Klage, eingereicht am 14 Juli 2010 - dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG/HABM - S.E.M.T.E.E. (caldea)
(Rechtssache T-304/10)
Sprache in der die Klage eingereicht wurde: Englisch
Parteien
Klägerin: dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Bludovsky und P. Hiller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmark (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: S.E.M.T.E.E. (Escaldes Engornay, Andorra)
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben und im Wege der Korrektur die Marke der Anmelderin zu löschen;
hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben und die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurück zu verweisen;
hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "caldea" in Orange, Blau und Weiß, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 37, 42, 44 und 45 -Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5691845.
Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Die Klägerin.
Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Internationale Markenanmeldung Nr. 894004 der Wortmarke "BALEA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 8.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1, da die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).