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Beschluss des Gerichts vom 28. November 2023 – ST/Frontex

(Rechtssache T-600/22)1

(Untätigkeits- und Nichtigkeitsklage – Asylrecht – Aufforderung, tätig zu werden – Aufforderung für und im Namen einer anonym gebliebenen Person – Fehlerhaftes Vorverfahren – Art. 46 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2019/1896 – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ST (vertreten durch Rechtsanwalt F. Gatta)

Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (vertreten durch S. Karkala und R.-A. Popa als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Mit seiner Klage beantragt der Kläger nach Art. 265 AEUV die Feststellung, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) es rechtswidrig unterlassen hat, gemäß Art. 46 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. 2019, L 295, S. 1) eine Entscheidung zur Aussetzung oder Beendigung ihrer Tätigkeiten in der Ägäis zu treffen; hilfsweise beantragt er nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung von Frontex vom 27. Juli 2022, mit der es abgelehnt wurde, der Aufforderung Folge zu leisten, gemäß Art. 46 Abs. 4 der Verordnung 2019/1896 tätig zu werden.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

ST trägt die Kosten.

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1     ABl. C 424 vom 7.11.2022.