Language of document : ECLI:EU:T:2011:510

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

21. September 2011(*)

„Nichtigkeitsklage – REACH – Ermittlung von Borsäure und Dinatriumtetraborat als besonders besorgniserregende Stoffe – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑346/10

Borax Europe Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Nordlander und H. Pearson, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä und W. Broere als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.‑M. Vandromme,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver und E. Manhaeve als Bevollmächtigte im Beistand von K. Sawyer, Barrister,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der am 18. Juni 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA, mit der Borsäure (EG Nr. 233‑139‑2) und Dinatriumtetraborat (EG Nr. 215‑540‑4) als Stoffe eingestuft wurden, die die in Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) vorgesehenen Kriterien erfüllen, und mit der diese Stoffe nach Art. 59 der Verordnung in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Wiszniewska‑Białecka und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die Borax Europe Ltd, ist eine Gesellschaft englischen Rechts. Sie führt Borsäure (EG Nr. 233‑139‑2) und Dinatriumtetraborat (EG Nr. 213‑540‑4) (im Folgenden zusammen: Borate), die ihr eine Gesellschaft amerikanischen Rechts liefert, in die Europäische Union ein und verkauft sie.

2        Borate werden u. a. für Glas und Glasfaser zur Dämmung verwendet. Sie werden auch für Reinigungs‑ und Putzmittel sowie zur Konservierung von Holz angewendet.

3        Borate wurden durch die Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt (ABl. L 246, S. 1), die am 5. Oktober 2008 in Kraft getreten ist, in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196, S. 1) aufgenommen. Durch diese Aufnahme wurden die Borate als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 klassifiziert.

4        Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548 und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353, S. 1) am 20. Januar 2009 wurde Anhang I der Richtlinie 67/548 aufgehoben und sein Inhalt in der vor seiner Änderung durch die Richtlinie 2008/58 geltenden Fassung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 übernommen. In diesem Anhang VI wurden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1272/2008 keine Borate erwähnt.

5        Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung Nr. 1272/2008 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235, S. 1) am 25. September 2009 wurde die Einstufung von Boraten als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 2 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 übernommen. Nach Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 790/2009 gilt diese Einstufung ab 1. Dezember 2010, konnte aber auch schon vor diesem Datum angewandt werden.

6        Am 8. März 2010 übermittelten die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Slowenien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Unterlagen, die sie über die Ermittlung von Borsäure als Stoff, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1), später insbesondere durch die Verordnung Nr. 1272/2008 geändert, erfüllt, ausgearbeitet hatten, in denen sie Borsäure als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 einstuften.

7        Auch am 8. März 2010 übermittelte das Königreich Dänemark der ECHA Unterlagen, die es über die Ermittlung von Dinatriumtetraborat als Stoff, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt, ausgearbeitet hatte und in denen es Dinatriumtetraborat als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 einstufte.

8        Später veröffentlichte die ECHA in ihrem Internetauftritt Hinweise mit der Aufforderung an die Betroffenen, Stellungnahmen zu den über die Borate erstellten Unterlagen abzugeben. Nachdem sie insbesondere von der Association européenne des borates, deren Mitglied die Klägerin ist, eine Stellungnahme zu den betreffenden Unterlagen bekommen hatte, schickte die ECHA diese Unterlagen an ihren Ausschuss der Mitgliedstaaten. Dieser Ausschuss entschied am 9. Juni 2010 einstimmig, die Borate als besonders besorgniserregende Stoffe, die die in Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien erfüllen, einzustufen.

9        Am 18. Juni 2010 wurde die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 in Frage kommenden ermittelten Stoffe (im Folgenden: Liste der in Frage kommenden Stoffe), die die Borate einschloss, im Internetauftritt der ECHA veröffentlicht.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

10      Mit Klageschrift, die am 18. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der am 18. Juni 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA erhoben, durch die Borate als Stoffe ermittelt wurden, die die Kriterien des Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllen, und die diese Stoffe in die Liste der nach Art. 59 dieser Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufnahm (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

11      Mit Schriftsatz, der am 10. Dezember 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der ECHA zugelassen zu werden. Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 12. Januar 2011 ist diesem Antrag nach Anhörung der Parteien stattgegeben worden.

12      Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die ECHA eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit am 31. Januar 2011 eingereicht.

13      Mit Schriftsatz, der am 31. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, ihre Schriftsätze gegenüber der Streithelferin vertraulich zu behandeln. Diesem Antrag wurde nicht widersprochen.

14      Mit Schriftsatz, der am 18. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission darauf verzichtet, einen auf die Zulässigkeit beschränkten Streithilfeschriftsatz einzureichen.

15      In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Borate als Stoffe qualifiziert, die die in Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien erfüllen, und sie in die Liste der in Frage kommenden Stoffe aufnimmt;

–        der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

16      Die ECHA beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage für unzulässig zu erklären;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        der ECHA aufzugeben, eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorzulegen;

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Borate als Stoffe ermittelt, die die in Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Kriterien erfüllen, und sie in die Liste der in Frage kommenden Stoffe aufnimmt.

 Rechtliche Würdigung

18      Nach Art. 114 §§ 1 und 4 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

19      Zur Begründung ihrer Anträge erhebt die ECHA zwei Einreden der Unzulässigkeit, die auf die fehlende unmittelbare Betroffenheit der Klägerin und die Tatsache gestützt sind, dass die angefochtene Entscheidung, die kein Rechtsakt im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV sei, sie nicht individuell betreffe.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit der Klägerin

20      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gilt, dass jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

21      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die angefochtene Entscheidung nicht an die Klägerin gerichtet war, die folglich nicht Adressat dieser Handlung ist. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen die genannte Handlung nur unter der Voraussetzung erheben, dass sie von ihr unmittelbar betroffen ist.

22      Nach ständiger Rechtsprechung ist für die unmittelbare Betroffenheit erforderlich, dass, erstens, sich die betreffende Maßnahme auf die Rechtsstellung des Betreffenden unmittelbar auswirkt und, zweitens, sie den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C‑486/01 P, Slg. 2004, I‑6289, Randnr. 34, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, Slg. 2009, I‑7993, Randnr. 45).

23      Die Klägerin trägt, erstens, vor, die angefochtene Entscheidung betreffe sie unmittelbar, da ihre Rechtsstellung durch die sich aus dieser Entscheidung ergebende Verpflichtung nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen oder zu aktualisieren, betroffen sei. Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. a, b und c dieser Verordnung haben die Lieferanten eines Stoffes dem Abnehmer dieses Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, wenn der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548 erfüllt, wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII der Verordnung ist oder wenn der Stoff aus anderen als den soeben angeführten Gründen in die gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 erstellte Liste aufgenommen wurde. Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung bestimmt hierzu, dass dieses Sicherheitsdatenblatt von den Lieferanten unverzüglich aktualisiert werden muss, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden.

24      Zunächst ist zur angeblichen Verpflichtung nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, festzustellen, dass die Borate in die Liste der in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurden, weil sie nach Art. 57 Buchst. c der Verordnung den Einstufungskriterien als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 nach der Richtlinie 67/548 entsprachen. Da ein solcher Fall in Art. 31 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, der nur den Fall betrifft, dass der Stoff aus anderen als den in Art. 31 Abs. 1 Buchst. a und b angeführten Gründen in die Liste der in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurde. Die Klägerin war also infolge der angefochtenen Entscheidung nicht verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 zu erstellen.

25      Weiter ist in Bezug auf die sich angeblich aus Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006 ergebende Verpflichtung, das Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren, zu prüfen, ob die Ermittlung von Boraten als besonders besorgniserregenden Stoffen als Ergebnis des Verfahrens nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 durch die angefochtene Entscheidung eine neue Information im Sinne des Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006 darstellt, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung auslösen kann, d. h. die Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts, so dass sich die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar auswirkt.

26      In Bezug auf das Sicherheitsdatenblatt bestimmt Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006, dass es nach Anhang II dieser Verordnung zu erstellen ist. Nach diesem Anhang, der einen Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts enthält, muss durch diese Blätter ein Mechanismus für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen über eingestufte Stoffe über die Lieferkette zu dem/den nachgeschalteten Verwender(n) gegeben sein. Mit dem Anhang soll sichergestellt werden, dass die Angaben zu jedem der in Art. 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgeführten vorgeschriebenen Punkte einheitlich und korrekt sind, so dass die mit seiner Hilfe erstellten Sicherheitsdatenblätter dem Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen.

27      Die Ermittlung von Boraten als besonders besorgniserregenden Stoffen, die sich aus dem in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahren ergibt, könnte eine neue Information in Bezug auf die Rubriken 2 (Mögliche Gefahren) und 15 (Angaben zu Rechtsvorschriften) des Art. 31 Abs. 6 der Verordnung darstellen.

28      In Rubrik 2 (Mögliche Gefahren) ist nach Anhang II Nr. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 die Einstufung eines Stoffes anzugeben, die sich aus den Einstufungsregeln der Richtlinie 67/548 ergibt. Die Gefahren, die von dem Stoff für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.

29      Im vorliegenden Fall betrifft die Ermittlung von Boraten als besonders besorgniserregenden Stoffen, die sich aus dem in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahren ergibt, nicht die Einstufung dieser Stoffe nach der Richtlinie 67/548. Diese Einstufung wurde vorgenommen, weil die Borate nach Art. 57 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 den Einstufungskriterien als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 nach der Richtlinie 67/548 entsprachen. Die Tatsache, dass die Borate diesen Kriterien entsprechen, war schon in Anhang I der Richtlinie 67/548 in der durch die Richtlinie 2008/58 geänderten Fassung und daraufhin in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 in der durch die Verordnung Nr. 790/2009 geänderten Fassung (vgl. oben, Randnrn. 3 bis 5) festgestellt worden. Nach Art. 59 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 haben die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren der ECHA am 8. März 2010 übermittelten Unterlagen auf den Eintrag der Borate in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 verwiesen (vgl. oben, Randnrn. 6 und 7).

30      Es stimmt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung, d. h. am 18. Juni 2010, nicht zwingend der Einstufung der Borate unterworfen war. Denn mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1272/2008 am 20. Januar 2009 wurde Anhang I der Richtlinie 67/548, der die Borate enthielt, aufgehoben, und die Verpflichtung zur Einstufung der Borate nach der harmonisierten Einstufung, definiert in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 in der durch die Verordnung Nr. 790/2009 geänderten Fassung, war nicht anwendbar, da Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 790/2009 insoweit den 1. Dezember 2010 als Geltungsbeginn festlegte.

31      Die Gefahren jedoch, die zur Einstufung der Borate geführt hatten, waren im Zeitpunkt der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend definiert. Zum einen war für alle betroffenen Beteiligten offensichtlich, dass diese Gefahren nicht durch die einfache Aufhebung des Anhangs I der Richtlinie 67/548 verschwunden waren, deren Inhalt in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 zu übertragen war. Zum anderen wurde die Einstufung der Borate als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 2 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 790/2009 am 25. September 2009 übernommen. Die Tatsache, dass diese Einstufungen vor dem 1. Dezember 2010 nicht zwingend anzuwenden waren, stellt die Rechtsgültigkeit der Feststellung nicht in Frage, dass die Kriterien für die Einstufung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 790/2009 erfüllt waren. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 790/2009 verschiebt nur die sich aus diesen Einstufungen ergebenden rechtlichen Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1272/2008 in der durch die Verordnung Nr. 790/2009 geänderten Fassung auf den 1. Dezember 2010. Diese Auffassung wird durch die Tatsache bestätigt, dass sich aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 790/2009 ergibt, dass die mit der Verordnung Nr. 790/2009 geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr. 1272/2008 vor dem 1. Dezember 2010 angewandt werden konnten.

32      Folglich enthielt die Ermittlung von Boraten als besonders besorgniserregenden Stoffen keine neuen Informationen über gefährliche Eigenschaften dieser Stoffe, sondern stellte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 dar. Die angefochtene Entscheidung hat also keine neue Information zur Ermittlung von Gefahren im Sinne der Rubrik 2 des Art. 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1907/2006 hinzugefügt.

33      Zur Rubrik 15 (Angaben zu Rechtsvorschriften) des Art. 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1907/2006 ist festzustellen, dass nach Anhang II Nr. 15 dieser Verordnung, wenn für Stoffe, die in dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind, besondere unionsrechtliche Bestimmungen zum Gesundheits‑ und Umweltschutz, z. B. Genehmigungen gemäß Titel VII der Verordnung oder Beschränkungen gemäß Titel VIII dieser Verordnung gelten, diese so weit wie möglich anzugeben sind.

34      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend als Ergebnis des in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahrens zwar Informationspflichten der Wirtschaftsteilnehmer auslösen kann, dies aber nicht zur Folge hat, dass der betreffende Stoff unter die gesetzlichen Bestimmungen einer besonderen Regelung fällt, so dass er Gegenstand spezieller Bestimmungen wäre. Dagegen hat die genannte Ermittlung keine Auswirkung auf das Inverkehrbringen und die Verwendung des Stoffes.

35      Ferner nennt Anhang II Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 in Bezug auf die in Titel VII der Verordnung vorgesehenen Genehmigungen und die in Titel VIII dieser Verordnung auferlegten Beschränkungen als einzige Beispiele, die unter diese Bestimmung fallen, die erteilten Genehmigungen und die Beschränkungen. Da die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend Ergebnis des in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahrens ist, das keine nach Titel VIII dieser Verordnung auferlegten Beschränkungen betrifft, sondern Teil des Genehmigungsverfahrens nach Titel VII dieser Verordnung ist, spricht die Nennung der Beschränkungen in Anhang II Nr. 15 der Verordnung Nr. 1907/2006 somit nicht dafür, dass die genannte Ermittlung unter die Rubrik 15 des Art. 31 Abs. 6 der Verordnung fällt.

36      Zu den erteilten Genehmigungen ergibt sich aus Titel VII der Verordnung Nr. 1907/2006, dass diese nach Art. 60 dieser Verordnung erteilte Zulassungen sind, die zu einer späteren Phase des Zulassungsverfahrens gehören (Art. 60 bis 64 der Verordnung). Sie können bei der ECHA nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung für eine oder mehrere Verwendungen eines Stoffes beantragt werden, dessen Inverkehrbringen aufgrund der Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung verboten ist. Es ist festzustellen, dass bei dem Zulassungsverfahren nach Titel VII der Verordnung Nr. 1907/2006 die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend als Ergebnis des in Art. 59 der Verordnung vorgesehenen Verfahrens vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich in Anhang II Nr. 15 der Verordnung genannt wurde. Die Angabe der erteilten Genehmigungen nach Titel VII der Verordnung ist zwar nur beispielhaft, jedoch ist diese Angabe die einzige, die das Zulassungsverfahren nach Titel VII der Verordnung Nr. 1907/2006 betrifft. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Rubrik 15 des Sicherheitsdatenblatts von anderen besonderen unionsrechtlichen Bestimmungen zum Gesundheits‑ und Umweltschutz im Zusammenhang mit dem in Titel VII der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Zulassungsverfahren betroffen ist; diese Erwägung spricht jedoch auch für die Tatsache, dass nur die Zulassungen unter diese Rubrik fallen. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand bestätigt, dass Art. 31 Abs. 9 Buchst. b der Verordnung bestimmt, dass das Sicherheitsdatenblatt, sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde, aktualisiert werden muss.

37      Folglich führt die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend als Ergebnis des in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahrens nicht dazu, dass für diesen besondere unionsrechtliche Bestimmungen zum Gesundheits‑ und Umweltschutz im Sinne des Anhangs II Nr. 15 der Verordnung gelten.

38      Nach alledem stellt die Ermittlung von Boraten als besonders besorgniserregenden Stoffen als Ergebnis des in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahrens keine neue Information mit möglichen Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen oder über Gefährdungen im Sinne des Art. 31 Abs. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006 dar, so dass die Klägerin nicht verpflichtet war, das Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren. Daher wirkt sich die angefochtene Entscheidung aufgrund der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin aus.

39      Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin, die angefochtene Entscheidung betreffe sie unmittelbar, da ihre Rechtsstellung durch die Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 und 3 und Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 betroffen sei, festzustellen, dass diese Bestimmungen die Informationspflichten für die Produzenten, die Importeure und die Lieferanten eines Erzeugnisses, wie in Art. 3 Nrn. 4, 11 und 33 dieser Verordnung definiert, enthalten.

40      Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung muss der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen die ECHA unterrichten, wenn ein Stoff die Kriterien nach Art. 57 der Verordnung erfüllt und nach Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung ermittelt ist, wenn, zum einen, der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten ist und, zum anderen, der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist. Soweit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht gilt, bestimmt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung, dass der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen geben muss. Nach Art. 7 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1907/2006 gilt Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung ab dem 1. Juni 2011 sechs Monate nach Ermittlung eines Stoffes gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung.

41      Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 hat jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Art. 57 der Verordnung erfüllenden und gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden, Informationen zur Verfügung zu stellen, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. Nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung obliegt die gleiche Verpflichtung dem Lieferanten gegenüber dem Verbraucher auf dessen Ersuchen hin. Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.

42      Es steht fest, dass die Klägerin weder die Rechtsstellung eines Produzenten oder Importeurs eines Erzeugnisses noch die eines Lieferanten eines Erzeugnisses im Sinne des Art. 3 Nrn. 4, 11 und 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 hat. Sie führt Borate ein und verkauft sie. Die in Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Art. 33 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen können daher ausdrücklich direkt nur die Kunden der Klägerin betreffen, soweit diese Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen oder Lieferanten eines Erzeugnisses sind.

43      Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (C‑125/06 P, Slg. 2008, I‑1451, Randnr. 52), trägt die Klägerin vor, sie sei durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen, da diese die Art und Weise betreffe, in der ihre Kunden Erzeugnisse einschließlich der Borate herstellen oder liefern könnten, indem ihnen Informationspflichten auferlegt würden, die vor den nationalen Gerichten wirksam und mit strafrechtlichen und zivilen Sanktionen versehen seien.

44      Hierzu ist festzustellen, dass bei der Rechtssache, die dem Urteil Kommission/Infront WM (oben Randnr. 43) zugrunde lag, die streitigen Rechte durch den streitigen Rechtsakt einigen gesetzlichen Beschränkungen unterlagen, was im vorliegenden Fall in Bezug auf die Borate nicht der Fall ist. Denn die in den Art. 7 und 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen und sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden auf den betroffenen Kunden der Klägerin lastenden Informationspflichten versehen die Borate nicht mit neuen Grenzen oder Beschränkungen. Zwar müssen die Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen und die Lieferanten eines Erzeugnisses informieren, wenn ein Stoff nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregend ermittelt wird und die Voraussetzungen der Art. 7 und 33 der Verordnung erfüllt sind. Jedoch führen diese Informationspflichten nicht dazu, dass das Inverkehrbringen und die Verwendung der betreffenden Stoffe so begrenzt oder beschränkt wird, dass die Rechtsstellung eines Lieferanten dieses Stoffes betroffen wäre. Ferner machte die Klägerin nicht geltend, dass etwaige sich aus den Art. 7 und 33 der Verordnung ergebende Informationspflichten ihrer Kunden notwendigerweise voraussetzten, dass sie diesen Kunden Informationen geben müsse, damit diese ihre Pflichten erfüllen könnten.

45      Daraus folgt, dass die in Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Pflichten nicht dazu führen können, dass sich die angefochtene Entscheidung unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirkt.

46      Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin, die angefochtene Entscheidung betreffe sie unmittelbar, da sich diese auf ihre materielle Situation auswirke, festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass ein Rechtsakt einen Einfluss auf die materielle Situation der Klägerin haben könnte, nicht ausreicht, sie als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Einzelne, der geltend macht, die Maßnahme wirke sich auf seine Marktstellung aus, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage erheben (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, und Beschluss des Gerichts vom 18. Februar 1998, Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, T‑189/97, Slg. 1998, II‑335, Randnr. 48). Da die Klägerin im vorliegenden Fall nur geltend gemacht hat, dass ihre Kunden die Borate nicht mehr verwendeten, hat sie das Vorliegen solcher besonderen Umstände nicht bewiesen.

47      Nach alledem ist festzustellen, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirkt. Da das erste Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit nicht erfüllt ist, ist die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar betroffen.

48      Daher ist dieser Unzulässigkeitseinrede stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass die andere von ECHA erhobene Unzulässigkeitseinrede zu prüfen wäre.

 Zum Antrag auf Beweiserhebung

49      Die Klägerin fordert das Gericht auf, der ECHA im Rahmen der Beweiserhebungen nach Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung aufzugeben, eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorzulegen.

50      Wie die gesamten vorstehenden Ausführungen zeigen, ist das Gericht in der Lage, ohne vorherige Beweisaufnahme über die Klage zu entscheiden. Da die angefochtene Entscheidung im Internetauftritt der ECHA veröffentlicht und von der Klägerin als Anhang der Klageschrift vorgelegt wurde, ist dieser Antrag ohne Interesse.

51      Daher ist der Antrag der Klägerin auf Beweiserhebung zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

52      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

53      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der ECHA ihre eigenen Kosten und die Kosten der ECHA aufzuerlegen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Borax Europe Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 21. September 2011

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Englisch.