Language of document : ECLI:EU:C:2021:972

BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

30. November 2021(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsmittel – Art. 278 AEUV – Antrag auf Aussetzung der Durchführung – Staatliche Beihilfen – Dem Flughafen Frankfurt-Hahn gewährte Betriebsbeihilfe – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Dringlichkeit – Gefahr für die finanzielle Lebensfähigkeit des betroffenen Unternehmens“

In der Rechtssache C‑466/21 P–R

betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung gemäß Art. 278 AEUV, eingereicht am 10. September 2021,

Land Rheinland-Pfalz, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Antragsteller,

andere Parteien des Verfahrens:

Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin‑Ehlers,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Georgieva und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,


Bundesrepublik Deutschland,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt das Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) nach Art. 278 AEUV und Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die einstweilige Aussetzung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑218/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:282), mit dem das Gericht den Beschluss C(2017) 5289 final der Kommission vom 31. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47969 (2017/N), die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat (im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

2        Dieser Antrag wird parallel zu dem vom Land Rheinland-Pfalz am 3. August 2021 nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten und auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittel gestellt.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

3        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 14 des angefochtenen Urteils dargestellt. Sie kann für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie folgt zusammengefasst werden.

4        Der Flughafen Frankfurt-Hahn liegt in Deutschland, im Land Rheinland-Pfalz, ca. 120 km westlich von der Stadt Frankfurt am Main (Deutschland) und 115 km vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt. Er befindet sich auch in der Nähe der Flughäfen Luxemburg (Luxemburg), Saarbrücken (Deutschland) und Köln/Bonn (Deutschland). Die Infrastruktur des Flughafens Frankfurt-Hahn wird hauptsächlich von der Ryanair Ltd, einer irischen Billigfluggesellschaft, genutzt.

5        Der Flughafen Frankfurt-Hahn wird von der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (im Folgenden: FFHG) betrieben, die seit 2009 vom Land Rheinland-Pfalz kontrolliert wurde. Am 1. März 2017 unterzeichnete das Land eine Vereinbarung über die Übertragung von Anteilen, mit der es seinen Anteil von 82,5 % am Flughafen Frankfurt-Hahn an die HNA Airport Group GmbH, eine Gesellschaft des chinesischen Konzerns HNA Group, verkaufte. Die übrigen 17,5 % der Anteile am Flughafen Frankfurt-Hahn werden vom Land Hessen (Deutschland) gehalten.

6        Am 7. April 2017 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission ihre Absicht mit, dem Flughafen Frankfurt-Hahn wegen seines defizitären Zustands eine Betriebsbeihilfe zu gewähren (im Folgenden: fragliche Beihilfe).

7        Mit dem streitigen Beschluss entschied die Kommission im Wesentlichen, dass kein förmliches Prüfverfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen sei.

8        Im streitigen Beschluss beschrieb die Kommission die fragliche Beihilfe u. a. dahin gehend, dass ihr Ziel darin bestehe, die betrieblichen Verluste des Flughafens Frankfurt-Hahn durch Zahlungen zu decken, die ihm vom Land Rheinland-Pfalz im Zeitraum von 2018 bis 2022 geleistet werden sollten. Diese Beihilfe decke die tatsächlichen betrieblichen Verluste im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2014, C 99, S. 3) im Zeitraum von 2017 bis 2021 bis zu einem Höchstbetrag von 25,3 Mio. Euro.

9        Die Kommission stellte auch fest, dass der Flughafen Frankfurt-Hahn auf der Grundlage des von der Bundesrepublik Deutschland zu den aufgrund der Steigerung des Passagier- und Frachtverkehrs erwarteten Einnahmen durch den Betrieb des Flughafens vorgelegten Ex-ante-Wirtschaftsplans des Flughafens seine Betriebskosten ab Ende 2022 decken sollte, so dass ab 2023 keine Betriebsbeihilfe an den Betreiber des Flughafens Frankfurt-Hahn mehr gezahlt werde.

10      Die Kommission war zwar der Auffassung, dass es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele, entschied aber mit dem streitigen Beschluss, keine Einwände gegen diese Beihilfe zu erheben, da sie ihrer Ansicht nach gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Insoweit wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass es im Einzugsgebiet des Flughafens Frankfurt-Hahn keine weiteren Flughäfen gebe und dass die nächstgelegenen Flughäfen, in Luxemburg und in Frankfurt am Main, ganz andere Geschäftsmodelle als das Low-Cost-Modell des Flughafens Frankfurt-Hahn hätten. Sie war daher der Ansicht, dass die Gewährung der fraglichen Beihilfe nur geringe negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel habe.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11      Mit Klageschrift, die am 29. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Deutsche Lufthansa AG Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

12      Mit Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑218/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:49), wurde das Land Rheinland-Pfalz in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

13      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt.

14      Insoweit hat das Gericht zunächst die Zulässigkeit der Klage der Deutschen Lufthansa festgestellt und dann in Rn. 197 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Kommission, mangels Berücksichtigung der nach den Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften vorgeschriebenen Beurteilungskriterien hinsichtlich des Einzugsgebiets des Flughafens Frankfurt-Hahn, nicht in die Lage versetzt habe, alle Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu beseitigen, was die negativen Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Handel betreffe.

15      Infolgedessen hat das Gericht in den Rn. 219 und 220 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die im streitigen Beschluss durchgeführte Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht ermöglicht habe, das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf diese Frage auszuschließen, so dass der streitige Beschluss für nichtig zu erklären sei.

 Anträge der Parteien

16      Das Land Rheinland-Pfalz, unterstützt von der Kommission, beantragt die Aussetzung des angefochtenen Urteils bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑466/21 P abschließenden Urteils.

17      Die Deutsche Lufthansa beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen und dem Land Rheinland-Pfalz die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

18      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 278 AEUV kann der Gerichtshof jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung des angefochtenen Urteils aussetzen.

19      Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung bestimmt, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“ müssen.

20      Eine einstweilige Anordnung kann folglich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wurde (fumus boni iuris) und wenn sie in dem Sinne dringend ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen verfügt das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht über ein weites Ermessen. Es kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 16. Juli 2021, ACER/Aquind, C‑46/21 P–R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:633, Rn. 16).

22      Im vorliegenden Fall ist sogleich die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen.

 Vorbringen

23      Das Land Rheinland-Pfalz macht zunächst geltend, dass an den Nachweis der Dringlichkeit geringere Anforderungen zu stellen seien, wenn – wie im vorliegenden Fall – der fumus boni iuris ein besonderes Gewicht habe. Insbesondere ist das Land, insoweit bezugnehmend auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits (C‑35/15 P[R], EU:C:2015:275), der Auffassung, dass von ihm nicht der Nachweis verlangt werden könne, dass die Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ihm einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde.

24      Zu dem Schaden, der ihm durch eine solche Zurückweisung entstünde, macht das Land Rheinland-Pfalz erstens geltend, dass es nach dem Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172), infolge des angefochtenen Urteils verpflichtet sei, den bereits an die FFHG ausgezahlten Teil der fraglichen Beihilfe unverzüglich zurückzufordern und die Auszahlung des Restbetrags dieser Beihilfe zu unterlassen.

25      Zweitens geriete die FFHG bei Durchführung der vom Land zu ergreifenden Maßnahmen in eine finanzielle Situation, die ein Insolvenzverfahren erfordern würde, was dazu führen würde, dass dem Flughafen Frankfurt-Hahn zwangsläufig seine Betriebsgenehmigung entzogen werden müsste.

26      Nach deutschem Recht sei ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn ein Schuldner nicht in der Lage sei, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

27      Aus dem streitigen Beschluss und dem angefochtenen Urteil gehe jedoch hervor, dass die fragliche Beihilfe erforderlich gewesen sei, um die Deckung der Betriebskosten des Flughafens Frankfurt-Hahn sicherzustellen, die andernfalls nicht vor 2023 erreicht werde, und um den Betrieb des Flughafens aufrechtzuerhalten. Wegen der signifikanten Beschränkung des Flugverkehrs infolge der Covid-19-Pandemie habe sich die wirtschaftliche Situation des Flughafens im Übrigen verschlechtert, so dass weitere Zuschüsse erforderlich seien.

28      Zudem könnten weder das Land Hessen noch das Land Rheinland-Pfalz die FFHG zeitnah finanziell unterstützen, da eine solche Unterstützung ebenfalls den Charakter einer staatlichen Beihilfe hätte, die von der Kommission genehmigt werden müsste. Ebenso wenig könne schnell ein anderer Wirtschaftsteilnehmer gefunden werden, der bereit wäre, den Flughafen Frankfurt-Hahn weiter zu betreiben.

29      Drittens macht das Land Rheinland-Pfalz geltend, dass die Schließung des Flughafens Frankfurt-Hahn erhebliche negative Auswirkungen wirtschaftlicher und sozialer Art für die betroffene Region und damit für die Strukturpolitik des Landes hätte. Insbesondere würde diese Schließung zum Verlust zahlreicher Arbeitsplätze in der Region führen.

30      Die Kommission unterstützt zwar das Vorbringen des Landes Rheinland-Pfalz, weist jedoch darauf hin, dass der FFHG ausweislich der vom Land vorgelegten Dokumente im Jahr 2018 ein Gesellschafterdarlehen und eine bis zum 31. Mai 2021 bestehende Patronatserklärung ihrer Muttergesellschaft zur Verfügung gestanden hätten. Aufgrund dieser Umstände lasse sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglicherweise abwenden; allerdings könne den von der FFHG vorgelegten Unterlagen weder der Stand dieses Darlehens noch die Ausgestaltung der Patronatserklärung entnommen werden.

31      Nach Auffassung der Deutschen Lufthansa hat das Land Rheinland-Pfalz nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

32      Ein gegenteiliger Schluss sei kaum möglich, da zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Antrag auf Aussetzung beinahe zwei Monate vergangen seien. Zudem sei die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit, die zuvor nicht geltend gemacht worden sei, nicht erwiesen, da das Land weder aktuelle Finanzkennzahlen der FFHG beigebracht habe noch auf eine etwaige Unterstützung der FFHG durch ihre Anteilseigner eingegangen sei. Im Übrigen dürfe sich das Land Rheinland-Pfalz nicht darauf berufen, dass die Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung ernsthaft beeinträchtigt werden könnten; auch der Vortrag des Landes zum drohenden Verlust von Arbeitsplätzen sei falsch.

 Würdigung

33      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr derartiger Schaden entstünde. Für den Nachweis des Bestehens eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens braucht sein Eintritt nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C‑619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Insoweit kann das Vorbringen des Landes Rheinland-Pfalz, dass wegen des besonderen Gewichts des fumus boni iuris kein Nachweis dafür erbracht werden müsse, dass der von ihm geltend gemachte Schaden nicht wiedergutzumachen sei, keinen Erfolg haben.

35      Auch wenn das Gewicht des fumus boni iuris einen gewissen Einfluss auf die Würdigung der Dringlichkeit hat, ändert dies nichts daran, dass es sich beim fumus boni iuris und bei der Dringlichkeit gemäß Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung um zwei verschiedene Voraussetzungen für eine Aussetzung der Durchführung handelt, so dass es Sache des Antragstellers bleibt, auch das Drohen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C‑168/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:674, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Überdies geht zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags abgelehnten Bieters, dem es gelingt, das Vorliegen eines besonders ausgeprägten fumus boni iuris zu beweisen, unter bestimmten Voraussetzungen Erfolg haben kann, auch wenn nicht feststeht, dass die Zurückweisung dieses Antrags dem betreffenden Bieter einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde. Allerdings ist zu betonen, dass dieser von dem in Rn. 33 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Grundsatz abweichende Ansatz in Anbetracht der besonderen Erfordernisse entwickelt worden ist, die hinsichtlich des effektiven vorläufigen Rechtsschutzes bestehen, der einem solchen abgelehnten Bieter gemäß dem Vergaberecht der Union garantiert werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C‑35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 30 und 41).

37      Dieser Ansatz darf daher nicht auf den Bereich der staatlichen Beihilfen übertragen werden, in dem ein solcher vorläufiger Schutz vom Unionsrecht nicht systematisch garantiert wird und der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis voraussetzt, dass bei Zurückweisung seines Antrags die Gefahr des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Griechenland/Kommission, C‑278/00 R, EU:C:2000:565, Rn. 24, und Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 16. Januar 2020, Highgate Capital Management/Kommission, C‑605/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:12, Rn. 51).

38      Im vorliegenden Fall trägt das Land Rheinland-Pfalz vor, der von ihm geltend gemachte schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden wäre Folge der Einstellung des Betriebs des Flughafens Frankfurt-Hahn, die sich zwangsläufig aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FFHG ergäbe.

39      Daher ist zu prüfen, ob das Land Rheinland-Pfalz den Beweis dafür erbracht hat, dass die Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen würde und die beantragte Aussetzung damit eine zur Abwendung dieser Gefahr notwendige Maßnahme wäre.

40      Hierzu ist, wenngleich sich das Land Rheinland-Pfalz nicht auf einen finanziellen Schaden beruft, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Art von Schaden Bezug zu nehmen, soweit darin die Grundsätze definiert werden, anhand deren das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht Argumente zu würdigen hat, die vorgebracht wurden, um das Vorliegen eines auf eine Bedrohung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens gestützten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen.

41      Wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, ist die beantragte einstweilige Anordnung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass der Antragsteller andernfalls in eine Lage geriete, die seine finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz seines Unternehmens sowie die Merkmale des Konzerns, dem er angehört (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P–R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Eine einseitige Ablehnung der Unterstützung durch die Anteilseigner des betroffenen Unternehmens kann in diesem Zusammenhang nicht ausschließen, dass die finanzielle Situation der Anteilseigner berücksichtigt wird, um zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz die finanzielle Lebensfähigkeit dieses Unternehmens bedrohen kann. Folgt auf eine solche Ablehnung die Auflösung eines Unternehmens, ist nämlich anzunehmen, dass diese Auflösung unmittelbare Folge nicht etwa der Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, sondern einer Entscheidung ist, die von den Anteilseignern unter Berücksichtigung aller relevanten wirtschaftlichen Umstände getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑446/10 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2011:829, Rn. 20, und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P–R, EU:C:2014:1749, Rn. 47).

43      Da das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht über konkrete und genaue Angaben verfügen muss, die durch detaillierte Unterlagen belegt sind, die zeigen, dass das betroffene Unternehmen sich in einer Lage befindet, durch die seine finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedroht sein könnte, und die es erlauben, die genauen Auswirkungen zu prüfen, die ohne die beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten, ist es Sache des Antragstellers, mittels entsprechender Belege die Beweise und Informationen beizubringen, aus denen sich ein getreues und umfassendes Abbild der finanziellen Situation dieses Unternehmens ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2021, Symrise/ECHA, C‑282/21 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2021:631, Rn. 41).

44      Im Hinblick auf die in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Beschlusses widergegebene Rechtsprechung gehören zu den somit vom Antragsteller beizubringenden Belegen Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Anteilseigner des betroffenen Unternehmens (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2012, Fapricela/Commission, C‑507/11 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:231, Rn. 67).

45      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Zügigkeit, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß kennzeichnet, vom Antragsteller mit gutem Grund verlangt werden kann, dass er – außer in Ausnahmefällen – bereits bei Antragstellung alle zur Untermauerung seines Antrags verfügbaren Beweise vorlegt, damit das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht auf dieser Grundlage die Begründetheit des Antrags beurteilen kann (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB, C‑207/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1057, Rn. 41).

46      Der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz enthält keine durch Beweismittel untermauerten genauen Angaben, anhand deren die aktuelle finanzielle Situation der FFHG beurteilt werden könnte, u. a. was die Höhe ihrer Verluste im operativen Geschäft oder ihrer etwaigen Finanzreserven angeht.

47      Zwar enthält eine der Anlagen, die das Land Rheinland-Pfalz diesem Antrag beigefügt hat, bestimmte Angaben zu den Bilanzdaten der FFHG.

48      Doch abgesehen davon, dass diese Daten das Jahr 2018 betreffen und daher als solche nicht erlauben, umfassend zu beurteilen, ob die finanzielle Lebensfähigkeit dieses Unternehmens vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedroht sein könnte, nimmt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz überhaupt nicht Bezug auf diese Anlage oder die darin enthaltenen Daten, um eine Bedrohung der finanziellen Lebensfähigkeit des Unternehmens zu belegen.

49      Zwar kann eine Antragsschrift in einzelnen Punkten durch die Bezugnahme auf bestimmte Passagen der als Anlagen beigefügten Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden; diese Anlagen können aber nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile des Vorbringens ausgleichen, die in der Antragsschrift selbst enthalten sein müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40).

50      In diesem Kontext reichen die Passagen des streitigen Beschlusses und des angefochtenen Urteils, auf die das Land Rheinland-Pfalz verweist, um zu belegen, dass die unverzügliche Rückforderung des bereits an die FFHG ausgezahlten Teils der fraglichen Beihilfe und die Nichtauszahlung des übrigen Teils derselben die finanzielle Lebensfähigkeit dieses Unternehmens bedrohen würden, nicht aus, um zu beweisen, dass dieses Unternehmen im Fall der Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können.

51      Denn zum einen kann der Gerichtshof anhand der Ausführungen der Kommission im 49. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, auf die das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils verweist, die aktuelle finanzielle Lage der FFHG nicht angemessen beurteilen, da sie aus einem Beschluss stammen, der vor mehr als vier Jahren auf der Grundlage von Unterlagen erlassen wurde, die nicht Teil der dem Gerichtshof vorgelegten Akten sind.

52      Überdies ist der vom Land Rheinland-Pfalz geltend gemachte Umstand, dass sich die Lage in der Luftverkehrsbranche seit dem Erlass des streitigen Beschlusses verschlechtert habe und die Zahl der vom Flughafen Frankfurt-Hahn aus beförderten Fluggäste seitdem zurückgegangen sei, nicht ausreichend, um dem Gerichtshof die Feststellung zu ermöglichen, dass sich die finanzielle Situation der FFHG nach diesem Zeitpunkt verschlechtert hat.

53      Zum anderen ging es in den fraglichen Ausführungen der Kommission nicht darum, ob die FFHG ohne ein Tätigwerden der öffentlichen Hand gezwungen wäre, Insolvenz anzumelden, sondern um die Frage, ob dieses Unternehmen im dort betrachteten Zeitraum fähig war, seine Betriebskosten zu decken.

54      Selbst wenn man es als erwiesen ansähe, dass die FFHG diese Kosten nicht decken kann, könnte allein dieser Umstand jedenfalls nicht belegen, dass dieses Unternehmen weder kraft eigener Finanzreserven noch mit Hilfe von Bankkrediten oder einer finanziellen Unterstützung durch seine Anteilseigner über die erforderlichen Mittel verfügen kann, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu vermeiden.

55      Insoweit ist eingedenk der in den Rn. 41 bis 44 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung – wonach die Beurteilung der finanziellen Lebensfähigkeit der FFHG auf einer Berücksichtigung der finanziellen Lage ihrer Anteilseigner beruhen und auf Beweismittel gestützt sein muss, die dem Gerichtshof eine Bewertung dieser Lage ermöglichen – festzustellen, dass es weder anhand des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz noch anhand der Anlagen, die das Land Rheinland-Pfalz diesem Antrag beigefügt hat, als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FFHG durch das Eingreifen ihrer Anteilseigner nicht abwenden lässt.

56      Ebenso wenig kann anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Akten ausgeschlossen werden, dass die FFHG Zugang zu Bankkrediten erhält, die es ihr ermöglichen, ein Insolvenzverfahren abzuwenden.

57      Insbesondere ist zu betonen, dass das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die vorgelegten Beweise ausreichen, zwar dem Umstand Rechnung tragen kann, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von einer öffentlichen Stelle und nicht von dem Unternehmen stammt, dessen finanzielle Lebensfähigkeit nach Auffassung dieser Stelle bedroht ist, dies aber nicht bedeutet, dass der Nachweis einer Gefahr für die finanzielle Lebensfähigkeit allein auf der Grundlage von Erklärungen erbracht werden könnte, die das betroffene Unternehmen und seine Anteilseigner in Bezug auf ihre finanzielle Situation abgeben.

58      Nach alledem hat das Land Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der von ihm geltend gemachte Schaden als notwendige Folge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FFHG dargestellt wird, nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden vorliegt und damit die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

59      Da die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist daher der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne dass die Voraussetzungen betreffend den fumus boni iuris und die Interessenabwägung zu prüfen wären.

60      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 164 der Verfahrensordnung die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung den Antragsteller nicht daran hindert, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen.

61      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Urteil oder Beschluss entschieden.

Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 30. November 2021

Der Kanzler

 

Der Vizepräsident

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.