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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26. Januar 2024 – K. L./Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos

(Rechtssache C-63/24, Galte1 )

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführer: K. L.

Beklagter im ersten Rechtszug und Rechtsmittelgegner: Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos

Vorlagefrage

Ist Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes in Verbindung mit Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Handlungen einer Person, die im Übrigen die Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, unter die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling fallen, die Verpflichtung besteht, die von dieser Person bereits verbüßte Strafe, die ihr gewährte Begnadigung oder Amnestie oder andere vergleichbare Umstände zu berücksichtigen?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. 2011, L 337, S. 9.