Language of document : ECLI:EU:T:2012:600





Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 14. November 2012 – Intrasoft International/Kommission

(Rechtssache T‑403/12 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Keine Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 4‑7)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, durch die die Position der Antragstellerin auf dem Markt irreversibel verändert werden könnte – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 10‑13)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verlust einer Chance, der sich aus dem Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren ergibt – Verlust, der für sich allein keinen schweren Schaden darstellt – Bemessung – Berücksichtigung der Größe des Unternehmens – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 14, 15)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung über den Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren – Beeinträchtigung seines Rufs – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 18)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien vom 10. August 2012, mit der das Angebot der Antragstellerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/131367/C/SER/RS betreffend die technische Hilfe für die Zollverwaltung in Serbien zur Unterstützung der Modernisierung des Zollsystems (ABl. 2011, S 160‑262712) abgelehnt wurde, und der Entscheidung der Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien vom 12. September 2012, mit der der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass der Vergabeausschuss empfohlen habe, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.