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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 4. April 2024 – RT, ED/Ineo Infracom

(Rechtssache C-249/24, Ineo Infracom)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: RT, ED

Kassationsbeschwerdegegnerin: Ineo Infracom

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen1 dahin auszulegen, dass betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der Ablehnung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen eines Tarifvertrags über Personalmobilität auf ihren Arbeitsvertrag anzuwenden, als Beendigung des Arbeitsvertrags auf Veranlassung des Arbeitgebers aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, anzusehen sind, so dass sie bei der Berechnung der Gesamtzahl der erfolgten Entlassungen zu berücksichtigen sind?

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 2 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen, dass die Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats vor Abschluss eines Tarifvertrags über interne Personalmobilität mit repräsentativen Gewerkschaften gemäß den Art. L. 2242-21 ff. des Arbeitsgesetzbuchs den Arbeitgeber von der Verpflichtung entbindet, die Arbeitnehmervertreter zu unterrichten und anzuhören, wenn die Zahl der geplanten Entlassungen die Zahl der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie vorgesehenen Entlassungen übersteigt?

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1     ABl. 1998, L 225, S. 16.