Language of document : ECLI:EU:T:2015:250





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. April 2015 –

Frankreich/Kommission

(Rechtssache T‑259/13)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Gebiete mit naturbedingten Nachteilen – Pauschale Finanzkorrektur – Von Frankreich getätigte Ausgaben – Kriterium der Besatzdichte – Vor-Ort-Kontrollen – Verfahrensgarantien“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4, 8 und 9) (vgl. Rn. 50-53)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Eigenständigkeit der zwei Arten von Kontrollen (Verordnungen der Kommission Nr. 1082/2003, Art. 2 Abs. 2, Nr. 796/2004, Art. 26 Abs. 2 Buchst. b und 35, und Nr. 1975/2006, Art. 10, 12 und 14) (vgl. Rn. 64, 65, 69-71, 74, 81, 87, 88)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Verfahren – Schlichtungsverfahren – Stellungnahme der Schlichtungsstelle – Keine bindende Wirkung (Beschluss 94/442 der Kommission, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) (vgl. Rn. 80)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ausarbeitung von Entscheidungen – Schriftliche Mitteilung, mit der die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Prüfungen übermittelt – Inhalt – Voraussetzungen – Nichtbeachtung – Wirkung (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5, und Nr. 1290/2005, Art. 31; Verordnungen der Kommission Nr. 1663/95, Art. 8 Abs. 1, und Nr. 885/2006, Art. 11) (vgl. Rn. 98-100, 103-106, 109)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20)

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit damit im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für Schafe, die nicht Gegenstand eines Antrags auf Schafprämien in den Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 waren, zulasten der Französischen Republik eine Finanzkorrektur vorgenommen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Französische Republik trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Französischen Republik.

5.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.