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Urteil des Gerichts vom 12. November 2015 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-255/13)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Pauschale finanzielle Berichtigungen – Direktzahlungen – Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen – Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten – Bedingungen für die Zulassung einer Zahlstelle)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von B. Tidore und von M. Salvatorelli, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und P. Rossi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20), soweit er pauschale finanzielle Berichtigungen zu den von der Italienischen Republik getätigten Ausgaben enthält

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 178 vom 22.6.2013.