Language of document : ECLI:EU:F:2007:226

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

13. Dezember 2007(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Dienstposten eines Verwaltungschefs – Drittländer – Negatives Gutachten des ärztlichen Dienstes“

In der Rechtssache F‑95/05

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

N, Vertragsbedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. H. Hagenaar, dann Rechtsanwälte J. van Drooghenbroeck und T. Demaseure und schließlich Rechtsanwältin I. Kletzlen,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Richterin I. Boruta und des Richters H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzler: S. Boni, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2007

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 5. Oktober 2005 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist (die Urschrift ist am 11. Oktober 2005 eingegangen), beantragt die Klägerin Aufhebung der Entscheidung des Leiters der Direktion K „Außendienst“ der Generaldirektion (GD) Außenbeziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2005, mit der sie davon unterrichtet wurde, dass sie nicht als Verwaltungschefin der Delegation der Kommission in Guinea eingestellt werde, und Verurteilung der Kommission, an sie Schadensersatz als Ausgleich für den ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 12 Abs. 2 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) bestimmt:

„Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden, wer

d)      die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;

…“

3        Art. 13 Abs. 1 BSB bestimmt: „Vor der Einstellung wird der Bedienstete auf Zeit durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe d) erfüllt.“

4        Gemäß Art. 13 Abs. 2 BSB gilt „Artikel 33 Absatz 2 des Statuts [der Beamten der Europäischen Gemeinschaften] entsprechend“.

5        Art. 33 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens des Organs beantragen, dass sein Fall einem Ärzteausschuss aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Organe auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuss gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuss das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuss bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.“

 Sachverhalt

6        Die Klägerin war im Dienst der Kommission von Juni 1993 bis Mai 1994 als Hilfskraft und vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2004 als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. b BSB beschäftigt. Während des letztgenannten Zeitraums war die Klägerin zunächst der GD Finanzkontrolle und dann, ab 1. März 2003, der GD Justiz und Inneres zugewiesen.

7        Die Klägerin befand sich vom 27. Oktober 2003 bis 31. März 2004 im Krankheitsurlaub. Am 16. März 2004 wurde sie dem Amt für die Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO) zugewiesen, wo sie bis 31. Juli 2004 als Bedienstete auf Zeit und anschließend, ab 1. August 2004, als Vertragsbedienstete beschäftigt war.

8        Am 7. Juli 2004 bewarb sich die Klägerin im Anschluss an die Veröffentlichung der Stellenausschreibung COM/2004/2982/F auf die Stelle eines Verwaltungschefs der Delegation der Kommission im Kongo.

9        Am 5. Januar 2005 informierte die GD Außenbeziehungen die Klägerin darüber, dass sie die Auswahlphase erfolgreich absolviert habe, und stellte ihr die Frage, ob sie eine Verwendung in einer anderen Delegation als derjenigen im Kongo akzeptieren würde. Für den Fall, dass sie die Frage bejahe, wurde die Klägerin gebeten, unter vier Delegationen eine Prioritätenliste zu erstellen.

10      Mit E-Mail vom 7. Januar 2005 teilte die Klägerin der GD Außenbeziehungen mit, dass sie weiterhin an einer Verwendung im Kongo interessiert sei, und bekundete dasselbe Interesse für die Delegation in Guinea.

11      In der Stellenausschreibung COM/2004/3510/F für den Posten eines Verwaltungschefs der Delegation in Guinea war angegeben, dass „[d]ie Ernennung zum Beamten … von dem vorherigen positiven Gutachten des Ärztlichen Dienstes abhängig [ist]“.

12      Am 15. Februar 2005 unterzog sich die Klägerin der in der Stellenausschreibung COM/2004/3510/F vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung.

13      Am 17. Februar 2005 sandte die GD Außenbeziehungen ein Schreiben an die GD Personal und Verwaltung, damit die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde schnellstmöglich die Einstellung der in einer Liste, die auch den Namen der Klägerin enthielt, aufgeführten Personen als Verwaltungschefs von Delegationen im Rahmen einer Beschäftigung als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. b BSB vornehme.

14      Am 28. Februar 2005 erhielt die Klägerin die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen, die im Hinblick auf ihre Ernennung bei einer Delegation durchgeführt worden waren.

15      Am 1. März 2005 informierte der Vertrauensarzt der Kommission, Dr. A, die Klägerin über seine Vorbehalte hinsichtlich ihrer Entsendung nach Afrika. Nach Angaben der Kommission forderte Dr. A daraufhin die Klägerin auf, sich mit Dr. B, einem Psychiater, der in der Liste der unabhängigen medizinischen Sachverständigen der Kommission aufgeführt ist, zur Erstellung eines externen Sachverständigengutachtens in Verbindung zu setzen.

16      Am 2. März 2005 führte die Klägerin ein Gespräch mit Dr. B; der Bericht über dieses Gespräch traf am 7. März 2005 bei Dr. A ein. In seinen Schlussfolgerungen äußerte Dr. B Vorbehalte in Bezug auf die psychische Gesundheit der Klägerin im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Position in Afrika.

17      Mit E-Mail vom 3. März 2005 informierte die GD Außenbeziehungen die Klägerin darüber, dass sie für die Fortsetzung des Verfahrens zu ihrer Einstellung als Verwaltungschefin in einer Delegation das Einverständnis des Ärztlichen Dienstes abwarte.

18      Am 9. März 2005 führte die Klägerin erneut ein Gespräch mit Dr. A, der, gestützt auf den Bericht von Dr. B, ihr gegenüber seine Bedenken hinsichtlich ihrer Entsendung nach Guinea wiederholte.

19      Mit Schreiben vom 17. März 2005 teilte Dr. A der GD Außenbeziehungen mit, dass die Klägerin nicht über die körperliche Eignung verfüge, die Aufgaben einer Verwaltungschefin in der Delegation in Guinea zu übernehmen.

20      Am 22. März 2005 gab Dr. A der Klägerin auf Anfrage per Telefax die Namen und Anschriften von drei auf der Liste der medizinischen Sachverständigen der Kommission aufgeführten psychiatrischen Sachverständigen bekannt. Die Klägerin konsultierte keinen dieser drei Ärzte.

21      Am 4. April 2005 legte die Klägerin Dr. A die Sachverständigenberichte von vier Psychiatern vor, die sie aus eigener Initiative konsultiert hatte. Es handelte sich dabei um eine Bescheinigung vom 10. März 2005 von Dr. C, einen Bericht vom 31. März 2005 von Dr. D und ein medizinisch-psychologisches Sachverständigengutachten vom 4. April 2005, unterzeichnet von Dr. E und Dr. F.

22      Mit Schreiben vom 15. April 2005 informierte der Leiter der Direktion K „Außendienst“ der GD Außenbeziehungen die Klägerin darüber, dass „in Anbetracht des am 17. März 2005 vom Ärztlichen Dienst mitgeteilten negativen Ergebnisses … das Ersuchen, das am 17. [Februar 2005] wegen [ihrer] Einstellung auf den im Betreff genannten Posten an die GD [Personal und Verwaltung] gesandt wurde, nicht zu einem Angebot eines Vertrags als Bedienstete auf Zeit [im Sinne von Art. 2 Buchst. b BSB] führen [könne] und … [ihr] Dienstantritt in Guinea somit nicht erfolgen [könne]“ (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung).

23      Am 18. April 2005 sandte Dr. E ein Schreiben an Dr. A, in dem er auf den Bericht von Dr. B und den u. a. von Dr. F unterzeichneten Bericht Bezug nahm. Dr. E stellte in seinem Schreiben fest, dass Dr. B „vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und von Persönlichkeitsmerkmalen das Vorsorgeprinzip hervorgehoben [habe]“, während Dr. F und er selbst „weder bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung noch bei den psychometrischen Bewertungen eine psychische Erkrankung [habe] feststellen [können], die dem Zugang zu einer Stelle wie derjenigen, auf die sich [die Klägerin] beworben [habe], entgegenstehen würde“.

24      In ihrem Schreiben vom 19. April 2005 an den Leiter der Direktion K „Außendienst“ der GD Außenbeziehungen machte die Klägerin geltend:

„[E]ntgegen dem Schreiben des Vertrauensarztes … vom 17. März kann ich Ihnen versichern, dass die Untersuchungsergebnisse des Ärztlichen Dienstes, die ich in Kopie erhalten habe, positiv sind und damit einem ‚JA‘ zur medizinischen Eignung entsprechen.

[Art.] 33 des Statuts lautet: ‚Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e) erfüllt‘. – [Art.] 28 Buchstabe e): ‚Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer … die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt.‘ Ich bin deshalb verwundert über die Mitteilung von Dr. [A] vom 17. März 2005 hinsichtlich meiner ‚medizinischen Eignung‘, auf die in Ihrem Schreiben hingewiesen wird. Falls Sie eine Kopie der Ergebnisse der durchgeführten Tests wünschen, werde ich Ihnen diese zukommen lassen.“

25      Die Klägerin übersandte dem Leiter der Direktion C „Sozialpolitik, Personal in Luxemburg, Arbeitssicherheit und -hygiene“ der GD Personal und Verwaltung ein Schreiben vom 20. April 2005, das im Wesentlichen mit dem Schreiben vom 19. April 2005 identisch ist.

26      Mit Schreiben vom 26. April 2005, das auf Ersuchen des Leiters der Direktion C „Sozialpolitik, Personal in Luxemburg, Arbeitssicherheit und -hygiene“ von der GD Personal und Verwaltung verfasst worden war, antwortete der Referatsleiter des Ärztlichen Dienstes dieser Direktion auf das Schreiben der Klägerin vom 20. April 2005. In dieser Antwort wird ausgeführt, dass „jede Person, die sich um eine Entsendung zu einer Delegation beworben hat, zuvor einer ärztlichen Untersuchung unterzogen wird[; i]n diesem Rahmen und nicht im Rahmen des [Art.] 33 des Statuts erging ein negatives Gutachten des Vertrauensarztes gegenüber der [Klägerin] hinsichtlich einer möglichen Verwendung in Guinea[; d]ieses Gutachten richtet sich an die [Anstellungsbehörde] der [GD Außenbeziehungen], die eine abschließende Entscheidung zu treffen hat, wobei das Gutachten nur eines der Kriterien ist, die sie dabei zu berücksichtigen hat“.

27      Am 19. Mai 2005 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

28      Mit Entscheidung vom 5. Juli 2005 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Die vorliegende Klage ist ursprünglich in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz unter dem Aktenzeichen T‑377/05 eingetragen worden.

30      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das Gericht erster Instanz die vorliegende Rechtssache nach Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht verwiesen. Die Klage ist in das Register der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen F‑95/05 eingetragen worden.

31      Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der zweiten Kammer des Gerichts der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt.

32      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, ihr vorbehaltlich jeder anderen Forderung den vorläufigen Betrag von 1 Euro zum Ausgleich des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

 Zum Aufhebungsantrag

 Zur Tragweite der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe

34      Zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt die Klägerin in ihrer Klageschrift mehrere Klagegründe an, mit denen sie erstens die Unzuständigkeit des Leiters der Direktion K „Außendienst“ der GD Außenbeziehungen für den Erlass der angefochtenen Entscheidung, zweitens einen Ermessensmissbrauch durch Dr. A, die GD Außenbeziehungen und die Anstellungsbehörde und drittens einen Verstoß von Dr. A gegen die Pflicht zur Begründung des ärztlichen Gutachtens rügt.

35      Die Kommission trägt vor, die Klägerin habe sich zunächst auf den Klagegrund der Unzuständigkeit des Leiters der Direktion K „Außendienst“ der GD Außenbeziehungen für den Erlass der angefochtenen Entscheidung berufen. Der zweite Klagegrund betreffe einen Ermessensmissbrauch des Leiters der Direktion K „Außendienst“ der GD Außenbeziehungen beim Erlass der Entscheidung. Der dritte Klagegrund schließlich sei auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Ermessensmissbrauch und das Fehlen einer Begründung des ärztlichen Gutachtens von Dr. A gestützt.

36      In ihrer Erwiderung hat die Klägerin die Begründung ihres zweiten und dritten Klagegrundes, wie sie von der Kommission dargestellt wurden, präzisiert. Der zweite Klagegrund sei auf eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts und auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt. Der dritte Klagegrund sei auf eine Verletzung der Begründungspflicht, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht gestützt.

37      Aus den Schriftsätzen der Parteien geht hervor, dass sich die Klägerin auf drei Hauptklagegründe stützt. Erstens macht sie die Unzuständigkeit des Leiters der Direktion K „Außendienst“ der GD Außenbeziehungen für den Erlass der angefochtenen Entscheidung geltend. Zweitens vertritt sie die Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da die Berichte und Gutachten der Ärzte, die sie aus eigener Initiative konsultiert habe, in dem Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Die Klägerin macht außerdem geltend, dass sie gemäß Art. 33 Abs. 2 des Statuts befugt gewesen sei, einen Ärzteausschuss um Stellungnahme zu ersuchen, nachdem Dr. A ein negatives Gutachten abgegeben hatte. Drittens beruft sich die Klägerin darauf, dass die angefochtene Entscheidung und das ärztliche Gutachten von Dr. A nicht der Begründungspflicht genügten. Darüber hinaus enthält der Vortrag der Klägerin Argumente, mit denen ein Ermessensmissbrauch und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht werden sollen.

38      Diese Darstellung der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe folgt aus dem vorbereitenden Sitzungsbericht, der den Parteien am 24. Mai 2007 zugestellt wurde. Weder die Klägerin noch die Kommission haben zu diesem Bericht Bemerkungen gemacht. Zu prüfen ist zunächst der zweite Klagegrund.

 Zum zweiten Klagegrund

 Vorbringen der Parteien

39      Die Klägerin trägt erstens vor, Dr. A, die GD Außenbeziehungen und die Anstellungsbehörde hätten die Bescheinigung von Dr. C und den Bericht von Dr. D ebenso wenig berücksichtigt wie den ausdrücklich positiven Bericht von Dr. E und Dr. F und das Schreiben von Dr. E vom 18. April 2005.

40      Es sei folglich offensichtlich, dass die angefochtene Entscheidung zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden sei. Indem die Verwaltung die genannten ärztlichen Unterlagen außer Acht gelassen habe, habe sie sich der Klägerin gegenüber böswillig verhalten. Keine Rechtsvorschrift schließe die Berücksichtigung externer Sachverständigengutachten aus.

41      Außerdem habe Dr. A die Stellungnahmen der von ihr konsultierten Spezialisten nicht an die Verwaltung weitergeleitet. In dieser Hinsicht sei besonders bemerkenswert, dass dieser Allgemeinarzt, nachdem er von äußerst detaillierten psychiatrischen und psychologischen Berichten, die von vier Spezialisten auf diesem Gebiet erstellt worden seien, seine knappe physische Diagnose aufrechterhalten habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die von Dr. A empfohlenen Ärzte zu Recht nicht konsultiert habe.

42      Zweitens macht sie geltend, dass sie gemäß Art. 33 Abs. 2 des Statuts befugt gewesen sei, einen Ärzteausschuss zur Stellungnahme anzurufen, nachdem Dr. A ein negatives Gutachten abgegeben habe. Auf ihr Schreiben vom 20. April 2005 habe sie aber von der GD Personal und Verwaltung einen vom 26. April 2005 datierten Brief erhalten, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass das in Art. 33 des Statuts vorgesehene Verfahren in ihrem Fall nicht anwendbar sei. Damit habe die Kommission bei ihr eine falsche Vorstellung über die Möglichkeit, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen, hervorgerufen.

43      Die Kommission trägt vor, im vorliegenden Fall sei die angefochtene Entscheidung im Anschluss an die Mitteilung des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes vom 17. März 2005 erlassen worden, in dem festgestellt worden sei, dass die Klägerin nicht über die körperliche Eignung verfüge, ihre Aufgaben in Guinea wahrzunehmen.

44      Die Kommission weist darauf hin, dass in der Stellenausschreibung COM/2004/3510/F ein vorheriges positives Gutachten des Ärztlichen Dienstes verlangt worden sei. Jede Person, die sich um eine Entsendung in eine Delegation in einem Drittland beworben habe, werde von einem Vertrauensarzt der Kommission untersucht, damit der Dienst, bei dem sie verwendet werde, die Gewissheit erhalte, dass sie über die körperliche Eignung verfüge, alle Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr unter Berücksichtigung des Wesens ihrer Aufgaben und der Bedingungen am Einsatzort obliegen könnten.

45      Insoweit habe das Eignungsgutachten, das im Anschluss an die nach Art. 28 des Statuts und Art. 13 BSB erfolgte ärztliche Untersuchung der Klägerin im Hinblick auf ihre Einstellung als Bedienstete auf Zeit im Juli 2002 zur Ausübung eines Amtes in Brüssel erstellt worden sei, keine Aussagekraft für ihre Eignung, Jahre später einer anderen Stelle zugewiesen zu werden.

46      Eine spezielle ärztliche Untersuchung sei umso mehr gerechtfertigt gewesen, als sich einerseits die Besonderheit der Aufgaben in einer Delegation in einem Drittland aus den Sonder‑ und Ausnahmebestimmungen des Anhangs X des Statuts ergebe und andererseits die sanitären Verhältnisse, die klimatischen Bedingungen, die Sicherheitslage und der Grad der Isolierung von den gewohnten Bedingungen in der Gemeinschaft so sehr abweichen könnten, dass sie in manchen Fällen die Zahlung von Ausgleichszulagen rechtfertigten.

47      Folglich sei das Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens für die Entscheidung über eine solche Verwendung im dienstlichen Interesse voll und ganz gerechtfertigt. Dieses Gutachten dürfe sich nicht auf die körperliche Verfassung des Bewerbers beschränken, sondern müsse auch dessen psychische Verfassung berücksichtigen, einschließlich einer Prognose hinsichtlich künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die normale Erfüllung der geplanten Aufgaben in Frage stellen und/oder die vorzeitige Heimreise des Beamten oder Bediensteten erforderlich machen könnten.

48      Hierzu trägt die Kommission vor, die Klägerin habe das Schreiben vom 28. Februar 2005, mit dem ihr die Ergebnisse der im Hinblick auf ihre Verwendung bei einer auswärtigen Delegation durchgeführten ärztlichen Untersuchungen mitgeteilt worden seien, zu Unrecht als das in der Stellenausschreibung COM/2004/3510/F verlangte positive Gutachten angesehen. Mit diesem Schreiben seien der Klägerin lediglich die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen mitgeteilt worden, die mit Ausnahme von einigen wenigen als normal eingestuft worden seien. Außerdem ergebe sich aus dem Inhalt dieses Schreibens, dass es sich dabei nicht um ein ärztliches Gutachten handeln könne, wie es nach der Stellenausschreibung verlangt werde. Im Übrigen habe die Klägerin selbst dieses Schreiben nicht als das fragliche ärztliche Gutachten aufgefasst, da sie in ihrer Klageschrift erklärt habe, die GD Außenbeziehungen habe sie am 3. März 2005 darüber informiert, dass sie noch immer auf das Einverständnis des Ärztlichen Dienstes warte.

49      Nach Ansicht der Kommission können durch die Berichte und Sachverständigengutachten, die von den durch die Klägerin ausgewählten Fachärzte erstellt worden seien, weder die GD Außenbeziehungen noch die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde im Hinblick auf die Einstellung der Klägerin gebunden werden, da sie nicht im Rahmen der Überprüfung des ärztlichen Gutachtens von Dr. A erstellt worden seien.

50      Die Kommission bestreitet nicht, dass einem Bediensteten gegen ein negatives ärztliches Gutachten Rechtsbehelfe auf medizinischer Ebene zur Verfügung stehen. Im Übrigen habe Dr. A der Klägerin die Adressdaten von drei Fachärzten für Psychiatrie gerade zu dem Zweck, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, mitgeteilt, um sie im Rahmen des Verfahrens über die Verwendung in der Delegation in die Lage zu versetzen, eine anderslautende Stellungnahme einzuholen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber kein Verfahren zur Anfechtung des ärztlichen Gutachtens bei Ernennungen im Außendienst vorgesehen habe.

51      Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei einem der von Dr. A benannten unabhängigen Sachverständigen wäre für die Entscheidung über die sich widersprechenden Gutachten von Dr. B sowie von Dr. E und Dr. F ausschlaggebend gewesen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin diese Gutachter nicht konsultiert habe, obwohl sie um deren Namen gebeten habe.

52      Hinzu komme, dass die Klägerin dadurch, dass sie dem für die Entsendung vorgesehenen Verfahren nicht gefolgt sei, keinen Anspruch darauf habe, dass die Stellungnahmen, die sie aus eigener Initiative eingeholt habe, berücksichtigt würden. Der Beamte oder sonstige Bedienstete könne die Stellungnahme des Arztes, dem es nach dem Statut obliege, das erforderliche Gutachten abzugeben, nicht durch die Stellungnahme von Ärzten ersetzen, die er aus eigener Initiative konsultiert habe. Die Klägerin habe die Stellungnahme von Dr. A ausschließlich dadurch anfechten können, dass sie einen der von diesem in seinem Telefax vom 22. März 2005 benannten Vertrauensärzte konsultiert hätte.

53      Das in der Stellenausschreibung COM/2004/3510/F vorgesehene positive Gutachten des Ärztlichen Dienstes unterliege anderen Voraussetzungen als die ärztliche Einstellungsuntersuchung nach Art. 33 des Statuts und Art. 13 BSB. Diese Bestimmungen seien somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Außerdem sei das ärztliche Verfahren hinsichtlich der Verwendung in einem Drittland in keiner Vorschrift geregelt. Die Kommission sei folglich einem eigenständigen Verfahren gefolgt, das auf Grundlage der Stellenausschreibung eingeführt und im dienstlichen Interesse angeordnet worden sei.

54      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass auch das in Art. 59 des Statuts vorgesehene Verfahren bei der Besetzung einer Stelle im Außendienst nicht anwendbar sei.

55      Die Kommission weist sodann darauf hin, dass selbst dann, wenn man das Gutachten von Dr. A dem ärztlichen Einstellungsgutachten gemäß Art. 33 des Statuts gleichstelle, festgestellt werden müsse, dass die Klägerin keine Überprüfung des Gutachtens von Dr. A gemäß dem in Art. 33 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Verfahren verlangt habe.

56      Daraus folge, dass die angefochtene Entscheidung nicht deshalb wegen Ermessensmissbrauchs fehlerhaft sei, weil sie sich allein auf das Gutachten von Dr. A stütze, nachdem keine dem Gutachten von Dr. A entgegenstehende Stellungnahme vorliege, die gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erstellt worden wäre.

57      Zum behaupteten Ermessensmissbrauch durch Dr. A erklärt die Kommission, dass dieser einerseits wegen seiner Kenntnis der ärztlichen Unterlagen der Klägerin und des Sachverständigengutachtens von Dr. B und andererseits wegen des Nichtvorliegens einer anderslautenden Stellungnahme zur Abgabe eines negativen Gutachten befugt gewesen sei. Dr. A habe lediglich ein fachliches Urteil abgegeben. Außerdem habe die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass Dr. A aus einem anderen Grund gehandelt habe.

 Würdigung durch das Gericht

58      Gemäß Art. 10 Abs. 4 BSB gilt Titel VIIIa des Statuts über Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun, entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun. Art. 101a des Statuts, der einzige Artikel dieses Titels, bestimmt: „Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts legt Anhang X Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest, die in einem Drittland Dienst tun“.

59      Anhang X des Statuts enthält keine Sonder‑ oder Ausnahmevorschriften zur ärztlichen Untersuchung bei der Einstellung.

60      Hingegen bestimmt Art. 13 Abs. 1 BSB, ebenso wie Art. 33 Abs. 1 des Statuts für die Beamten, dass der Bedienstete auf Zeit vor der Einstellung durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht wird, um sicherzustellen, dass er die nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. d verlangten Voraussetzungen der körperlichen Eignung für die Ausübung seines Amtes erfüllt.

61      Außerdem ist in Art. 33 Abs. 2 des Statuts, der gemäß Art. 13 Abs. 2 BSB für Bedienstete auf Zeit entsprechend gilt, ein internes Verfahren für die Berufung gegen das Gutachten des Vertrauensarztes des Organs vorgesehen.

62      Dazu ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung eines Berufungs-Ärzteausschusses in Art. 33 Abs. 2 des Statuts das Ziel verfolgt hat, für die Bewerber eine zusätzliche Garantie zu schaffen und damit den Schutz ihrer Rechte zu verbessern (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. April 1994, A/Kommission, T‑10/93, Slg. ÖD 1994, I‑A-119 und II‑387, Randnr. 23).

63      Erstens stellt nämlich ein Ärzteausschuss, der aus drei Ärzten besteht, zu denen der Vertrauensarzt, der das ursprüngliche Gutachten über die mangelnde Eignung abgegeben hat, nicht gehört, und die unter den Vertrauensärzten der Organe und nicht nur unter den Vertrauensärzten des betroffenen Organs ausgewählt werden, tatsächlich eine wirkliche zusätzliche Garantie für die Bewerber dar (Urteil A/Kommission, Randnr. 24). Zweitens folgt aus Art. 33 Abs. 2 des Statuts, dass der Bewerber dem Ärzteausschuss das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen kann. Darüber hinaus kann ein Bewerber jederzeit durch Stellung eines Antrags erreichen, dass die Gründe für die gutachtliche Feststellung der mangelnden Eignung einem von ihm gewählten behandelnden Arzt mitgeteilt werden. Eine solche Mitteilung kann vor der Einberufung des Ärzteausschusses erfolgen (Urteil A/Kommission, Randnr. 25). Drittens ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 des Statuts, dass sich der Ärzteausschuss auf die innerhalb des Organs erstellten ärztlichen Unterlagen, auf die Anhörung des Vertrauensarztes, der das Gutachten über die mangelnde Eignung abgegeben hat, und gegebenenfalls auf das Gutachten eines von dem Bewerber frei gewählten Arztes stützen muss. Der Ärzteausschuss kann sich außerdem auf ein Gespräch mit dem Bewerber und/oder dessen behandelnden Arzt und auf alle Unterlagen stützen, deren Vorlage der Bewerber für sachdienlich hält. Außerdem kann der Ärzteausschuss, wenn er dies für angebracht hält, den Bewerber erneut untersuchen und zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Tests anordnen oder die Stellungnahme anderer Fachärzte einholen. Der Ärzteausschuss ist folglich in der Lage, eine vollständige und unparteiische Überprüfung des Falls des Bewerbers vorzunehmen (Urteil A/Kommission, Randnr. 27).

64      Des Weiteren ist festzustellen, dass im Statut auch für andere Situationen als die Einstellung Mechanismen vorgesehen sind, die es dem Beamten ermöglichen, seinen Standpunkt im Verlauf von ärztlichen Kontrollverfahren darzulegen. So ist in Art. 59 Nr. 1 Abs. 5, 6 und 7 des Statuts ein Schiedsverfahren vorgesehen, wenn der Beamte der Auffassung ist, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde im Rahmen eines Krankheitsurlaubs veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind. Hinsichtlich des Verfahrens zur Gewährung von Invalidengeld ist in Art. 7 Abs. 1 des Anhangs II des Statuts vorgesehen, dass der Beamte insbesondere einen der drei Ärzte benennen kann, die den Ausschuss bilden, der die Frage, ob eine Invalidität vorliegt, zu beurteilen hat.

65      Im vorliegenden Fall ist erstens daran zu erinnern, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Bewerbung um die Stelle eines Verwaltungschefs der Delegation in Guinea im Dienst der Kommission beschäftigt war und dass vorgesehen war, sie als Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 Buchst. b BSB auf diesen Posten einzustellen, was aus dem Schreiben der GD Außenbeziehungen vom 17. Februar 2005 hervorgeht.

66      Zweitens war die Ernennung eines Bewerbers auf die Stelle eines Verwaltungschefs der Delegation in Guinea nach der Stellenausschreibung COM/2004/3510/F „von dem vorherigen positiven Gutachten des Ärztlichen Dienstes abhängig“. Im vorliegenden Fall hat der Ärztliche Dienst eine Stellungnahme abgegeben, in der die mangelnde Eignung der Klägerin für die Einstellung auf die betreffende Stelle festgestellt wurde. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die Klägerin also darüber informiert, dass sie nicht eingestellt werde.

67      Nach dem Vortrag der Kommission gibt es keine Vorschrift, die der Klägerin die Möglichkeit eröffnen würde, in einem besonderen Verfahren das vom Vertrauensarzt abgegebene Gutachten über die mangelnde Eignung zur Verwendung in der Delegation ärztlich überprüfen zu lassen. Die Kommission bestreitet jedoch nicht, dass dem Adressaten eines negativen ärztlichen Gutachtens Rechtsbehelfe auf ärztlicher Ebene zur Verfügung stehen. Im Übrigen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Vertrauensarzt der Klägerin die Adressdaten von drei Fachärzten für Psychiatrie mitgeteilt habe, um ihr die Einholung eines anderslautenden Gutachtens zu ermöglichen.

68      Die Klägerin trägt zum einen vor, dass die ärztlichen Stellungnahmen der von ihr ausgewählten Ärzte im Rahmen des Einstellungsverfahrens hätten berücksichtigt werden müssen. Zum anderen geht sie davon aus, dass die in Art. 33 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Möglichkeit, ein Gutachten des Ärzteausschusses einzuholen, für ihren Fall gelte. Die Situation der Klägerin ist deshalb im Zusammenhang mit der Wahrung der Verteidigungsrechte zu sehen, da ihr die Möglichkeit vorenthalten wurde, sich vor Erlass der angefochtenen Entscheidung und insbesondere durch Hinzuziehung eines Arztes ihrer Wahl, wie dies in Art. 33 Abs. 2 des Statuts vorgesehen ist, angemessen Gehör zu verschaffen.

69      Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren, nach dem die Kommission vorgegangen ist und auf dessen Grundlage die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, die Garantien im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten, wie sie in Art. 33 Abs. 2 des Statuts vorgesehen sind, nicht beachtet hat.

70      Auch wenn nämlich im vorliegenden Fall zuzugestehen ist, dass das Verfahren zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens nicht jeglicher Garantie, die ein kontradiktorisches Verfahren bietet, entbehrt hat, da die Klägerin die Möglichkeit hatte, andere, unabhängige Gutachter zu konsultieren, um dem Gutachten von Dr. A und dem Sachverständigengutachten von Dr. B etwas entgegensetzen zu können, ist doch festzustellen, dass dieses Verfahren erheblich von denjenigen abweicht, die in den Randnrn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils dargestellt sind, da es insbesondere nicht garantiert, dass die Stellungnahme eines vom Bewerber frei gewählten Arztes bei der Erstellung des endgültigen ärztlichen Gutachtens berücksichtigt wird.

71      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Vorbringen der Kommission nicht hervorgeht, dass das Verfahren, nach dem sie vorgegangen ist, im vorliegenden Fall durch Rechtsvorschriften geregelt gewesen wäre. Dieses Verfahren ergebe sich auch nicht aus einer bestehenden Praxis, die den Betroffenen im Voraus bekannt wäre.

72      Die Kommission trägt jedoch vor, dass es das dienstliche Interesse aufgrund besonderer Bedingungen in bestimmten Drittländern erfordere, dass der Ärztliche Dienst sein Gutachten unter Voraussetzungen erstelle, die von denjenigen der in Art. 13 BSB für Bedienstete auf Zeit und in Art. 33 des Statuts vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen, die nur die Erstanstellung beträfen, abwichen. Das im vorliegenden Fall anwendbare Verfahren sei eigenständig; es sei auf Grundlage der Stellenausschreibung eingeführt und im dienstlichen Interesse angeordnet worden.

73      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht die Gründe erläutert, aus denen im Verfahren nach Art. 13 BSB und Art. 33 des Statuts die besonderen Anforderungen an die körperliche Eignung der Bewerber um die in Drittländern gelegenen Posten nicht berücksichtigt werden könnten. Sie hat auch nicht ausgeführt, inwiefern das dienstliche Interesse es rechtfertigen oder erfordern soll, dass der Stellenbewerber nicht über dieselben Garantien wie die in Art. 13 BSB und Art. 33 des Statuts vorgesehenen verfügt.

74      Schließlich gibt es in Art. 13 BSB und Art. 33 des Statuts keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das in diesen Vorschriften vorgesehene Verfahren nur für Bedienstete auf Zeit, die erstmalig bei den Gemeinschaften angestellt werden, gelten sollte. Insoweit vermag das Argument der Kommission, wonach sich die bei der Kommission im Hinblick auf eine Verwendung in einem Drittland erstmalig eingestellten Bewerber zwei ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssten, einmal der in Art. 33 des Statuts vorgesehenen und zum anderen der in der Stellenausschreibung vorgesehenen, nicht zu überzeugen. Außerdem verweist die Anstellungsbehörde in ihrer Antwort auf die Beschwerde der Klägerin ausdrücklich auf die Bestimmungen von Art. 33 des Statuts und Art. 13 BSB.

75      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber für ärztliche Kontrollverfahren Mechanismen geschaffen hat, die den Stellenbewerbern, Beamten oder sonstigen Bediensteten die Möglichkeit bieten, ihren Standpunkt in zweckdienlicher Weise geltend zu machen, indem ihnen insbesondere die Hinzuziehung eines Arztes ihrer Wahl ermöglicht wird.

76      In Anbetracht des Ziels der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die genannten Mechanismen und in Ermangelung von Vorschriften, die ein eigenständiges Verfahren für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun, vorsehen, oder anderer nachvollziehbarer Gründe sowie in Ermangelung von Gründen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls die Unanwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 des Statuts rechtfertigen würden, ist festzustellen, dass sich das Verfahren zur Einstellung von Zeitbediensteten nach Art. 33 Abs. 2 des Statuts zu richten hat. Im vorliegenden Fall hat das Verfahren, wie in den Randnrn. 69 und 70 des vorliegenden Urteils dargelegt, nicht den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 2 des Statuts entsprochen.

77      Die angefochtene Entscheidung verstößt daher gegen Art. 33 Abs. 2 des Statuts.

78      Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben, ohne dass die weiteren von der Klägerin im Rahmen ihres Aufhebungsantrags vorgebrachten Klagegründe geprüft werden müssten.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

 Vorbringen der Parteien

79      Die Klägerin macht geltend, sie habe durch die angefochtene Entscheidung einen außergewöhnlichen Schaden erlitten, der auf dem Verlust einer Chance und auf offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungshandeln beruhe.

80      Sie verlangt die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach für materiellen (Vorbereitung des Umzugs, Mietzahlungen usw.) und immateriellen Schaden. In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin vorbehaltlich jeder anderen Forderung die Zahlung eines vorläufigen Betrags von 1 Euro als Ausgleich des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens.

81      Die Kommission trägt erstens vor, dass das Verwaltungsverfahren dann, wenn der Schaden auf einem Verhalten der Verwaltung beruhe, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handle, mit einem Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts beginnen müsse. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin dieses Verfahren nicht beachtet. Ihr Antrag auf Schadensersatz sei somit unzulässig.

82      Zweitens macht die Kommission geltend, die Klägerin habe in ihrer Klageschrift nicht den Umfang des erlittenen Schadens präzisiert. Folglich habe sie nicht den Erfordernissen des Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz genügt. Das Gericht erster Instanz habe zwar anerkannt, dass es in bestimmten besonders gelagerten Fällen nicht unbedingt erforderlich sei, den genauen Umfang des erlittenen Schadens in der Klageschrift anzugeben, doch habe die Klägerin Umstände, die dies rechtfertigen könnten, weder dargetan noch auch nur vorgetragen.

83      Drittens weist die Kommission darauf hin, dass der Klägerin kein Schadensersatz zuzusprechen sei, da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswidrig sei.

 Würdigung durch das Gericht

84      Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz hat gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts am 1. November 2007 für das Gericht entsprechend gegolten.

85      Da die Klageschrift am 5. Oktober 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, sind die Bestimmungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung dieses Gerichts im vorliegenden Fall anwendbar.

86      Gemäß dieser Vorschrift muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klageschrift, mit der der Ersatz von Schäden begehrt wird, die ein Gemeinschaftsorgan verursacht hat, die Umstände bezeichnen, die die Feststellung des Verhaltens ermöglichen, das der Kläger dem Gemeinschaftsorgan zur Last legt, die Gründe, weshalb nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt hingegen der notwendigen Bestimmtheit und ist daher unzulässig (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9; Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 1994, Osório/Kommission, T‑505/93, Slg. ÖD 1994, I‑A-179 und II‑581, Randnr. 33, und vom 15. Februar 1995, Moat/Kommission, T‑112/94, Slg. ÖD 1995, I‑A-37 und II‑135, Randnr. 32; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission, T‑175/04, Slg. ÖD 2007, I‑A-2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 42).

87      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin, als sie in ihrer Klageschrift beantragt hat, „[ihrem] später zu beziffernden Antrag auf Schadensersatz, der auf dem von der [Kommission] zugefügtem materiellen und immateriellen Schaden [beruhe], stattzugeben“, die Höhe des ihrer Auffassung nach erlittenen Schadens nicht beziffert hat. Dass sie in ihrer Erwiderung beantragt hat, die Kommission zu verurteilen, „den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden, vorläufig beschränkt auf 1 Euro und vorbehaltlich jeder anderen Forderung“ zu ersetzen, führt nicht zu der in der vorstehend angeführten Rechtsprechung geforderten Bestimmtheit.

88      Die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, anhand deren der Umfang des behaupteten Schadens eingeschätzt werden könnte (Beschluss Moat/Kommission, Randnr. 35). Zwar hat sie dem Gericht gegenüber ausgeführt, dass sie durch den Verlust der Bezüge, der aus der Ablehnung ihrer Einstellung folge, und durch die Vorbereitungen für ihre Abreise, d. h. die kurzzeitige Anmietung einer Unterkunft, Fortbildungen, Impfungen usw. einen materiellen Schaden erlitten habe. Diese pauschalen Angaben ermöglichen jedoch keine genaue Einschätzung des Schadenumfangs.

89      Es ist aber davon auszugehen, dass der materielle Schaden, sein Vorliegen unterstellt, schon in der Phase der Beschwerde und erst recht bei Erhebung der Klage sehr wohl bestimmbar war, da dieser Schaden zum einen auf einer Einkommenseinbuße wegen der Nichteinstellung und zum anderen auf den von der Klägerin im Hinblick auf ihre Entsendung nach Afrika gemachten Aufwendungen beruht.

90      Zwar ist es nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte unter besonderen Umständen nicht unerlässlich, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens anzugeben und den beantragten Schadensersatz zu beziffern (Urteil des Gerichtshofs vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, Slg. 2004, I‑8691, Randnr. 62; Beschluss Osório/Kommission, Randnr. 35), doch ist im vorliegenden Fall zu bemerken, dass die Klägerin das Vorliegen solcher Umstände weder dargetan noch auch nur vorgetragen hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Osório/Kommission, Randnr. 35, und Moat/Kommission, Randnr. 37).

91      Zum immateriellen Schaden ist zu bemerken, dass die Klägerin abgesehen davon, dass jede Bewertung dieses Schadens fehlt, das Gericht nicht in die Lage versetzt hat, den Umfang und die Art dieses Schadens zu beurteilen. Unabhängig davon, ob der Ersatz des immateriellen Schadens symbolisch oder zur Erlangung einer wirklichen Entschädigung beantragt wird, obliegt es aber dem Kläger, die Art des behaupteten immateriellen Schadens im Hinblick auf das der Kommission vorgeworfene Verhalten genau zu bezeichnen und ferner den gesamten Schaden, und sei es auch nur annähernd, im Einzelnen zu bemessen (Beschluss Moat/Kommission, Randnr. 38; Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 45).

92      Daraus folgt, dass der Antrag auf Schadensersatz nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

93      Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass selbst dann, wenn die Klägerin lediglich eine symbolische Verurteilung beantragt, davon auszugehen ist, dass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall einen ausreichenden und angemessenen Ausgleich ihrer Schäden darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. März 2000, Vicente Nuñez/Kommission, T‑10/99, Slg. ÖD 2000, I‑A-47 und II‑203, Randnr. 48).

94      Nach alledem ist der Klage hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben; hinsichtlich des Antrags auf Schadensersatz ist sie abzuweisen.

 Kosten

95      Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechend Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

96      Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, kann das Gericht gemäß Art. 87 § 3 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

97      Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Leiters der Direktion K „Außendienst“ der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2005, mit der die Klägerin davon unterrichtet wird, dass sie nicht als Verwaltungschefin der Delegation in Guinea eingestellt wird, wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Van Raepenbusch

Boruta

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2007.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Französisch.