C_2012331DE.01003201.xml
27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/32 |
Klage, eingereicht am 10. September 2012 —
FH (*1)/Kommission
(Rechtssache T-405/12)
(2012/C 331/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FH (*1) (Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte É. Boigelot und R. Murru)
Beklagte: Europäische
Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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seine Klage für zulässig und begründet zu
erklären; |
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demzufolge
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durch Zwischenentscheidung und zur
Beweiserhebung die Vorlage des Rahmenvertrags DI/06350-00, der
zwischen der Kommission und der Gesellschaft Intrasoft abgeschlossen
worden sein soll, anzuordnen; |
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die Entscheidung vom 10. Juli 2012 sowie
infolgedessen die Berichtigung vom 11. Juli 2012
aufzuheben; |
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die Europäische Kommission zu verurteilen, den
ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, der auf die Gesamtsumme von
12 500 Euro festgesetzt wird vorbehaltlich einer Erhöhung im
Laufe des Verfahrens; |
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jedenfalls der Beklagten gemäß Art. 87 der
Verfahrensordnung des Gerichts die gesamten Kosten
aufzuerlegen | |
Klagegründe und
wesentliche Argumente
Zur Stützung der Nichtigkeitsklage macht der Kläger drei
Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der
Begründungspflicht, den Vertrauensschutz und die Verteidigungsrechte, da
der Kläger mündlich über die streitige Entscheidung, seine
Zugangsberechtigung zu den Gebäuden der Kommission mit sofortiger Wirkung
zurückzunehmen informiert worden sei und diese nur im Protokoll einer
Anhörung des Klägers durch die für das Personal und die Sicherheit
zuständige Dienststelle der Kommission aufgeführt sei. Der Kläger macht
geltend, dass die streitige Entscheidung nicht angebe, welche Umstände die
Kommission dazu veranlasst hätten, eine solche Entscheidung zu treffen,
und dass ihm die Rechtsgrundlage der Entscheidung durch Berichtigung
mitgeteilt worden sei, nachdem die Entscheidung ihre Wirkung entfaltet
habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der
Unschuldsvermutung, da die streitige Entscheidung offenbar nur auf der
Tatsache beruhe, dass der Kläger von der belgischen Polizei im Rahmen
einer Untersuchung vernommen worden sei, die nicht ihn, sondern einen
seiner Freunde aus der Kindheit betreffe, mit dem er ab und zu telefoniert
habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da die Kommission dem Kläger den Zugang zu den
Gebäuden der Kommission untersagt habe, obwohl kein Tatvorwurf gegen ihn
vorliege und die fragliche polizeiliche Untersuchung nicht gegen ihn
gerichtet sei. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes
personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.