Language of document : ECLI:EU:T:2007:92

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

20. März 2007 (*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-350/06 AJ

Argirios Tsorakis, wohnhaft in Bielefeld (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,

Antragsgegner,

wegen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäβ Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 1. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Tsorakis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben zu können. Dieses Schreiben steht im Zusammenhang mit dem Schreiben des Antragstellers vom 19. Oktober 2006, das am 25. Oktober 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

2        Aus diesen Schreiben geht hervor, dass der Antragsteller die Erhebung einer Klage gegen die Kommission beabsichtigt, da diese im Hinblick auf die Beschwerde des Antragstellers betreffend die Haftbedingungen in Deutschland nicht tätig geworden sei. Nach Auffassung des Antragstellers habe die Kommission dadurch Gemeinschaftsrecht verletzt.

3        Nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

4        Nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

5        In diesem Fall beabsichtigt der Antragsteller eine Klage gegen die Kommission zu erheben, da diese im Hinblick auf die Beschwerde des Antragstellers betreffend die Haftbedingungen in Deutschland nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland tätig geworden sei. Dieses Begehren ist so zu verstehen, dass es darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten. Darüber hinaus betrifft der vorliegende Antrag eine Klage, die der Antragsteller gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben möchte.

6        Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage unzulässig, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, angreifen.

7        Darüber hinaus ist das Gericht erster Instanz nicht zuständig für die Entscheidung über eine Klage gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

8        Demzufolge wäre die Rechtsverfolgung, für die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, offensichtlich unzulässig und daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien bedarf.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑350/06 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 20. März 2007

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       B. Vesterdorf


* Verfahrenssprache: Deutsch.