Language of document : ECLI:EU:T:2015:649





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. September 2015 –

IOC‑UK/Rat

(Rechtssache T‑428/13)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Anspruch auf rechtliches Gehör – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates;) (vgl. Rn. 44-48, 56-58)

2.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Anhörung vor Erlass solcher Maßnahmen – Fehlen – Rechte, die durch die gerichtliche Nachprüfung durch den Unionsrichter und durch die Möglichkeit einer Anhörung nach Ergreifung dieser Maßnahmen gewährleistet werden – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Umfang (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates;) (vgl. Rn. 49-52, 70-74, 82, 83)

3.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 54)

4.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung zur Erstreckung dieser Maßnahme auf Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Einrichtung stehen – Eigenschaft einer im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden Einrichtung – Einzelfallprüfung durch den Rat – Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts – Kein Beurteilungsspielraum des Rates (Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, und 2013/270/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012, Art. 23 Abs. 2 Buchst. d, und Nr. 522/2013) (vgl. Rn. 64, 66, 92-96, 98, 99, 103, 110)

5.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Recht, das einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzt (Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates;) (vgl. Rn. 77)

6.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle (Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates;) (vgl. Rn. 90, 91)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 10) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 3)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Iranian Oil Company UK Ltd (IOC‑UK) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.