Klage, eingereicht am 21. Februar 2024 – Masset/Kommission
(Rechtssache T-114/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Dominique Masset (Lens, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt G. Tumerelle)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Durchführungsverordnung (EU) 2023/26601 der Kommission vom 28. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe:
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die EU-Verordnung Nr. 1107/2009. Der Kläger ist erstens der Ansicht, dass die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Kommission für den Erlass der Verordnung 2023/2660 angewandte Analysemethode gegen die EU-Verordnung Nr. 1107/20091 in der durch das Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a. (C-616/17, EU:C:2019:800), vorgenommenen Auslegung verstoße. Zweitens macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Durchführungsverordnung gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 verstoße, da sie die Genehmigungskriterien nicht einhalte.
Zweiter Klagegrund: Keine Gewährleistung des im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt.
Dritter Klagegrund: Nichtbeachtung des Vorsorgeprinzips.
Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts, in einer gesunden Umwelt zu leben.
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1 ABl. L, 2023/2660.
1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).