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Klage, eingereicht am 7. Mai 2013 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-255/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Salvatorelli, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2013) 981 vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit dieser pauschale finanzielle Berichtigungen in Bezug auf die Prüfungen AC/2005/44, XC/2007/0107 und XC/2007/030 (pauschale finanzielle Berichtigung im Bereich Cross-Compliance für die Antragsjahre 2005-2006-2007 in Höhe von 48 095 235,86 Euro), die Prüfungen FV/2007/315 und FV2007/355 (pauschale finanzielle Berichtigung bei der Verarbeitung von Zitrusfrüchten für die Haushaltsjahre 2005-2006 und 2007 in Höhe von 17 913 976,32 Euro) und die Prüfungen FA/2008/64, FA/2008/103, FA/2009/064 und FA/2009/104 (pauschale finanzielle Berichtigung bei der Einhaltung der Anerkennungskriterien für die Haushaltsjahre 2007-2008-2009 in Höhe von 6 354 112,39 Euro) enthält;

der Kommission der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin mehrere Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe eine Berichtigung angesichts einer unterbliebenen oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie vorgenommen, die allenfalls Anlass zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegeben hätte.

Zweiter Klagegrund: Sie habe ohne Grund das Verhalten der italienischen Behörden außer Betracht gelassen, indem sie die notwendige abgestufte Vorgehensweise bei der Prüfung einer durch außerordentliche Komplexität gekennzeichneten Regelung, die Relevanz des Verweises der Unionsregelung auf die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu treffenden Auswahlentscheidungen und die relative Unsicherheit in Bezug auf die Auslegung der Gemeinschaftsregelung nicht berücksichtigt und infolgedessen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes verletzt habe.

Dritter Klagegrund: Sie habe das objektive Vorhandensein unterschiedlicher Kontrollsysteme bei den Zahlstellen völlig verkannt.

Vierter Klagegrund: Sie habe einen hohen Berichtigungssatz von 10 % angewandt, der jedoch nur bei fehlenden und sporadischen Kontrollen anwendbar sei.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Sechster Klagegrund: Der Beschluss wird im Übrigen in Bezug auf die einzelnen spezifischen Beanstandungen der Kommission durch eine punktuelle Untersuchung in tatsächlicher Hinsicht im Zusammenhang mit den von der Kommission geprüften Unterlagen angefochten.

Siebter Klagegrund: Bezüglich der pauschalen Berichtigungen bei der Verarbeitung von Zitrusfrüchten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 erweise sich der Beschluss als rechtswidrig und werde angefochten, soweit er die Haftung für die in diesem Bereich aufgedeckten Betrugsfälle mit dem Unterbleiben angemessener Kontrollen durch den Mitgliedstaat begründe. Insbesondere habe die Kommission den Umstand nicht berücksichtigt, dass dem italienischen Staat keine Unterlassung oder Untätigkeit zur Last gelegt werden könne, da an den betrügerischen Handlungen gerade die Beamten beteiligt gewesen seien, die durch die ihnen aufgetragene Kontrolle die Ordnungsmäßigkeit der entfalteten Tätigkeit und die Frage, ob die Beiträge geschuldet gewesen seien, zu bescheinigen gehabt hätten; die Bescheinigungen hätten daher nicht in anderer, den Betrug verhindernder Weise vorgenommen werden können, bevor die erwähnten strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen aufgedeckt worden seien.

Achter Klagegrund: Die pauschalen Berichtigungen im Bereich der Einhaltung der Anerkennungskriterien (ARBEA) für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008, die mit angeblichen, dem italienischen Staat zuzurechnenden organisatorischen Mängeln begründet würden, würden bestritten, da auf den vorliegenden Sachverhalt eine Regelung angewandt worden sei, die zur maßgeblichen Zeit noch nicht gegolten habe, und weil nicht gebührend berücksichtigt worden sei, dass der italienische Staat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen prompt erlassen habe.

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