Language of document : ECLI:EU:T:2013:141

Rechtssache T‑415/10

Nexans France

gegen

Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

„Öffentliche Lieferaufträge – Euratom – Ausschreibungsverfahren des gemeinsamen Unternehmens Fusion for Energy – Lieferung von elektrischer Ausrüstung – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Offenes Verfahren – Angebot unter Vorbehalten – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit – Interessenkonflikt – Vergabeentscheidung – Klage auf Nichtigerklärung – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. März 2013

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klageschrift, die nicht hinreichend klar und genau ist – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Unterabs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Klage, die dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann – Klage eines vor der Vergabephase ausgeschlossenen Bieters gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

3.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Erforderlichkeit, die Chancengleichheit zu gewährleisten und dem Grundsatz der Transparenz zu genügen – Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit – Tragweite

4.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

5.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Befugnis der Organe im Vergabeverfahren – Ausschluss von Bietern bei Interessenkonflikten – Tragweite – Grenzen

6.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

7.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2007/198 des Rates, Art. 9 Abs. 2)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 49, 50)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 53-56)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 71, 80, 102)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 100, 101)

5.      Im Bereich der öffentlichen Aufträge bewirkt die Möglichkeit eines Bieters, die Bedingungen für einen öffentlichen Auftrag, und sei es unbeabsichtigt, in einem für ihn günstigen Sinne zu beeinflussen, einen Interessenkonflikt. Der Interessenkonflikt stellt einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Bewerber und die Chancengleichheit zwischen den Bietern dar. Der Begriff des Interessenkonflikts hat objektiven Charakter und ist dadurch gekennzeichnet, dass die Absichten der Betroffenen außer Betracht zu lassen sind, insbesondere ihre Gutgläubigkeit.

Es besteht keine uneingeschränkte Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Bieter, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, systematisch auszuschließen, da ein solcher Ausschluss in den Fällen nicht gerechtfertigt ist, in denen nachgewiesen werden kann, dass sich der Interessenkonflikt nicht auf das Gebaren der Bieter im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ausgewirkt hat und keine tatsächliche Gefahr besteht, dass es zu einer Praxis gekommen ist, die geeignet ist, den Wettbewerb zwischen den Bietern zu verfälschen. Hingegen ist der Ausschluss eines Bieters, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, unerlässlich, wenn es keine angemessenere Lösung gibt, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zu verhindern.

(vgl. Randnrn. 114-117)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 169)

7.      Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt nach Art. 9 Abs. 2 der Entscheidung 2007/198 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür das gemeinsame Unternehmen die von seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Insoweit hängt die außervertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag auf Schadensersatz insgesamt zurückzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen.

(vgl. Randnrn. 179, 180)