Language of document : ECLI:EU:T:2015:470





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Juli 2015 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T‑516/10)

„EAGFL – Abteilung Ausrichtung – Kürzung eines Zuschusses – Programm der Gemeinschaftsinitiative Leader+ – Nichteinhaltung der Frist für den Erlass einer Entscheidung – Verletzung wesentlicher Formvorschriften“

1.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Nichteinhaltung einer vom Unionsgesetzgeber gesetzten Frist – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 26)

2.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Aussetzung oder Kürzung einer finanziellen Beteiligung wegen Unregelmäßigkeiten – Ausschlussfrist für den Erlass des Beschlusses der Kommission – Beginn (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100 Abs. 5 und 108 Abs. 2) (vgl. Rn. 27, 28, 31, 32)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 5724 endg. der Kommission vom 23. August 2010 über die Anwendung finanzieller Berichtigungen auf die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, am Programm CCI 2000.FR.060.PC.001 der Gemeinschaftsinitiative (Frankreich – Leader+)

Tenor

1.

Der Beschluss K (2010) 5724 endg. der Kommission vom 23. August 2010 über die Anwendung finanzieller Berichtigungen auf die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, am Programm CCI 2000.FR.060.PC.001 der Gemeinschaftsinitiative (Frankreich – Leader+) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik.