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Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 – Enrico Colombo und Corinti Giacomo/Kommission

(Rechtssache T-690/16)1

(Öffentliche Bauaufträge – Ausschreibungsverfahren – GFS in Ispra – Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Wasserleitungen und Unterstationen des Fernheizungs-/Kühlungssystems – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Enrico Colombo SpA (Sesto Calende, Italien) und Corinti Giacomo (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Colombo und G. Turri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude, L. Di Paolo und P. Rosa Plaza, dann S. Delaude und L. Di Paolo und schließlich S. Delaude und A. Spina)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission, mit denen das Angebot der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung JRC/IPR/2016/C4/0002/OC betreffend eine Rahmenvereinbarung für Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Wasserleitungen und Unterstationen des Fernheizungs-/Kühlungssystems in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Ispra (Italien) abgelehnt und dieser Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch diese Beschlüsse entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Enrico Colombo SpA und Corinti Giacomo tragen die Kosten.

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1     ABl. C 22 vom 23.1.2017.