Language of document : ECLI:EU:T:2010:30

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

5. Februar 2010(1)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-495/09 AJ

Wolfgang Günter Heinrich Schwarz, wohnhaft in Guttenberg (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Europäisches Parlament,

Rat der Europäischen Union,

Europäische Kommission,

Europäischer Bürgerbeauftragte,

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),

Antragsgegner,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 10. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass das Vorbringen zur Stützung der beabsichtigten Untätigkeitsklage gegen die Antragsgegner im Antragsformular nicht ausreichend dargelegt worden ist,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,

und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet erscheint,

folgenden

Beschluss


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑495/09 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 5. Februar 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.