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Beschluss des Gerichts vom 25. März 2011 - Noko Ngele/Kommission u. a.

(Rechtssache T-15/10)1

(Außervertragliche Haftung - Teils vor einem unzuständigen Gericht erhobene Klage - Teils unzulässige Klage - Fehlender Kausalzusammenhang - Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Art. 111 und 114 der Verfahrensordnung des Gerichts)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mariyus Noko Ngele (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sabakunzi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Bordes), AT (Brüssel, Belgien), AU (Brüssel), AV (Brüssel) und AW (Brüssel)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des materiellen Schadens, den der Kläger dadurch erlitten haben soll, dass er eine Forderung nicht beitreiben könne, und des immateriellen Schadens, den er durch gegen ihn in Belgien eingeleitete Strafverfahren erlitten haben soll

Tenor

Die Klage wird mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen, soweit sie sich gegen AT, AU, AV und AW richtet.

Der Antrag von Mariyus Noko Ngele, das Gericht möge für Recht erkennen, dass das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) niemals an die Stelle des Zentrums für industrielle Entwicklung (ZIE) getreten sei und dass das ZUE keine rechtliche Existenz und keine Rechtspersönlichkeit in Belgien habe, wird mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückgewiesen.

Der Antrag von Herrn Noko Ngele auf Anordnung der Vollstreckung des vorliegenden Urteils durch das Gericht wird als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Herr Noko Ngele trägt die durch das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.