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Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 - Total Nederland / Kommission

(Rechtssache T-348/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Total Nederland NV (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vandencasteele)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 (Sache COMP/38.456 - Bitumen - Niederlande) für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer einzigen ununterbrochenen Zuwiderhandlung seitens der Klägerin von 1994 bis 2002 anstatt von 1996 bis 2002 festgestellt wird;

Artikel 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit

(i)    die kürzere Dauer der Zuwiderhandlung darin nicht berücksichtigt wird;

(ii)    die Schwere der Zuwiderhandlung darin nicht richtig beurteilt wird;

(iii)    das Vorliegend mildernder Umstände darin nicht anerkannt wird;

(iv)    darin die Geldbuße zu Abschreckungszwecken heraufsetzt und dabei der Umsatz der Total SA zugrunde gelegt wird, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung der Klägerin zu Unrecht angenommen wird;

in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkte Nachprüfung gemäß Artikel 31 der Verordnung 1/2003 des Rates die Geldbuße so herabzusetzen, dass sie der Art der Beteiligung der Klägerin an der Verhaltensweise angemessen ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in der Sache COMP/38.456 - Bitumen - NL, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen hat, indem sie für den Verkauf und den Einkauf von Straßenbaubitumen in den Niederlanden regelmäßig den Bruttopreis, einen einheitlichen Rabatt auf den Bruttopreis für beteiligte Straßenbauunternehmen und einen geringeren maximalen Rabatt auf den Bruttopreis für sonstige Straßenbauunternehmen festgesetzt haben.

Zur Stützung ihrer Klage führt sie an, dass die Kommission insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie Beweise nicht berücksichtigt habe, die zeigten, dass die Vereinbarung von 1994 nur für ein Jahr geschlossen und vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgelöst worden sei, und Beweise fälschlich dahin gehend ausgelegt habe, dass die Vereinbarung von 1994 im Jahre 1995 teilweise weiterhin eingehalten worden sei.

Außerdem habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die Vereinbarung tatsächlich befolgt habe; sie habe die Befolgung jedoch bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt.

Die Kommission habe ferner Beweise nicht berücksichtigt, die darlegten, dass die Klägerin sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe.

Schließlich habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie den bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin zur Abschreckung verwendeten Multiplikator auf den Umsatz der Muttergesellschaft Total SA angewandt habe. Sie habe damit ungerechtfertigterweise eine vermutete Beteiligung der Muttergesellschaft zugrunde gelegt und sei davon ausgegangen, dass die Muttergesellschaft per se objektiv hafte.

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