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Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 - HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission

(Rechtssache T-191/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: HIT Trading BV (Barneveld, Niederlande) und Berkman Forwarding BV (Barendrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. T. M. Jansen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die HIT Trading BV beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2001, Sache REC 08/01, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass von der Nacherhebung von Einfuhrgaben und Antidumpingzöllen abzusehen ist, da der Erlass dieser Zölle gerechtfertigt ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nacherhebung von Einfuhrabgaben und Antidumpingzöllen gerechtfertigt sei. Außerdem habe die Kommission unzutreffend festgestellt, dass keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) vorlägen.

Die Klägerinnen führen hierfür folgende Gründe an:

Die Kommission stelle fest, dass die pakistanischen Zollbehörden in Bezug auf den Präferenzursprung einen aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 begangen hätten. Im Hinblick auf den nichtpräferentiellen Ursprung gehe die Kommission zu Unrecht davon aus, dass dieser Irrtum kein Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 sei.

Die Kommission gehe unzutreffend davon aus, dass die Klägerinnen in Bezug auf die nach dem 10. September 2004 eingereichten Anmeldungen nicht sorgfältig gewesen seien.

Die Kommission übergehe bei der Prüfung, ob von einer Nacherhebung abgesehen werden könne oder ob besondere Umstände vorlägen, zu Unrecht die ihr obliegenden Verpflichtungen.

Die Kommission sei der Ansicht, dass die pakistanischen Zollbehörden in Bezug auf den Präferenzursprung einen aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 begangen hätten. Im Hinblick auf den nichtpräferentiellen Ursprung gehe die Kommission zu Unrecht davon aus, dass es sich bei diesem Irrtum nicht um besondere Umstände im Sinne von Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 handele.

Aus der angefochtenen Entscheidung gehe nicht hervor, dass die Kommission das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abgewogen habe.

Aus der angefochtenen Entscheidung gehe nicht hervor, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob es sich nach Lage des Falles um besondere Umstände handele, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigt habe.

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