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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep - Niederlande) – H. C. Chavez-Vilchez u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank u. a.

(Rechtssache C-133/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat, der den Bezug von Sozialhilfe und Kindergeld bestimmten Voraussetzungen unterstellt – Drittstaatsangehöriger, der die tägliche und tatsächliche Sorge für sein minderjähriges Kind wahrnimmt, das Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist – Pflicht des Drittstaatsangehörigen, nachzuweisen, dass der andere Elternteil, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, nicht für das Kind sorgen kann – Versagung des Aufenthaltsrechts, die das Kind dazu zwingen kann, das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder sogar das Unionsgebiet zu verlassen)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: H. C. Chavez-Vilchez, P. Pinas, U. Nikolic, X. V. Garcia Perez, J. Uwituze, I. O. Enowassam, A. E. Guerrero Chavez, Y. R. L. Wip

Beklagte: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Arnhem, College van burgemeester en wethouders van de gemeente ’s-Gravenhage, College van burgemeester en wethouders van de gemeente ’s-Hertogenbosch, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Amsterdam, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Rijswijk, College van burgemeester en wethouders van de gemeente Rotterdam

Tenor

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind, das Bürger der Europäischen Union ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde, der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung bildet, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind bei der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts hierzu gezwungen sähe. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre.

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, das Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das der Drittstaatsangehörige täglich und tatsächlich sorgt, von der Verpflichtung dieses Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen, die Informationen beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung, mit der dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Jedoch haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um im Licht aller Umstände des Einzelfalls beurteilen zu können, ob eine Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht versagt wird, solche Folgen hätte.

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1 ABl. C 178 vom 1.6.2015.