Language of document : ECLI:EU:T:2015:362





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Juni 2015 –
Stayer Ibérica/HABM – Korporaciya „Masternet“ (STAYER)

(Rechtssache T‑254/13)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke STAYER – Ältere internationale Wortmarke STAYER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Rn. 18)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Nichtigkeitsverfahren – Nicht fristgerecht zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung beigebrachte Tatsachen und Beweise – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3, 57 Abs. 1, 2 und 3 und 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regeln 22 Abs. 2 und 40 Abs. 6) (vgl. Rn. 27‑33)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 66, 67, 70, 103)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bild- und Wortmarke STAYER (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 76, 94, 99, 102, 105-107)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 80)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren – Ergänzender Charakter der Waren (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 96, 98)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Klageschrift – Klagebeantwortung des Streithelfers – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift und der Klagebeantwortung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c, 46 Abs. 1 Buchst. b) und 135) (vgl. Rn. 100)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. März 2013 (Sache R 2196/2011‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der ZAO Korporaciya „Masternet“ und der Stayer Ibérica, SA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. März 2013 (Sache R 2196/2011‑2) wird aufgehoben, soweit sie die Gemeinschaftsbildmarke STAYER für „Teile von Maschinen (diamantbeschichtet) zum Schneiden und Polieren; Bohrer und Scheiben für gewerbliche Zwecke zum Schneiden von Marmor, Granit, Stein, Sandstein, Bodenfliesen, Dachsteinen, Ziegelsteinen und im Allgemeinen Schneidwerkzeuge als Teile von Maschinen, soweit sie in Klasse 7 enthalten sind“ in Klasse 7 und für „Handbetätigte Schleifgeräte (Trenn- und Schleifscheiben)“ in Klasse 8 für nichtig erklärt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM, die Stayer Ibérica, SA und die ZAO Korporaciya „Masternet“ tragen jeweils ihre eigenen Kosten.