Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2014 – Eni/Kommission
(Rechtssache T-558/08)1
(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung – Nachweis der Zuwiderhandlung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Gleichbehandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Begründungspflicht – Mildernde Umstände – Wesentlich reduzierte Beteiligung – Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte – Unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, D. Durante, G. Rizza, S. Valentino und L. Bellia)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und V. Di Bucci)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) sowie, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
Der Betrag der gegen die Eni SpA in Art. 2 der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) verhängten Geldbuße wird auf 18 200 000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Eni entstandenen Kosten. Eni trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der der Kommission entstandenen Kosten.
________________________1 ABl. C 44 vom 21.2.2009.