Language of document :

Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 - Gemeente Nijmegen/Kommission

(Rechtssache T-251/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gemeente Nijmegen (Nijmegen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. van der Heul)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2013)1152 final der Kommission vom 6. März 2013 für nichtig zu erklären, soweit sich dieser auf die vermeintliche Beihilfe der Gemeinde zugunsten von NEC bezieht;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Gemeinde Nijmegen erbaute 2003 im Goffertpark neben dem Fußballstadion Goffert Stadion den multifunktionellen Sportkomplex De Eendracht. Sowohl das Goffert Stadion als auch De Eendracht wurden vom Nijmegener Profifußballverein NEC angemietet. Im Mietvertrag für De Eendracht wurde u. a. ein Erwerbsrecht des NEC vereinbart.

Mitte 2009 fasste die Gemeinde den Plan, einen großen Teil des Goffertparks zu einem Spitzensport- und Innovationspark (Topsport- en Innovatiepark; TIP) zu entwickeln. Es war ausdrücklich Ziel, dass u. a. das bestehende (jedoch zu erweiternde) Goffert Stadion und De Eendracht in das TIP integriert werden sollten.

2008 und 2009 teilte NEC der Gemeinde mit, dass sie das Recht auf Ankauf von De Eendracht von der Gemeinde ausüben wolle. Dieses Vorhaben durchkreuzte die Pläne der Gemeinde in Bezug auf das TIP. NEC schien gegen Bezahlung bereit zu sein, vom Recht auf Erwerb von De Eendracht abzusehen. Auf der Grundlage einer unabhängigen Wertermittlung wurde die Ablösesumme auf 2,22 Millionen Euro festgesetzt. Diesen Betrag zahlte die Gemeinde an NEC.

Die Kommission leitete mit Beschluss vom 6. März 2013 das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ein, wobei die Ablösung des Rechts auf Erwerb von De Eendracht durch die Gemeinde als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet wurde. Die Gemeinde greift diesen Beschluss an.

Sie stützt ihre Klage auf drei Gründe:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die unbegründete Außerachtlassung des Gebrauchmachens der Gemeinde von der Mitteilung der Kommission über den Verkauf von Grundstücken bei der Ermittlung des Wertes des Rechts auf Erwerb von De Eendracht.

Zweiter Klagegrund: Überschreitung der Befugnis der Kommission und unzutreffende Rechtsauffassung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und/oder Verstoß gegen die Begründungspflicht durch die Feststellung, dass die Ablösung des Rechts auf Erwerb von De Eendracht eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, jedenfalls, dass ausreichend Grund zur Rechtfertigung der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bestehe.

Dritter Klagegrund, Überschreitung der angemessenen Frist für die Einleitung des förmlichen Verfahrens und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Verfahrensvorschriften und/oder unrichtige Rechtsanwendung.

____________

1 - Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S.3).