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Klage, eingereicht am 10. September 2012 - Klingel/HABM - Develey (JUNGBORN)

(Rechtssache T-401/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Robert Klingel OHG (Pforzheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Zeiher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG (Unterhaching, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juli 2012 in der Sache R 936/2011-4 aufzuheben;

den Widerspruch gegen die Schutzgewährung der internationalen Registrierung W 1 002 323 - JUNGBORN zurückzuweisen;

hilfsweise, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuweisen;

der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "JUNGBORN" für Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 - Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, Nr. W 1 002 323

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "BORN" für Waren der Klassen 29, 30 und 32

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 41, Abs. 1, Buchst. a und Art. 8, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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