Language of document : ECLI:EU:C:2018:702

Rechtssache C601/17

Dirk Harms u.a.

gegen

Vueling Airlines SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 8 Abs. 1 – Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges – Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen erhoben wird – Einbeziehung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. September 2018

Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges – Berechnung – Berücksichtigung der Provision, die ein Vermittler zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen beim Kauf des Flugscheins erhält – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. f und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Zum letztgenannten Punkt ergibt sich aus Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004, dass ein „Flugschein“ ein Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung darstellt, das bzw. die von einem Luftfahrtunternehmen oder einem von ihm zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde. Dieser Definition ist zu entnehmen, dass die verschiedenen Bestandteile eines solchen Flugscheins – darunter sein Preis – auch dann, wenn er nicht von dem Luftfahrtunternehmen selbst ausgestellt wird, jedenfalls von ihm genehmigt werden müssen und somit nicht ohne sein Wissen festgelegt werden dürfen. Ein ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegter Bestandteil des Preises des Flugscheins kann nämlich nicht als für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Leistungen erforderlich angesehen werden.

(vgl. Rn. 17, 19, 20 und Tenor)