Language of document : ECLI:EU:T:2013:265





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 17. Mai 2013 – FH/Kommission

(Rechtssache T‑405/12)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Entscheidung der Kommission, dem Kläger die Zugangsberechtigung zu ihren Gebäuden zu entziehen – Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Schadensersatzklage – Kausalzusammenhang – Schaden – Klage, der offensichtlich jede Rechtsgrundlage fehlt“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Interesse, das sich auf zukünftige und ungewisse Situationen bezieht – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 15, 16, 20, 23)

2.                     Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Grenzen – Klage auf Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Rechtsakts – Unzulässigkeit (Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 28-30)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 32, 33)

4.                     Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatzfähigkeit – Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren – Ausschluss (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 37, 38)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 40, 41)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2012, mit der die Kommission dem Kläger die Zugangsberechtigung zu ihren Gebäuden entzogen hat, sowie der Berichtigung vom 11. Juli 2012 und Klage auf Verurteilung der Kommission, den vom Kläger erlittenen Schaden zu ersetzen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

FH trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.