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Klage, eingereicht am 1. November 2010 - Hamberger Industriewerke/ HABM (Atrium)

(Rechtssache T-513/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hamberger Industriewerke GmbH (Stephanskirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmidpeter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. August 2010 in der Sache R 291/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Atrium" für Waren der Klassen 19 und 27.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).