 – infeurope/Kommission

(Rechtssache T‑176/08)

„Untätigkeits‑, Nichtigkeits‑ und Schadensersatzklage – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung betreffend die Wartung der EDV-Systeme des HABM – Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission – Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission – Neue Anträge – Zusammenhang zwischen Untätigkeits‑ und Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Untätigkeitsklage – Untätigkeit – Begriff – Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf gegen einen im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge ergangenen Rechtsakt des Präsidenten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt – Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission – Ausschluss – Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage (Art. 232 EG; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 118) (vgl. Randnrn. 36-40)

2.                     Verfahren – Streitgegenstand – Änderung im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 42)

3.                     Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage – Offensichtliche Unzulässigkeit der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage – Antrag auf Schadensersatz, der in engem Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der Untätigkeit steht – Unzulässigkeit (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 46-48)

Gegenstand

Erstens Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, die es rechtswidrig unterlassen haben soll, die Entscheidung über die Vergabe der Rahmenverträge infolge des Ausschreibungsverfahrens AO/042/05 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) für die Wartung von Software für Systeme, die die Kerntätigkeit des HABM im Bereich der Marken, Muster und Modelle betreffen, aufzuheben sowie die infolge dieser Rahmenverträge geschlossenen konkreten Verträge zu beenden, und, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, die darin bestehen soll, dass die Kommission den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf der Klägerin vom 2. Dezember 2007 im Rahmen des genannten Ausschreibungsverfahrens zurückgewiesen habe; zweitens Klage auf Ersatz des Schadens, der infolge der rechtswidrigen Unterlassungen der Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

infeurope trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Der Streithilfeantrag der European Dynamics SA hat sich erledigt.

4.

infeurope, die Kommission und European Dynamics tragen ihre eigenen mit dem Streithilfeantrag verbundenen Kosten.