Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. September 2015 –
IOC‑UK/Rat
(Rechtssache T‑428/13)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Anspruch auf rechtliches Gehör – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates;) (vgl. Rn. 44-48, 56-58)
2. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Anhörung vor Erlass solcher Maßnahmen – Fehlen – Rechte, die durch die gerichtliche Nachprüfung durch den Unionsrichter und durch die Möglichkeit einer Anhörung nach Ergreifung dieser Maßnahmen gewährleistet werden – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Umfang (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates;) (vgl. Rn. 49-52, 70-74, 82, 83)
3. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 54)
4. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Verpflichtung zur Erstreckung dieser Maßnahme auf Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Einrichtung stehen – Eigenschaft einer im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden Einrichtung – Einzelfallprüfung durch den Rat – Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts – Kein Beurteilungsspielraum des Rates (Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, und 2013/270/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 267/2012, Art. 23 Abs. 2 Buchst. d, und Nr. 522/2013) (vgl. Rn. 64, 66, 92-96, 98, 99, 103, 110)
5. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Recht, das einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzt (Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates;) (vgl. Rn. 77)
6. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle (Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2013/270/GASP des Rates; Verordnung Nr. 522/2013 des Rates;) (vgl. Rn. 90, 91)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 10) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 3) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Iranian Oil Company UK Ltd (IOC‑UK) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. | | Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |