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Klage, eingereicht am 4. Dezember 2009 - Polen/Kommission

(Rechtssache T-486/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 7044) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung1 für nichtig zu erklären, soweit darin ein Betrag von 47 152 775 PLN, den die von der Republik Polen zugelassene Zahlstelle ausgegeben hat, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wird;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung ist eine finanzielle Berichtigung um 5 % der 2005 im Rahmen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum ausgegebenen Mittel für die Unterstützung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in benachteiligten Gebieten und die Unterstützung von Agrarumweltvorhaben vorgesehen. Grund für die Berichtigung waren angebliche Fehler betreffend den Abgleich in Form von Gegenkontrollen auf Einhaltung der Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne, das Sanktionssystem, die Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und die Verknüpfung der Kontrollen aller mit Agrarumweltmaßnahmen verbundenen Verpflichtungen.

Die Klägerin stellt das Vorliegen der beanstandeten Fehler in Frage und trägt in Bezug auf die angefochtene Entscheidung folgende Klagegründe vor.

Erstens macht sie Verstöße gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1258/19992 und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/20053 sowie gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien geltend, weil die finanzielle Berichtigung auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtslauslegung erfolgt sei. Keiner der angeblichen Fehler, die Grund für die finanzielle Berichtigung gewesen seien, sei tatsächlich begangen worden, und die durch die angefochtene Entscheidung von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossenen Ausgaben seien im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Berichte über Vor-Ort-Kontrollen im Einklang mit Art. 28 der Verordnung Nr. 796/20044 die Kontrolle sämtlicher Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne widerspiegelten, einschließlich der Kontrolle auf Einhaltung der jährlichen Obergrenze für die Düngung mit natürlichen Düngemitteln. Verwaltungsgegenkontrollen anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren seien nur deswegen nicht erfolgt, weil dieses System als Bezugsgrundlage für die Gegenkontrollen nutzlos gewesen sei und eine Durchführung von Gegenkontrollen anhand dieses Systems daher nach Art. 68 der Verordnung Nr. 817/20045 nicht erforderlich gewesen sei. Das Sanktionssystem für Verstöße gegen die Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne sei in vollem Maße wirksam, der Situation im ersten Jahr der Umsetzung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum angemessen und sogar strenger als das gegenwärtig geltende System der Gemeinschaftssanktionen gewesen und daher mit Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 uneingeschränkt vereinbar. Die Komplexität der Vor-Ort-Kontrollen sei sogar über die Erfordernisse von Art. 69 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 817/2004 hinaus gewährleistet worden.

Zweitens macht die Klägerin Verstöße gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, weil die Pauschalberichtigung gemessen an der Gefahr eines Verlusts für den Gemeinschaftshaushalt extrem überhöht sei. Keiner der angeblichen Fehler, die Grund für die Berichtigung gewesen seien, hätte zu finanziellen Verlusten für die Gemeinschaft führen können, zumindest aber sei die Gefahr solcher vermeintlichen finanziellen Verluste völlig marginal gewesen und habe sich auf einen sehr viel geringeren als den durch die angefochtene Entscheidung von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossenen Betrag bezogen.

Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV geltend, weil die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet sei. Die Kommission habe die Gründe für die wesentliche Änderung des Kreises der vorgeworfenen Fehler nicht erläutert und den polnischen Behörden damit nicht ermöglicht, diese Gründe zu erfahren.

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1 - ABl. L 257, S. 28.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 10).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

4 - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).

5 - Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 153, S. 30, berichtigt in ABl. 2004, L 231, S. 24).