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Klage, eingereicht am 27. August 2009 - Müller-Boré & Partner/HABM - Popp u.a. (MBP)

(Rechtssache T-338/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Müller-Boré & Partner (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osterrieth und T. Schmitz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: E. Popp (München, Deutschland), W. E. Sajda (München), J. Bohnenberger (München), V. Kruspig (München)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des beklagten Amtes vom 23. Juni 2009 mit dem Aktenzeichen R 1176/2007-4 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde und der Widerspruch gänzlich zurückgewiesen werden;

die Kosten des Verfahrens dem beklagten Amt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "MBP" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 (Anmeldung Nr. 1 407 857)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: E. Popp, W. E. Sajda, J. Bohnenberger und V. Kruspig

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke "ip_law@mbp." für Dienstleistungen der Klassen 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 667 105) sowie die besondere Geschäftsbezeichnung "mbp.de" nach dem deutschen Markengesetz

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Stattgabe dem Widerspruch

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).