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Klage, eingereicht am 3. November 2010 - Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-516/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und B. Cabouat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2010) 5724 endg. der Kommission vom 23. August 2010 über die Vornahme von Finanzkorrekturen an der dem Initiativprogramm der Gemeinschaft CCI 2000.FR.060.PC.001 (Frankreich - LEADER+) gewährten Unterstützung des EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 5724 endg. der Kommission vom 23. August 2010 über die Vornahme von Finanzkorrekturen an der dem Initiativprogramm der Gemeinschaft CCI 2000.FR.060.PC.001 (Frankreich - LEADER+) gewährten Unterstützung des EAGFL, Abteilung "Ausrichtung". Diese Entscheidung sieht vor, dass die Unterstützung des EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", die in Anwendung der Entscheidung C(2001) 2094 der Kommission vom 7. August 2001 für die im Rahmen des Initiativprogramms der Gemeinschaft Leader+ in Frankreich getätigten Ausgaben gewährt wurde, um 7 437 217,61 Euro gekürzt wird.

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, wie die Kommission Art. 9 Buchst. l und Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1260/19991 falsch ausgelegt und falsch angewandt habe. Die Kommission habe nämlich die lokalen Aktionsgruppen (LAG) als die Endbegünstigten des Initiativprogramms der Gemeinschaft Leader+ angesehen. Die Endbegünstigten dieses Programms seien aber nicht die LAG, sondern die Projektträger. Daher sei die Kommission entgegen ihrer Behauptung nicht veranlasst gewesen, die von den Endbegünstigten des Programms Leader+ getätigten Ausgaben vorzufinanzieren.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, wie die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe. Die Kommission habe nämlich dadurch, dass sie im Anschluss an eine im April 2005 durchgeführte Rechnungsprüfung keine Schlussfolgerungen angenommen und danach die betroffenen Ausgaben nicht ausgesetzt habe, ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen sei, bei den französischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass die Kommission die Auffassung der französischen Behörden von der Rolle der LAG nicht beanstande und dass jedenfalls bei dem Verwaltungssystem der französischen Behörden im Bereich der Ausgabenerklärungen keine beträchtlichen Mängel vorlägen, die eine Finanzkorrektur rechtfertigten.

Höchst hilfsweise vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, wie die Kommission einen niedrigeren Betrag bei der Finanzkorrektur hätte wählen müssen. Erstens sei der Kommission ein Fehler unterlaufen in Bezug auf den Betrag der Grundlage, die bei der Berechnung der Finanzkorrektur um 5 % zu berücksichtigen sei. Zweitens habe die Kommission Art. 39 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 dadurch verletzt, dass sie eine Finanzkorrektur gewählt habe, die nicht im Verhältnis zu den finanziellen Konsequenzen der festgestellten Unzulänglichkeiten gestanden habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).