Language of document : ECLI:EU:C:2005:503

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

6. September 2005(*)

„Streithilfe“

– 733 288 –

In der Rechtssache C-132/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 21. März 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und S. Grünheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte sowie durch Rechtsanwalt M. Loschelder,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl

folgenden

Beschluss

1       Das Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 6. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C‑132/05 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2       Die Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 7. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C‑132/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

3       Die Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 21. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C‑132/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

4       Die Streithilfeanträge sind gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes eingereicht worden und entsprechen Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1.      Das Königreich Dänemark und die Republik Österreich werden in der Rechtssache C-132/05 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.

2.      Die Italienische Republik wird in der Rechtssache C-132/05 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

3.      Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

4.      Den Streithelfern werden auf Veranlassung des Kanzlers abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

5.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 6. September 2005

Der Kanzler

 

       Der Präsident


R. Grass

 

       V. Skouris


* Verfahrenssprache: Deutsch.