Language of document : ECLI:EU:T:2011:611

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

20. Oktober 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke P – Ältere Gemeinschaftsbildmarken P und P POLYPIPE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑189/09

Poloplast GmbH & Co. KG mit Sitz in Leonding (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Bruckmüller,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Polypipe Ltd mit Sitz in Edlinton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst K. E. Gilbert und M. H. Blair, Solicitors, dann K. E. Gilbert, M. H. Blair und S. S. Malynicz, Barrister,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2009 (Sache R 80/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Polypipe Ltd und der Poloplast GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und K. O’Higgins,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 12. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 23. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 22. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. April 2003 meldete die Klägerin, die Poloplast GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 11, 17, 19 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Rohre, Rohrformstücke, Abwasserrohre, Kanalrohre, Wasserleitungsrohre, Fittinge für Rohre, Halterungen für Rohre, Kreuzverteiler für Rohre, Anschlussarmaturen für Warmwasser-Heizkörper; alle vorgenannten Waren aus Metall“;

–        Klasse 11: „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Heizungsgeräte und -anlagen, Fußbodenheizungen, Heizkessel, Speisevorrichtungen für Heizkessel, Wasserleitungsanlagen, Leitungen für sanitäre Anlagen, Warmwasserbereiter, Wasserfiltriergeräte, Heißwassergeräte, Warmwasserheizungsanlagen, Zentralheizungskörper, Klimaanlagen, Toiletten, Wasserkästen für Toilettenspülungen, Toilettenspülungen, Trinkwasserfilter, Regelgeräte für Heizungen und Wasserleitungen, Heizkörperventile, Wasserreinigungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Wasserverteilungsanlagen; Rohre für Wasserleitungsanlagen und sanitäre Anlagen“;

–        Klasse 17: „Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Schläuche (nicht aus Metall); Rohre und Rohrverbindungsstücke, Rohre für Warmwasserheizungen und Fußbodenheizungen, Abwasserrohre, Kanalrohre; Kanalrohrverbindungsstücke; Dichtungen und Packungen, insbesondere für Kanalrohre; Rohrformstücke, insbesondere für Kanalrohre; Fittinge für Rohre, Halterungen für Rohre, Kreuzverteiler für Rohre; alle vorgenannten Waren aus Kunststoff; Fittinge und deren Zubehör aus Kunststoff, Formstücke aus Kunststoff“;

–        Klasse 19: „Bauplatten, Wellplatten, Fensterrahmen, Türrahmen, Wandverkleidungen, Dächer, Bedachungen, Kioske, Messestände, Kojen, ortsbewegliche Häuser, Garagen aus Kunststoff; Fittinge für Rohre, Halterungen für Rohre, Kreuzverteiler für Rohre, Rohre und Rohrverbindungsstücke; Kanalrohre; Kanalrohrverbindungsstücke; Abwasserrohre; Rohrformstücke, Rohrformstücke für Kanalrohre; alle vorgenannten Waren nicht aus Metall oder Kunststoff“;

–        Klasse 42: „Entwerfen und Planen von Hausinstallationen, einschließlich Abwasserinstallationen, Trinkwasserinstallationen, Heizungsanlagen, Fußbodenheizungen und Warmwasserzentralheizungen“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 17/2004 vom 26. April 2004 veröffentlicht.

5        Am 26. Juli 2004 erhob die Streithelferin, die Polypipe Ltd (vormals Polypipe Building Products Ltd), gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die folgende eingetragene Gemeinschaftsbildmarke Nr. 33191:

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–        die folgende eingetragene Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2685691:

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7        Die älteren Marken sind für folgende Waren eingetragen:

–        die Gemeinschaftsmarke Nr. 33191 für folgende Waren der Klasse 17: „Rohre aus Polyvinylchlorid; extrudierte Kunststoffrohre und ‑rohrleitungen; Teile und Bestandteile für die vorstehend genannten Waren“;

–        die Gemeinschaftsmarke Nr. 2685691 für folgende Waren der Klassen 6, 11, 17, 19 und 20:

–        Klasse 6: „Baumaterialien aus Metall; Metalltüren; Falltüren aus Metall; Luken aus Metall; Kleineisenwaren zur Verwendung im Sanitärbereich; Schwimmerhähne; Standrohre; Absperrhähne; Ventile; Verbindungselemente; Rohrverbindungsteile; Kupplungen; Rohrverbindungen; Verzweigungen; Verbinder zwischen Abflussrohr und Geruchsverschluss; Extrudierelemente; Dichtungen; Rohrschellen; Klemmen und Dichtungen; Abflüsse; Geruchsverschlüsse; Drainagepfannen; Metallrohre; Metallrohre; Leitungen aus Metall; Wannen aus Metall; Kontrollschächte; Sockel, Abdeckungen und Rahmen für Kontrollschächte, Zugangsschächte und Einstiegsschächte, Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren; alle vorstehend genannten Waren aus Metall“;

–        Klasse 11: „Geräte und Anlagen, alle für die Wasserversorgung; Geräte und Anlagen, alle für sanitäre Zwecke; Regenwassersysteme; Abfall- und Lüftungssysteme; Lüftungssysteme; Abflüsse, insbesondere unterirdische Abflüsse; Rinnen; Spülkästen; Toiletten (WC); Überlaufsysteme; Behälter für die Wasserversorgung; Wasserleitungen; Urinale; Rohrsysteme; Klempnerartikel; Zapfhähne; Wasserhähne für Badezimmer; Wasserhähne für Küchen; Wasserhähne für Badewannen; Waschbecken; Bäder; Wasserhähne für Spülbecken; Wasserhähne für Duschen; Stöpsel; Abflüsse; Toilettenschüsseln; Verbindungsstücke für Toilettenschüsseln; Urinale; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren“;

–        Klasse 17: „Rohre; Leitungen, Rohre, nicht aus Metall; Brandschutzmanschetten; Verbindungselemente; Rohrverbindungsteile; Kupplungen; Rohrverbindungen; Verzweigungen; Rohrkupplungen (Verbindungen), nicht aus Metall; Gummikupplungen, Buchsen und Adapter; Rohrverbindungen; Verbinder zwischen Abflussrohr und Geruchsverschluss; Extrudierelemente; Siegel; Rohrschellen und -klemmen und ‑dichtungen, alle als Teile und Bestandteile von Rohren; Aufsteckverschraubungen; alle für Warm- und Kaltwasserversorgungs- und Zentralheizungsanlagen“;

–        Klasse 19: „Artikel und Material, alles zur Verwendung für Wasserversorgung, Wasserentsorgung, Wasserableitung und für Sanitärinstallationen; Türen, nicht aus Metall; Falltüren, nicht aus Metall; Luken (nicht aus Metall); Kontrollschächte, nicht aus Metall; Sockel, Abdeckungen und Rahmen für Kontrollschächte, Zugangsschächte und Einstiegsschächte, Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren“;

–        Klasse 20: „Klappenventile; Drainagepfannen; Überlaufsiphons; rohrförmige Geruchsverschlüsse; ausziehbare Siphons; flaschenförmige Geruchsverschlüsse; Taschensiphon; Siphons für Duschen; Siphons für Spülbecken; drehbare Geruchsverschlüsse; Siphons; Klappenventile aus Kunststoff; Verbindungsteile für Siphons; Siphons für Waschmaschinen; Siphons für Geräte; Klemmen; Winkelstücke; Stützen; alle überwiegend aus Kunststoffen; alle für Rohre oder Kabel; Vorrichtungen zum Schutz gegen Bodensenkungen; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren“.

8        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet.

9        Am 29. Oktober 2007 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch hinsichtlich der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 33191 mit der Begründung zurück, dass die Streithelferin die ernsthafte Benutzung dieser Marke nicht hinreichend nachgewiesen habe. Die Widerspruchsabteilung wies außerdem den Widerspruch hinsichtlich der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 2685691 mit der Begründung zurück, dass keine Verwechslungsgefahr mit der angemeldeten Marke bestehe.

10      Am 21. Dezember 2007 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.

11      Mit Entscheidung vom 25. Februar 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise auf, soweit darin festgestellt wurde, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Nr. 2685691 keine Verwechslungsgefahr bestehe.

12      Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diejenigen der Europäischen Gemeinschaft seien und sich aufgrund der Art der streitigen Waren und Dienstleistungen in der Mehrzahl der Fälle aus durchschnittlichen Verbrauchern und Fachleuten und in Bezug auf bestimmte Waren fast ausschließlich aus Fachleuten zusammensetzten. Die Beschwerdekammer bestätigte sodann die Feststellungen der Widerspruchsabteilung, dass die Waren und Dienstleistungen teilweise identisch oder ähnlich und teilweise unterschiedlich seien. Sie änderte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nur insofern ab, als diese die in der Anmeldung genannten „Fensterrahmen, Türrahmen“ und die von der älteren Marke Nr. 2685691 erfassten Waren für unterschiedlich befunden hatte. Abschließend führte sie im Wesentlichen aus, dass abgesehen von den Waren, die nicht für ähnlich befunden worden seien, und denjenigen Waren, für die das Wortelement „polypipe“ nicht als beschreibend angesehen werden könne, die Zeichen auf visueller, klanglicher und begrifflicher Ebene für alle in der Anmeldung genannten Waren ähnlich seien. Aufgrund der Ähnlichkeit der Marken, insbesondere für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, und der Ähnlichkeit oder Identität der Waren kam sie zu dem Schluss, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 Verwechslungsgefahr bestehe für alle von der Anmeldung umfassten Waren der Klasse 6, für alle Waren der Klasse 11 mit Ausnahme der „Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trockengeräte“, für alle Waren der Klasse 17 mit Ausnahme von „Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; alle vorgenannten Waren aus Kunststoff“, für alle Waren der Klasse 19 mit Ausnahme der „Bauplatten, Wellplatten, Fensterrahmen, Türrahmen, Wandverkleidungen, Dächer, Bedachungen, Kioske, Messestände, Kojen, ortsbewegliche[n] Häuser, Garagen aus Kunststoff; alle vorgenannten Waren nicht aus Metall oder Kunststoff“ und für alle Waren der Klasse 42.

13      Im Übrigen hielt die Beschwerdekammer Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall für nicht anwendbar, da die Streithelferin nicht dargetan habe, dass die ältere Marke Nr. 2685691 bekannt sei.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

14      Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder dahin gehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

15      Darüber hinaus beantragt die Klägerin auf den Anschlussantrag der Streithelferin hin in ihrer Erwiderung,

–        den Anschlussantrag der Streithelferin zurückzuweisen;

–        der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

16      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen;

–        hilfsweise, sofern die Beschwerde für begründet befunden wird, die Aufhebung der Randnrn. 21 bis 39 der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung der Sache an die Beschwerdekammer zur Entscheidung über die Begründetheit des Widerspruchs aufgrund ihrer älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 33191.

 Rechtliche Würdigung

18      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend, der darin bestehe, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Nr. 2685691 festgestellt habe.

19      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

20      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg. 2007, I‑7333, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 25).

21      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Schließlich folgt aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass die Ablehnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke auf der Grundlage dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Verwechslungsgefahr in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachzonen der Union besteht (Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2008, Armacell/HABM, C‑514/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, und Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Juni 2009, Zipcar/HABM, C‑394/08 P, Randnr. 49). Die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) festgeschriebene Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke impliziert nämlich, dass eine ältere Gemeinschaftsmarke jeder Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden kann, die den Schutz der älteren Marke, sei es auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung der Verbraucher in einem Teil des Unionsgebiets, beeinträchtigen könnte (Urteil Armacell/HABM, Randnr. 57, und Beschluss Zipcar/HABM, Randnr. 49). Wird das Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Gemeinschaftsmarken in einem Mitgliedstaat festgestellt, genügt dies daher, um die Eintragung der jüngeren Marke abzulehnen.

23      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festgestellt hat.

24      Im vorliegenden Fall widerspricht die Klägerin nicht der von der Beschwerdekammer in den Randnrn. 43 bis 47 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, wonach die Waren und Dienstleistungen teilweise identisch oder ähnlich seien, mit Ausnahme der „Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trockengeräte“ der Klasse 11 und der „Bauplatten, Wellplatten, Wandverkleidungen, Dächer, Bedachungen, Kioske, Messestände, Kojen, ortsbewegliche[n] Häuser, Garagen aus Kunststoff; alle vorgenannten Waren nicht aus Metall oder Kunststoff“ der Klasse 19. Diese Beurteilung ist daher zu bestätigen.

25      Sie wirft der Beschwerdekammer dagegen vor, die maßgeblichen Verkehrskreise, die unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile der älteren Marke Nr. 2685691, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt zu haben.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

26      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Das maßgebliche Publikum besteht aus Verbrauchern, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der Anmeldemarke nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23, und vom 30. September 2010, PVS/HABM – MeDiTA Medizinische Kurierdienst [medidata], T‑270/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

28      In Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass „[d]a die ältere Marke [Nr. 2685691] als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, als maßgebliche Verkehrskreise diejenigen der Gemeinschaft anzusehen sind“ und dass „sich die maßgeblichen Verkehrskreise, auf die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, aufgrund der Art der streitigen Waren und Dienstleistungen in der Mehrzahl der Fälle aus durchschnittlichen Verbrauchern und Fachleuten und in Bezug auf bestimmte Waren, wie die meisten der Klassen 6, 17 und 19, fast ausschließlich aus Fachleuten zusammensetzen“.

29      Zum einen ist – wie die Beschwerdekammer in Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, ohne dass dies bestritten worden wäre –, da die ältere Marke Nr. 2685691 eine Gemeinschaftsmarke ist, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr das gesamte Gebiet der Union zu berücksichtigen.

30      Zum anderen kann den Argumenten der Klägerin bezüglich der Zusammensetzung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht gefolgt werden.

31      Erstens ist in Bezug auf die Verkehrskreise, auf die im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken abzustellen ist, das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem im Wesentlichen behauptet wird, dass es sich bei den mit der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich um ein Fachpublikum handele. Dieses Vorbringen beruht auf den Absichten der Klägerin bezüglich der Verwendung der angemeldeten Marke, auf die es nicht ankommt. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind nämlich auf der Grundlage des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und nicht in Abhängigkeit von den unternehmerischen Entscheidungen der Markeninhaber zu bestimmen.

32      Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass sich die Rechte, die die streitigen Marken verleihen oder verleihen können, auf jede der Arten von Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die diese Marken geschützt sind, oder auf jede der Arten von Waren, die in der Anmeldung beansprucht werden. Die unternehmerischen Entscheidungen, die von den Inhabern der einander gegenüberstehenden Marken getroffen wurden oder getroffen werden können, sind Faktoren, die von den aus diesen Marken abgeleiteten Rechten unterschieden werden müssen, und können, da sie nur vom Willen der Inhaber dieser Marken abhängen, Änderungen unterworfen sein. Solange das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren nicht geändert wurde, können sich solche Faktoren in keiner Weise auf die maßgeblichen Verkehrskreise auswirken, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorliegt, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Gillette/HABM – Wilkinson Sword [RIGHT GUARD XTREME sport], T‑286/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

33      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren der Klasse 11 u. a. um die Waren „… Wasserfiltriergeräte, Heißwassergeräte, Warmwasserheizungsanlagen, Zentralheizungskörper, Klimaanlagen, Toiletten, Wasserkästen für Toilettenspülungen, Toilettenspülungen, Trinkwasserfilter, Regelgeräte für Heizungen und Wasserleitungen, Heizkörperventile, Wasserreinigungsanlagen …“ handelt, und bei den Dienstleistungen der Klasse 42 um „Entwerfen und Planen von Hausinstallationen, einschließlich Abwasserinstallationen, Trinkwasserinstallationen, Heizungsanlagen, Fußbodenheizungen und Warmwasserzentralheizungen“.

34      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung jedoch zu Recht ausgeführt, dass sich das maßgebliche Publikum für diese Klassen aufgrund der Art dieser Waren und Dienstleistungen aus durchschnittlichen Verbrauchern und Fachleuten zusammensetze. Die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen können nämlich sowohl an Fachleute als auch an durchschnittliche Verbraucher verkauft werden. Waren wie Zentralheizungskörper, Klimaanlagen, Toiletten, Wasserkästen für Toilettenspülungen, Toilettenspülungen, Trinkwasserfilter oder Heizungsanlagen können sowohl von durchschnittlichen Verbrauchern, die die Arbeiten selbst ausführen wollen, in Heimwerkermärkten als auch von Fachleuten gekauft werden.

35      Die Beschwerdekammer hat daher keinen Fehler begangen, als sie festgestellt hat, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der Art der Waren und Dienstleistungen in der Mehrzahl der Fälle aus durchschnittlichen Verbrauchern und Fachleuten und in Bezug auf bestimmte Waren fast ausschließlich aus Fachleuten zusammensetzten.

36      Drittens findet sich in der angefochtenen Entscheidung keine Stütze für das Argument, wonach die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um ein Fachpublikum handele, das einen sehr hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringe. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen in allgemeiner Weise auf die maßgeblichen Verkehrskreise Bezug genommen hat, ohne zu präzisieren, inwieweit die Beurteilung für durchschnittliche Verbraucher und/oder Fachleute gelte, und ohne bei ihrer Bewertung gegebenenfalls nach dem betroffenen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu unterscheiden oder zu nuancieren. Zudem hat sie im Rahmen ihrer Beurteilung in Randnr. 49 der angefochtenen Entscheidung auf die „gewöhnlichen Verbraucher“ Bezug genommen, um zu belegen, dass die Vorsilbe „poly“ für jedermann ohne Weiteres verständlich sei, und in Randnr. 54 der angefochtenen Entscheidung auf die „englischsprachigen Verbraucher“ verwiesen, um darzutun, dass das Wortelement „polypipe“ für jeden Englischsprechenden leicht verständlich sei. Von diesen beiden Ausnahmen abgesehen, verwendet die Beschwerdekammer jedoch in der angefochtenen Entscheidung beim Vergleich der Zeichen und bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich den Begriff „maßgebliche Verkehrskreise“, der sich in Anbetracht der Definition, die ihm die Beschwerdekammer in Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung gegeben hat, unbestreitbar sowohl auf die durchschnittlichen Verbraucher als auch auf die Fachleute bezieht. Der Beschwerdekammer kann daher nicht vorgeworfen werden, das Fachpublikum bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt zu haben.

37      Sollte das Argument der Klägerin dahin zu verstehen sein, dass der Beschwerdekammer vorgeworfen wird, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur die durchschnittlichen Verbraucher berücksichtigt zu haben, die einen weniger hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbrächten als Fachleute, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass Fachleute zwar einen sehr hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringen, der durchschnittliche Verbraucher, der die betreffenden Waren in einem Heimwerkermarkt kaufen kann, jedoch aufgrund der Art der fraglichen Waren einen hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringt. Die erheblichen Investitionen, die solche Waren erfordern können, und ihre spezielle Natur implizieren nämlich, dass das maßgebliche Publikum zum Zeitpunkt des Kaufs einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2009, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction [REDROCK], T‑146/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

38      Jedenfalls wird sein Aufmerksamkeitsgrad überdurchschnittlich hoch sein. Die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren sind nämlich nicht dazu bestimmt, von den Durchschnittsverbrauchern täglich benutzt zu werden. Ihr spezieller Charakter erfordert unabhängig vom Preis der verkauften Waren eine genaue und besonnene Auswahl. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichts hinzuweisen, nach der die Tatsache, dass der Verbraucher eine bestimmte Art von Waren nicht laufend erwirbt, bereits zeigt, dass seine Aufmerksamkeit erhöht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM], T‑147/03, Slg. 2006, II‑11, Randnr. 63, und REDROCK, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 45).

39      Viertens ist das Argument, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, im vorliegenden Fall bestehe keine Verwechslungsgefahr, da Fachleute einen sehr hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbrächten, nicht stichhaltig. Anders als von der Klägerin stillschweigend angenommen, vermag nämlich der Umstand, dass sich Waren oder Dienstleistungen an Fachleute richten, die Verwechslungsgefahr noch nicht auszuschließen. Dass Fachleute bei der Auswahl der Produkte einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen, bedeutet noch nicht, dass sie aufgrund der zwischen den beiden Marken hinsichtlich der Vermarktung bestehenden Ähnlichkeiten nicht glauben könnten, dass die Marken denselben Ursprung haben. Daher kann nicht schon aufgrund des Umstands, dass das Publikum aus Fachleuten besteht, ausgeschlossen werden, dass dieses Publikum die Waren als von ein und demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von miteinander wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammend ansieht (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, Slg. 2005, II‑2861, Randnr. 100, und vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, Slg. 2008, II‑2217, Randnr. 62).

40      Somit sind die Rüge der Klägerin, mit der ein Fehler der Beschwerdekammer hinsichtlich der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise in Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird, und die Rüge, die aus einem behaupteten Begründungsmangel in Bezug auf diese Definition hergeleitet wird, zurückzuweisen.

 Zum Vergleich der Zeichen

 Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Elementen

41      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteil MATRATZEN, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 30). Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Um die Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu beurteilen, ist zu prüfen, ob er in größerem oder geringerem Maße dazu beitragen kann, die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg. 2006, II‑1677, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sánchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).

43      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die originären Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit denen der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile des Gerichts in der Rechtssache MATRATZEN, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 35, und vom 8. Februar 2007, Quelle/HABM – Nars Cosmetics [NARS], T‑88/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).

44      Bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Zudem bedeutet die Tatsache, dass ein Bestandteil nicht zu vernachlässigen ist, nicht, dass er dominierend ist; ebenso bedeutet die Tatsache, dass ein Bestandteil nicht dominierend ist, keineswegs, dass er zu vernachlässigen ist (Urteil Nestlé/HABM, Randnrn. 43 und 44).

46      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass, wenn einzelne Bestandteile einer Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie geschützt ist oder die in der Anmeldung genannt sind, beschreibend sind, diesen Bestandteilen nur geringe oder sogar nur sehr geringe Unterscheidungskraft zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑3355, Randnr. 92, und el charcutero artesano, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unterscheidungskraft wird diesen Bestandteilen meistens nur aufgrund ihrer Verbindung mit anderen Bestandteilen der Marke zuerkannt werden können. Wegen ihrer geringen oder sogar sehr geringen Unterscheidungskraft werden die beschreibenden Bestandteile einer Marke im Allgemeinen vom Publikum nicht als für den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierend angesehen, es sei denn, sie erscheinen insbesondere durch ihre Position oder ihre Größe als geeignet, die Wahrnehmung des Publikums zu bestimmen und sich in dessen Gedächtnis einzuprägen (vgl. in diesem Sinne Urteil el charcutero artesano, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das bedeutet jedoch nicht, dass die beschreibenden Bestandteile einer Marke für den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck zwangsläufig zu vernachlässigen sind. Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob andere Bestandteile der Marke für sich allein geeignet sind, deren Bild, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, zu prägen (vgl. oben Randnr. 44).

47      Im vorliegenden Fall stehen sich das oben in Randnr. 2 wiedergegebene Bildzeichen und das aus dem oben in Randnr. 6 wiedergegebenen Bildelement und aus dem Wortelement „polypipe“ zusammengesetzte Zeichen gegenüber.

48      Die Beschwerdekammer sah die einander gegenüberstehenden Zeichen als ähnlich an. Im Wesentlichen stützte sie ihre Feststellung auf die Erwägung, dass das oben in Randnr. 6 wiedergegebene, am Anfang des Zeichens stehende Bildelement den gegenüber dem Wortelement „polypipe“, das für die maßgeblichen Verkehrskreise eindeutig beschreibenden Charakter bezüglich der fraglichen Waren aufweise, dominierenden Bestandteil der älteren Marke Nr. 2685691 darstelle. Daher gelangte die Beschwerdekammer trotz der Unterschiede, die sich aus dem Wortelement „polypipe“ ergäben, zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien, da die oben in Randnr. 2 wiedergegebene Anmeldemarke starke Ähnlichkeit mit dem dominierenden Element der älteren Marke aufweise.

49      Die Klägerin widerspricht der Beurteilung, die die Beschwerdekammer vorgenommen hat. Sie trägt erstens vor, das Bildelement der älteren Marke Nr. 2685691 sei nicht dominierend, zweitens, das Wortelement „polypipe“ sei nicht beschreibend, und drittens, dieses Wortelement sei dominierend. Außerdem wirft sie der Beschwerdekammer vor, sich ausschließlich auf das Bildelement der älteren Marke Nr. 2685691 konzentriert zu haben und es nur im Licht seiner etwaigen bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten mit der angemeldeten Marke geprüft zu haben. Da Marken aber stets in ihrer Gesamtheit zu vergleichen seien, hätte das Wortelement nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dies gelte umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung bei einer aus einem Bild- und einem Wortelement zusammengesetzten Marke immer das Wortelement bestimmend sei, da sich das Publikum an dem Wortelement orientiere und vor allem dieses im Gedächtnis behalte.

50      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, anders als die Klägerin vorgetragen hat, bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen sowohl das Bildelement der älteren Marke Nr. 2685691 als auch das Wortelement „polypipe“ berücksichtigt hat, wie sich aus den Randnrn. 54 und 56 der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt. In Randnr. 54 hat die Beschwerdekammer nämlich u. a. ausgeführt, dass „das Bildelement [der älteren Marke Nr. 2685691], das den Buchstaben [‚p‘] enthält und am Anfang des Zeichens steht, gegenüber dem Bestandteil ‚POLYPIPE‘ [vorherrschend ist], den die angesprochenen Verkehrskreise allenfalls als bloßen Hinweis auf eine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen wahrnehmen“. Darüber hinaus hat sie in Randnr. 56 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass „die einander gegenüberstehenden Zeichen … in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich [sind], da sie ein Bildelement gemeinsam haben, das den Buchstaben [‚p‘] enthält. Zwar schafft das zusätzliche Wortelement ‚POLYPIPE‘ insofern bildliche und klangliche Unterschiede, als es den Zeichen eine unterschiedliche Länge, eine unterschiedliche Struktur und einen unterschiedlichen Rhythmus verleiht. Jedoch wird dieses zusätzliche Wortelement … höchstwahrscheinlich als beschreibende Angabe wahrgenommen, da die ältere Marke [Nr. 2685691] für Waren benutzt wird, die direkt oder indirekt mit Rohren im Zusammenhang stehen“.

51      Es ist daher zu prüfen, ob das oben in Randnr. 6 wiedergegebene Bildelement angesichts der Eigenschaften der Elemente, aus denen sich die ältere Marke Nr. 2685691 zusammensetzt, nach dem Gesamteindruck, den diese Marke hervorruft, den dominierenden Bestandteil darstellt.

52      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem Wortelement „polypipe“ im Hinblick auf die betroffenen Waren allenfalls geringe Unterscheidungskraft zukommt, da es deutlich auf die Art der betreffenden Waren hinweist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise.

53      Zwar ist das Wortelement „polypipe“, wie die Klägerin geltend gemacht hat, eine Wortneuschöpfung. Gleichwohl besteht es, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, aus der Kombination der Vorsilbe „poly“, die allgemein in der Bedeutung „mehrere“ verstanden wird, und dem englischen Wort „pipe“ für „Rohr“. Damit ist dieses Wortelement ausschließlich aus Angaben zusammengesetzt, die der Bezeichnung bestimmter Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Mit diesen in Verbindung gebracht, kann dieses Zeichen vom englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Tat als Hinweis darauf aufgefasst werden, dass es sich um Rohre handelt, die u. a. verschiedene Funktionen oder Formen aufweisen können. Außerdem weist die Neuschöpfung „polypipe“ nach den lexikalischen Regeln der englischen Sprache keine unübliche, sondern eine gängige Struktur auf. Somit können sowohl die englischsprachigen Durchschnittsverbraucher als auch die englischsprachigen Fachleute dem Wortelement „polypipe“, in seiner Gesamtheit betrachtet, unmittelbar ohne weiteres Nachdenken entnehmen, dass die Waren direkt oder indirekt mit Rohren im Zusammenhang stehen.

54      Dass das Wortelement für die Waren beschreibend ist, gilt im Übrigen auch in Bezug auf das nicht englischsprachige maßgebliche Publikum. Hinsichtlich der Vorsilbe „poly“, die griechischen Ursprungs ist, ist nämlich festzustellen, dass ihr Gebrauch üblich ist, sie allgemein verstanden wird und in den meisten Sprachen der Union in zusammengesetzten Worten gebraucht wird, um die Anpassungsfähigkeit und vielseitige Verwendbarkeit einer Ware oder einer Dienstleistung zu beschreiben. Was das Wort „pipe“ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Englisch eine weltweit verbreitete Sprache ist, die auch im Bausektor verwendet wird (Urteil REDROCK, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 53). Auch wenn das nicht englischsprachige maßgebliche Publikum über keine vertieften Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, ist nicht ausgeschlossen, dass ihm das Wort „pipe“ bekannt ist, zumindest Fachleuten, für die das Wort wegen seiner häufigen Verwendung im Bausektor sehr geläufig und grundlegend ist.

55      Daher ist das Wortelement in Bezug auf einen Großteil der maßgeblichen Verkehrskreise als für die in Rede stehenden Waren beschreibend anzusehen. Diese Erwägung wird nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt, wonach das HABM die Marke „polypipe“ nicht hätte eintragen können, wenn das Wortelement „polypipe“ beschreibend wäre. Denn die bloße Tatsache, dass das Wortelement der älteren Marke Nr. 2685691 als Gemeinschaftsmarke eingetragen wurde, schließt nicht aus, dass es weitgehend beschreibend ist, oder mit anderen Worten, dass es nur geringe originäre Unterscheidungskraft hinsichtlich der erfassten Waren und Dienstleistungen aufweist (vgl. Urteil REDROCK, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 51).

56      Auch wenn es jedoch, wie oben in Randnr. 46 ausgeführt, zutrifft, dass das Publikum ein beschreibendes Element, das Bestandteil einer zusammengesetzten Marke ist, nicht als das unterscheidungskräftige und den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierende Element ansehen wird, bedeutet gleichwohl die geringe Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig, dass dieser Bestandteil nicht dominierend sein kann, wenn er insbesondere durch seine Position in dem Zeichen oder seine Größe geeignet ist, die Wahrnehmung des Publikums zu bestimmen und sich in dessen Gedächtnis einzuprägen.

57      Es ist daher zu prüfen, ob das Wortelement „polypipe“ den von der älteren Marke Nr. 2685691 hervorgerufenen Gesamteindruck durch seine Position oder seine Größe als dominierendes Element prägen kann.

58      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin in einem Zeichen, das sowohl aus einem Bildelement als auch aus einem Wortelement besteht, nicht stets das Wortelement in einem automatischen Sinne als das dominierende Element anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Simonds Farsons Cisk/HABM – Spa Monopole [KINJI by SPA], T‑3/04, Slg. 2005, II‑4837, Randnr. 45).

59      Im vorliegenden Fall besteht die ältere Marke Nr. 2685691 aus einem Bildelement, auf das das Wortelement „polypipe“ folgt. Wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt hat, ist dennoch davon auszugehen, dass dieses Wortelement eine weniger wichtige Rolle als Angabe der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren spielt als das Bildelement. Das Wortelement „polypipe“ steht in der genannten älteren Marke nämlich an zweiter Stelle. Der Verbraucher widmet dem Anfang einer Marke im Allgemeinen jedoch mehr Aufmerksamkeit als deren Ende (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPA THERAPY], T‑109/07, Slg. 2009, II‑675, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist es plausibel, dass der Verbraucher zuerst das Bildelement als Angabe der betrieblichen Herkunft der Waren wahrnehmen wird, da dieses an erster Stelle steht.

60      Zudem weist das Wortelement der älteren Marke Nr. 2685691, obwohl es größer ist als das Bildelement, keine besondere, originelle oder differenziert ausgestaltete Form auf. Dass es in sehr leicht stilisierten Großbuchstaben und in Blau – im Übrigen auch Farbe des Bildelements – geschrieben ist, ist nicht geeignet, den von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindruck erheblich zu beeinflussen.

61      Im Ergebnis wird dieses Wortelement, auch wenn es in Anbetracht seiner Größe nicht vernachlässigbar ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen, d. h. den Durchschnittsverbrauchern und den Fachleuten, im Gegensatz zu dem Bildelement der älteren Marke Nr. 2685691, als ein beschreibendes Element angesehen werden, nicht aber als ein Element, das auf die betriebliche Herkunft der Waren hinweist.

62      Nach alledem hat die Beschwerdekammer dadurch keinen Fehler begangen, dass sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass der Bildbestandteil das unterscheidungskräftige und dominierende Element der älteren Marke Nr. 2685691 darstelle. Dennoch ist der Wortbestandteil „polypipe“ der genannten älteren Marke, obwohl er eine untergeordnete Rolle spielt, innerhalb des von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks nicht zu vernachlässigen. Deshalb kann der Vergleich der Zeichen in Anbetracht der oben in Randnr. 45 angeführten Rechtsprechung nicht allein auf den dominierenden Bestandteil dieser älteren Marke gestützt werden, sondern ist anhand der einander gegenüberstehenden Marken jeweils als Ganzes vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2008, Redcats/HABM – Revert & Cía [REVERIE], T‑246/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39). Die fraglichen Zeichen sind im Licht dieser Erwägungen zu vergleichen.

 Zum bildlichen Vergleich

63      Die Beschwerdekammer hat im Wesentlichen festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen abgesehen von den Waren, die nicht für ähnlich befunden worden seien, und denjenigen, für die der Wortbestandteil „polypipe“ nicht als beschreibend angesehen werden könne, obwohl dieser Bestandteil wahrnehmbare Unterschiede schaffe, ähnlich seien, da ihnen ein Bildbestandteil gemeinsam sei, der den Buchstaben „p“ darstelle.

64      Die Klägerin bestreitet diese Feststellung. Sie macht geltend, der bildliche Vergleich – gleich, ob unter Einbeziehung des Wortbestandteils „polypipe“ oder nur auf der Grundlage der Bildbestandteile der beiden einander gegenüberstehenden Marken – lasse eindeutig den Schluss zu, dass die Zeichen unterschiedlich seien. Die angemeldete Marke bestehe aus einem vollflächigen Kreis, in dem sich zentriert ein weißer Ring befinde, der ein Rohr symbolisieren solle. Das Bildelement bestehe nicht aus gezeichneten Außenlinien wie bei der älteren Marke Nr. 2685691, sondern aus mit Farbe gefüllten Flächen. Die angemeldete Marke verursache und hinterlasse beim Publikum daher einen völlig anderen Eindruck als die ältere Marke Nr. 2685691. In der angemeldeten Marke könne eine Vielzahl von anderen Bedeutungen erkannt werden, wie etwa ein zu einem Kreis gebogenes Ende eines Rohres, das Profil eines Rohres oder eine Zielscheibe. Auf ein Rohr oder eine dieser Bedeutungen komme der Betrachter des Bildbestandteils der älteren Marke Nr. 2685691 nicht. Es handele sich bloß um ein „p“ in der Mitte eines Kreises.

65      Es ist darauf hinzuweisen, dass die genannte ältere Marke aus einem Bild- und einem Wortbestandteil besteht. Der Bildbestandteil ist ein weißer Ring mit einer von seinem linken unteren Teil ausgehenden geraden Linie, der sich im oberen Teil eines weißen Kreises befindet. Die Umrisse des Kreises und des Rings sind blau. Der Wortbestandteil, der nach dem Bildbestandteil steht, besteht aus einem einzigen Wort, das in blauen Großbuchstaben und in einer sehr leicht stilisierten Schriftart geschrieben ist.

66      Die angemeldete Marke weist dagegen ausschließlich bildlichen Charakter auf. Sie besteht aus einem weißen Ring mit einer von seinem linken unteren Teil ausgehenden geraden Linie, der sich in der Mitte eines schwarzen Kreises befindet.

67      Somit ist den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsam, dass sie aus einem Ring mit einer vom linken unteren Teil dieses Rings ausgehenden geraden Linie bestehen, der sich in einem Kreis befindet.

68      Hinsichtlich der Form des Rings, der sich in dem im Bildelement beider einander gegenüberstehenden Marken enthaltenen Kreis befindet, ist kein Unterschied auszumachen, abgesehen davon, dass die von dem Ring ausgehende gerade Linie im Bildelement der angemeldeten Marke deutlich kürzer ist als in dem der älteren Marke Nr. 2685691. Dieser Unterschied ist jedoch selbst für ein sehr aufmerksames Publikum unabhängig davon, ob es sich um ein Fachpublikum handelt oder nicht, praktisch nicht wahrnehmbar. Außerdem stellt die Form des in jeder der einander gegenüberstehenden Marken enthaltenen Rings ziemlich eindeutig ein stilisiertes „p“ dar. Im Übrigen scheint die Tatsache, dass der erste Buchstabe der Firma sowohl der Klägerin als auch der Streithelferin ein „p“ ist, diese Feststellung voll und ganz zu bestätigen.

69      Bezüglich der Anordnung des den Buchstaben „p“ darstellenden Rings in dem Kreis liegt der einzige Unterschied darin, dass er sich im Bildbestandteil der älteren Marke Nr. 2685691 im oberen Teil des Kreises befindet, während er sich im Bildbestandteil der angemeldeten Marke in der Mitte des Kreises befindet. Was schließlich die für die Bildbestandteile verwendeten Farben betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Ring, der den Buchstaben „p“ darstellt, in den beiden einander gegenüberstehenden Marken weiß ist, ebenso wie der Kreis in der älteren Marke Nr. 2685691, während dieser Kreis in der angemeldeten Marke schwarz ist.

70      Daraus folgt, dass sich die Bildelemente der Zeichen zum einen durch den Kontrast unterscheiden, der zwischen der Farbe des Rings, der den Buchstaben „p“ darstellt, und der Farbe des Kreises besteht, und zum anderen dadurch, dass sich der Ring im Bildelement der einander gegenüberstehenden Marken nicht an der gleichen Stelle befindet. Dagegen ist der Ring, der den Buchstaben „p“ darstellt, anders als die Klägerin behauptet, in den beiden Marken nahezu identisch. Daher ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach in der angemeldeten Marke nicht der Buchstabe „p“ erkannt werden könne, sondern eine Vielzahl anderer Bedeutungen wie etwa das Ende eines zu einem Kreis gebogenen Rohres, im Gegensatz zum Bildelement der älteren Marke Nr. 2685691, das bloß ein „p“ in der Mitte eines Kreises sei.

71      Im vorliegenden Fall ist somit festzustellen, dass die angemeldete Bildmarke trotz des farblichen Kontrastes und der Anordnung des Rings, der den stilisierten Buchstaben „p“ darstellt, mit dem Bildbestandteil der genannten älteren Marke, der das dominierende Element dieser Marke darstellt, nahezu identisch ist.

72      Zwar begründet das Wortelement „polypipe“ der älteren Marke in visueller Hinsicht Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Wie oben in den Randnrn. 52 bis 62 ausgeführt, vermag dieses Element jedoch für das maßgebliche Publikum bei der Unterscheidung zwischen den Waren nur eine untergeordnete Rolle zu spielen. Folglich ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich Durchschnittsverbraucher und Fachleute, eher auf das dominierende Element der älteren Marke Nr. 2685691, das den Buchstaben „p“ darstellt, konzentrieren, also auf den Teil der älteren Marke, der mit der angemeldeten Marke nahezu identisch ist und der im Übrigen den einzigen Bestandteil der angemeldeten Marke darstellt.

73      In Anbetracht der Merkmale der Bestandteile der genannten älteren Marke ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass zwischen den Zeichen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, eine bildliche Ähnlichkeit vorliegt.

 Zum klanglichen Vergleich

74      Die Beschwerdekammer hat im Wesentlichen festgestellt, dass abgesehen von den Waren, die nicht für ähnlich befunden worden seien, und denjenigen, für die der Wortbestandteil „polypipe“ nicht als beschreibend angesehen werden könne, die einander gegenüberstehenden Zeichen, deren Gesamtwirkung in der Schaffung eines Bildelements bestehe, das ein stilisiertes „p“ darstelle, obgleich das Element „polypipe“ wahrnehmbare Unterschiede begründe, klanglich identisch seien, da sie als „p“ ausgesprochen würden.

75      Die Klägerin wendet sich gegen diese Feststellung. Die Marken seien klanglich völlig unterschiedlich, insbesondere da sich die Aufmerksamkeit des Publikums ausschließlich auf das Wortelement „polypipe“ richte.

76      Zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der angemeldeten Marke und dem dominierenden Bestandteil der älteren Marke Nr. 2685691 eine klangliche Identität besteht, da der Bildbestandteil der einander gegenüberstehenden Marken ein stilisiertes „p“ darstellt. Zwar begründet das Wortelement „polypipe“, das in der genannten älteren Marke an zweiter Stelle steht, insoweit einen Unterschied, als es den einander gegenüberstehenden Zeichen, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, eine unterschiedliche Länge, eine unterschiedliche Struktur und einen unterschiedlichen Rhythmus verleiht. Dieser Unterschied für sich allein vermag die Zeichen jedoch nicht in klanglicher Hinsicht voneinander zu unterscheiden. Das Wortelement „polypipe“ wird nämlich weniger Gewicht haben als das am Anfang des Zeichens stehende dominierende Element, insbesondere weil das maßgebliche Publikum dem Anfang einer Marke, wie oben in Randnr. 59 ausgeführt, im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als ihrem Ende. Außerdem weist das Wortelement „polypipe“, wie sich oben aus Randnr. 52 ergibt, allenfalls sehr geringe Unterscheidungskraft auf, da es hinsichtlich der Art der betroffenen Waren beschreibend ist.

77      Auch wenn das Wortelement „polypipe“ den Grad klanglicher Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen vermindert, ist der klangliche Unterschied, den dieses Element begründet, daher nicht geeignet, die klangliche Identität der angemeldeten Marke und des dominierenden Bestandteils der älteren Marke Nr. 2685691 derart in Frage zu stellen, dass ein in klanglicher Hinsicht sehr unterschiedlicher Gesamteindruck der beiden einander gegenüberstehenden Marken entstünde.

78      Der gemeinsame Bildbestandteil, der ein stilisiertes „p“ darstellt, impliziert somit eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.

79      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass die einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht identisch seien.

 Zum begrifflichen Vergleich

80      Die Beschwerdekammer hat im Wesentlichen festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, da ihre Gesamtwirkung in der Schaffung eines Bildelements bestehe, das ein stilisiertes „p“ darstelle, in begrifflicher Hinsicht für alle Waren identisch seien, außer für diejenigen, die nicht für ähnlich befunden worden seien, und diejenigen, für die der Wortbestandteil „polypipe“ nicht als beschreibend angesehen werden könne.

81      Die Klägerin tritt dieser Feststellung entgegen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Wortelement „polypipe“ und das den Buchstaben „p“ darstellende Bildelement hätten keinerlei Bedeutung, im Gegensatz zu ihrer Marke, die ein zu einem Kreis gebogenes Ende eines Rohres, das Profil eines Rohres oder eine Zielscheibe darstelle. Daher seien die Marken begrifflich völlig unterschiedlich.

82      Insoweit erweist sich, dass ein begrifflicher Vergleich der Zeichen, wie die Widerspruchsabteilung ausgeführt hat, nicht möglich ist, da der angemeldeten Marke entgegen der Behauptung der Klägerin jegliche Bedeutung fehlt.

83      Anders als es die Beschwerdekammer in Randnr. 55 der angefochtenen Entscheidung getan hat, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich identisch sind, nur weil sie den Buchstaben „p“ darstellen, da diesem Buchstaben unter den Umständen des vorliegenden Falles keine semantische Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. entsprechend Urteil MAGIC SEAT, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 42). Die Beschwerdekammer hat daher einen Fehler begangen, als sie festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Zeichen begrifflich identisch seien.

84      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer nur in bildlicher und klanglicher Hinsicht ähnlich sind. Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass diese Marken insgesamt betrachtet und angesichts der Tatsache, dass ein begrifflicher Vergleich der Marken in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise unerheblich ist, aus Sicht dieser Verkehrskreise ähnlich sind.

85      Es ist festzustellen, dass die Fehler, die die Beschwerdekammer beim Vergleich der Marken in begrifflicher Hinsicht und beim klanglichen Vergleich dadurch begangen hat, dass sie die einander gegenüberstehenden Zeichen als identisch angesehen hat, nicht genügen, um die angefochtene Entscheidung aufzuheben, weil die Zeichenähnlichkeit nur einer der Umstände ist, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Es ist daher zu prüfen, ob bei bildlicher und klanglicher Zeichenähnlichkeit das Bestehen von Verwechslungsgefahr festgestellt werden kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 75).

 Zur Verwechslungsgefahr

86      Die Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Frage stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese umfassende Beurteilung berücksichtigt den Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

87      In den Randnrn. 65 und 66 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen entschieden, die angesprochenen Verkehrskreise in den englischsprachigen Mitgliedstaaten wie Irland, Malta und dem Vereinigten Königreich würden, wenn sie sich den fraglichen Marken für die streitigen Waren und Dienstleistungen, die teils als mit den Waren der Streithelferin identisch und teils als diesen ähnlich angesehen wurden, gegenübersähen, angesichts der Ähnlichkeit dieser Marken fälschlicherweise zu der Annahme veranlasst, dass die Marken auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft hinwiesen. Folglich bestehe für das angesprochene Publikum zumindest in diesen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verwechslungsgefahr zwischen den Marken für alle von der Anmeldung erfassten Waren mit Ausnahme derjenigen, die nicht als ähnlich angesehen worden seien, und derjenigen, für die das Wortelement „polypipe“ nicht als beschreibend angesehen werden könne.

88      Im Licht der Erwägungen zur Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie der einander gegenüberstehenden Marken ist diese Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen.

89      In Anbetracht der zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen bestehenden Ähnlichkeit oder Identität einerseits und den zwischen den Marken bestehenden bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten andererseits und unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass die angemeldete Bildmarke mit dem dominierenden Element der älteren Marke Nr. 2685691, das als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren angesehen werden kann, nahezu identisch ist, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie im vorliegenden Fall das Bestehen von Verwechslungsgefahr angenommen hat.

90      Darüber hinaus kann allein aufgrund des Umstands, dass der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht ist, da diese sich aus Fachleuten und Durchschnittsverbrauchern, deren Aufmerksamkeit ebenfalls erhöht ist (vgl. oben Randnr. 37), zusammensetzen, noch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten von ein und demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. oben Randnr. 39).

91      Nach alledem ist der von der Klägerin geltend gemachte einzige Klagegrund unbegründet. Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass das Gericht über den Inzidentantrag zu entscheiden braucht, den die Streithelferin hilfsweise für den Fall gestellt hat, dass die Klage als begründet angesehen würde.

 Kosten

92      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

93      Im Übrigen gelten gemäß Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren. Demzufolge sind die dort von der Streithelferin aufgewendeten Kosten, wie von dieser beantragt, der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Poloplast GmbH & Co. KG trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Polypipe Ltd, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) notwendig waren.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Oktober 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.