Language of document : ECLI:EU:C:2020:742

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

22. September 2020(*)

[Text berichtigt durch Beschluss vom 30. Oktober 2020]

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Art. 11 und 194 AEUV – Art. 1, Art. 2 Buchst. c und Art. 106a Abs. 3 des Euratom-Vertrags – Geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Vereinigtes Königreich) – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Ziel im gemeinsamen Interesse – Umweltziele der Europäischen Union – Grundsatz des Umweltschutzes, Verursacherprinzip, Vorsorgeprinzip und Grundsatz der Nachhaltigkeit – Bestimmung der betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeit – Marktversagen – Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Investitions- oder Betriebsbeihilfe – Bestimmung der Beihilfeelemente – Garantiemitteilung“

In der Rechtssache C‑594/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. September 2018,

Republik Österreich, vertreten zunächst durch G. Hesse, dann durch F. Koppensteiner und M. Klamert als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Kristoferitsch,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, T. Maxian Rusche, P. Němečková und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,


Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller und I. Gavrilová als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten zunächst durch D. Colas und P. Dodeller, dann durch P. Dodeller und T. Stehelin als Bevollmächtigte,

Großherzogtum Luxemburg, vertreten zunächst durch D. Holderer, dann durch T. Uri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Kinsch, avocat,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten im Beistand von P. Nagy, ügyvéd,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Z. Lavery und S. Brandon als Bevollmächtigte im Beistand von A. Robertson, QC, und von T. Johnston, Barrister,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras, M. Safjan und S. Rodin, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi und des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), des Richters T. von Danwitz, der Richterin C. Toader, des Richters D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos und N. Piçarra,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 2020


folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Österreich die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission (T‑356/15, EU:T:2018:439) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44) (im Folgenden: streitiger Beschluss), mit dem die Europäische Kommission die Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und die Durchführung der Beihilfe genehmigt hat, abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 22. Oktober 2013 meldete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland drei Beihilfemaßnahmen (im Folgenden: fragliche Maßnahmen) zugunsten von Block C des Kernkraftwerks Hinkley Point (im Folgenden: Hinkley Point C) an. Die Begünstigte dieser Maßnahmen war die NNB Generation Company Limited (im Folgenden: NNBG), eine Tochtergesellschaft der EDF Energy plc (im Folgenden: EDF).

3        Die erste der fraglichen Maßnahmen ist ein „Contract for Difference“ zwischen der NNBG und der Low Carbon Contracts Ltd, einer Einrichtung, zu deren Finanzierung alle lizenzierten Stromversorger gemeinsam gesetzlich verpflichtet sind und mit der während des Betriebs von Hinkley Point C für den von der NNBG verkauften Strom Preisstabilität gewährleistet werden soll. Die zweite fragliche Maßnahme besteht in einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Energie und Klimawandel des Vereinigten Königreichs und den Kapitalgebern der NNBG, die den „Contract for Difference“ ergänzt. Sie sieht für den Fall, dass die Low Carbon Contracts Ltd nach einer politisch bedingten vorzeitigen Abschaltung des Kernkraftwerks Hinkley Point C bei der Ausgleichszahlung an die Kapitalgeber der NNBG in Verzug geraten sollte, vor, dass das Ministerium einen Ausgleich an die Kapitalgeber zahlt. Außerdem sind Gewinnbeteiligungsmechanismen geregelt. Die dritte fragliche Maßnahme ist eine Kreditgarantie des Vereinigten Königreichs für die von NNBG emittierten Schuldverschreibungen, mit der die fristgerechte Begleichung abgedeckter Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) garantiert wird.


4        Am 18. Dezember 2013 eröffnete die Europäische Kommission wegen der fraglichen Maßnahmen ein förmliches Prüfverfahren. Der Beschluss wurde am 7. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. 2014, C 69, S. 60).

5        Am 8. Oktober 2014 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. In dessen Abschnitt 7 legte sie dar, dass die fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalteten. In dessen Abschnitten 9 und 10 prüfte sie, ob die Maßnahmen gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, und bejahte dies. In Art. 1 Abs. 1 des streitigen Beschlusses heißt es:

„Die Beihilfe für Hinkley Point C in Form eines Contract for Difference (CfD), einer Vereinbarung mit dem Ministerium (Secretary of State Agreement) und einer Kreditgarantie sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Elemente, die das Vereinigte Königreich durchzuführen plant, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6        Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Republik Österreich Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

7        Das Großherzogtum Luxemburg wurde als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Republik Österreich zugelassen. Die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich wurden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

8        Die Republik Österreich stützte ihre Klage auf zehn Klagegründe, mit denen sie beanstandete, dass die Kommission die fraglichen Maßnahmen für im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt habe.

9        In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese zehn Klagegründe zurückgewiesen und sodann die Klage abgewiesen.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

10      Die Republik Österreich beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben,

–        der Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses stattzugeben,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und

–        allen Streithelfern im ersten Rechtszug, die am Rechtsmittelverfahren beteiligt sind, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

11      Das Großherzogtum Luxemburg beantragt,

–        dem Rechtsmittel in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben,

–        der gegen den streitigen Beschluss erhobenen Nichtigkeitsklage in vollem Umfang stattzugeben, und

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13      Die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Zum Rechtsmittel

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

14      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht festgestellt habe, dass der Bau eines neuen Kernkraftwerks kein Ziel von gemeinsamem Interesse darstelle.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

15      Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, beanstandet, dass das Gericht in den Rn. 79 ff. des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, mit dem die Beurteilung der Kommission im 374. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, wonach die Förderung der Kernenergie ein Ziel von gemeinsamem Interesse darstelle, habe in Frage gestellt werden sollen. Das Gericht sei zu diesem Ergebnis gelangt, indem es bei der Beurteilung der Frage, ob die Förderung der Kernenergie ein Ziel darstellt, das von den Mitgliedstaaten mittels staatlicher Beihilfen verfolgt werden kann, fälschlicherweise von dem Grundsatz ausgegangen sei, dass es nicht darum gehe, ob dieses Ziel im Interesse der Gesamtheit oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten liege, sondern darum, ob ein öffentliches Interesse und nicht nur ein privates Interesse des Beihilfeempfängers vorliege.

16      Damit sei das Gericht von der Praxis der Kommission und von der herrschenden Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV abgewichen, wonach jede Beihilfe grundsätzlich einem Ziel von gemeinsamem Interesse bzw. sogar von gemeinsamem Unionsinteresse dienen müsse, nämlich ein Interesse, das dem gemeinsamen Interesse aller Mitgliedstaaten entspreche.

17      Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich halten diesen Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

18      Nach dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändern, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

19      Damit nach dieser Bestimmung staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, müssen sie somit zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich erstens, dass sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, und zweitens, negativ formuliert, dass sie die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

20      Anders als nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV, der bestimmt, dass Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, hängt somit nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV die Vereinbarkeit einer Beihilfe nicht davon ab, dass sie einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient, unbeschadet dessen, dass die Entscheidungen der Kommission hierüber unter Einhaltung des Unionsrechts ergehen müssen.

21      Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich hat sich der Gerichtshof in den von ihr angeführten Urteilen nicht auf das Vorliegen einer Voraussetzung berufen, wonach die Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen müsse. Der Gerichtshof hat nämlich in seinen Urteilen vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 24 bis 26), vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission (310/85, EU:C:1987:96, Rn. 18), und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission (C‑113/00, EU:C:2002:507, Rn. 67), im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68), die im Kontext der Union vorzunehmen sind. Er hat, wie der Generalanwalt in den Nrn. 65 bis 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht entschieden, dass die Kommission überprüfen müsse, ob die geplante Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt.

22      Zur Praxis der Kommission ist anzumerken, dass der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. 2014, C 198, S. 1), die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. 2014, C 200, S. 1), die Leitlinien der [Europäischen Union] für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. 2013, C 25, S. 1) sowie die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. 2013, C 209, S. 1), auf die sich die Republik Österreich bezogen hat, auf die fraglichen Maßnahmen nicht anwendbar sind, da keines dieser Regelwerke Beihilfen zur Unterstützung des Betriebs eines Kernkraftwerks betrifft.

23      Darüber hinaus beruft sich die Republik Österreich auf ein Kommissionsdokument mit dem Titel „Allgemeine Grundsätze für eine ökonomisch ausgerichtete Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3“, in dem eine Analysemethode dargestellt werde, deren erster Schritt darin bestehe, zu ermitteln, ob die betreffende Beihilfe einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dient.

24      Selbst wenn man unterstellt, dass ein solches Dokument als Rahmenbestimmung oder Mitteilung aufgefasst werden könnte, von der die Kommission grundsätzlich nicht abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass sie durch solche Regelwerke jedenfalls nicht unzulässig den Geltungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV einschränken dürfte, indem sie diese Bestimmung in einer Weise anwendet, die mit den Ausführungen in Rn. 20 des vorliegenden Urteils nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 65).

25      Im Übrigen ist, soweit die Republik Österreich dem Gericht eine Abweichung von der Entscheidungspraxis der Kommission vorwirft, darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt sind, am Maßstab dieser Bestimmung zu prüfen ist, und nicht im Hinblick auf eine frühere Praxis der Kommission (Urteil vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C‑459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 38).


26      Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV setzt nicht voraus, dass die geplante Beihilfe, um für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt zu werden, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt. Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

27      Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, beanstandet die Feststellung des Gerichts in Rn. 97 des angefochtenen Urteils, wonach „[d]ie Feststellung der Kommission, dass das Vereinigte Königreich die Förderung der Kernenergie, insbesondere die Schaffung von Anreizen für die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, als ein Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV habe definieren dürfen, … im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Buchst. c [Euratom-Vertrag] nicht zu beanstanden [sei].“

28      Hierzu trägt sie vor, dass sich das Ziel der Förderung der Kernenergie durch Beihilfen für den Bau von Kernkraftwerken nicht aus dem Euratom-Vertrag (im Folgenden auch: EA) ergebe und nicht von allen Mitgliedstaaten geteilt werde. Weder in Art. 2 Buchst. c EA noch in einer anderen Bestimmung des Euratom-Vertrags seien staatliche Beihilfen für Investitionen in die Kernenergie und in den Bau von Kernkraftwerken genannt. Das Gericht habe Art. 2 Buchst. c EA selektiv ausgelegt und dabei ausgeklammert, dass es nach dieser Bestimmung nicht auf die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, sondern auf die Schaffung der „wesentlichen Anlagen“ sowie die „Entwicklung der Kernenergie“ ankomme. Die Förderung der Kernenergie im Sinne einer Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten sei somit weder ein gemeinsames noch ein allgemeines Interesse der Union.

29      Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich machen geltend, dass dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

30      Wie sich aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, hängt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV die Vereinbarkeit einer Beihilfe nach dieser Bestimmung nicht davon ab, dass mit ihr ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird. Aus diesem Grund erweist sich der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als unbegründet.


31      Überdies kann dieser Teil des Rechtsmittelgrundes auch insoweit nicht durchgreifen, als mit ihm geltend gemacht wird, dass der Euratom-Vertrag nicht erlaube, staatliche Beihilfen für den Bau von Kernkraftwerken oder die Schaffung neuer Kapazitäten zur Erzeugung von Kernenergie nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu genehmigen.

32      Als Erstes ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Euratom-Vertrag und der AEU-Vertrag rechtlich gleichrangig sind, wie Art. 106a Abs. 3 EA zeigt, wonach die Vorschriften des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags die Vorschriften des Euratom-Vertrags nicht beeinträchtigen. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 38 seiner Schlussanträge dargelegt hat, sind die Bestimmungen des AEU-Vertrags auf dem Gebiet der Kernenergie anwendbar, wenn der Euratom-Vertrag keine spezielleren Bestimmungen enthält, da der Euratom-Vertrag ein sektoraler, auf die Förderung von der Kernenergie gerichteter Vertrag ist, wohingegen der AEU-Vertrag viel weiterreichende Ziele hat und der Union ausgedehnte Befugnisse in einer großen Zahl von Bereichen und Sektoren verleiht. Da der Euratom-Vertrag keine Vorschriften über staatliche Beihilfen enthält, kann folglich Art. 107 AEUV auf diesem Gebiet Anwendung finden, wie das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat.

33      Als Zweites ist in der Präambel des Euratom-Vertrags ausgeführt, dass dieser die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie schaffen soll, und nach Art. 1 Abs. 2 EA „[ist es] „Aufgabe der Atomgemeinschaft …, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen“. Gemäß Art. 2 Buchst. c EA hat die Atomgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe „die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind“. Zudem zeigen die Art. 40 und 41 in Verbindung mit Anhang II Nr. 11 EA, die Investitionen im Nuklearbereich betreffen, dass im Euratom-Vertrag Investitionen in neue Anlagen oder der Ersatz von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck vorgesehen sind. Daraus folgt, dass die mit dem Euratom-Vertrag verfolgten Ziele den Bau von Kernkraftwerken oder die Schaffung neuer Kapazitäten zur Erzeugung von Kernenergie umfassen, so dass die Gewährung staatlicher Beihilfen hierfür nicht im Widerspruch zu diesen Zielen steht.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

34      Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, wirft dem Gericht vor, in Rn. 517 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen zu haben, wonach es mit dem Grundsatz des Umweltschutzes, dem Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht vereinbar sei, staatliche Beihilfen für den Bau und den Betrieb eines Kernkraftwerks zu gewähren, da ein solcher Ansatz nicht mit Art. 106a Abs. 3 EA vereinbar wäre.

35      Mit dieser Entscheidung habe das Gericht seinen eigenen Erwägungen in Rn. 72 des angefochtenen Urteils, wonach die Bestimmungen des Euratom-Vertrags im Verhältnis zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags eine Sonderregelung darstellten, widersprochen, indem es eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Ziele des AEU-Vertrags abgelehnt habe, ohne zu erläutern, von welcher Bestimmung des Euratom-Vertrags sie abwichen.

36      Da davon ausgegangen werde, dass Art. 107 AEUV auf staatliche Beihilfen wie die fraglichen Maßnahmen anwendbar sei, müssten andere Bestimmungen des AEU-Vertrags, in denen Ziele wie der in den Art. 11 und 194 AEUV genannte Umweltschutz festgelegt seien, ebenfalls Anwendung finden, und ihre Anforderungen seien von der Kommission zu berücksichtigen. Das Gericht hätte, soweit der Euratom-Vertrag kein spezifisches Instrument für die Verfolgung der Ziele des Umweltschutzes bzw. des Gesundheitsschutzes liefere, diese Ziele und in Verbindung mit ihnen das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit berücksichtigen müssen, um zu beurteilen, ob mit den fraglichen Maßnahmen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, und es hätte hierbei Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs beachten müssen, wonach der Umwelt- und Gesundheitsschutz wesentliche Ziele seien.

37      In ihrer Erwiderung fügt die Republik Österreich hinzu, dass das in Art. 2 EA festgelegte Ziel der Entwicklung der Kernenergie im Einklang mit den Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere des AEUV-Vertrags, anzuwenden sei. Dieser Artikel stehe jedoch in seiner Auslegung durch das Gericht in einem Spannungsverhältnis zu den im AEU-Vertrag festgelegten Zielen der Förderung der Energieeffizienz bzw. der Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen, dem Umweltschutz, dem Gesundheitsschutz, dem Verursacherprinzip, dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit.

38      Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich halten diesen Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

39      Wie sich aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, hängt die Vereinbarkeit einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht davon ab, dass mit dieser ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, so dass der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes ebenfalls unbegründet ist. Denn mit diesem beanstandet die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, das Gericht habe dadurch gegen diese Bestimmung verstoßen, dass es bei der Beurteilung, ob mit den fraglichen Maßnahmen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, den Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht berücksichtigt habe.

40      Soweit im Übrigen die Republik Österreich mit diesem Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen rügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es auf der Grundlage von Art. 106a Abs. 3 EA ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach es mit dem Grundsatz des Umweltschutzes, dem Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht vereinbar sei, staatliche Beihilfen für den Bau und den Betrieb eines Kernkraftwerks zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Grundsätze im Euratom-Vertrag nicht genannt sind. Im Zusammenhang mit dem Umweltschutz enthält Kapitel III („Der Gesundheitsschutz“) des Euratom-Vertrags nur Bestimmungen u. a. über die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, über die ständige Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie über die Überwachung der Einhaltung der Grundnormen. Insbesondere ist nach Art. 37 Abs. 1 EA „[j]eder Mitgliedstaat … verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.“

41      Jedoch ist festzustellen, dass diese Bestimmungen die Umweltfragen auf dem Kernenergiesektor nicht erschöpfend behandeln. Folglich steht der Euratom-Vertrag der Anwendung von Unionsvorschriften im Bereich der Umwelt auf dem Kernenergiesektor nicht entgegen.

42      Insbesondere kann, wie die Republik Österreich, unterstützt vom Großherzogtum Luxemburg, im Wesentlichen geltend macht, die Anwendung u. a. von Art. 37 der Charta, wonach „[e]in hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität … in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden [müssen]“, von Art. 11 AEUV, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen, und von Art. 194 Abs. 1 AEUV, wonach die Energiepolitik der Union die Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt berücksichtigen muss, nicht durch Art. 106a Abs. 3 des Euratom-Vertrags verdrängt werden. Daher finden diese Anforderung, die sowohl in der Charta als auch im AEU-Vertrag zum Ausdruck kommt, sowie die von der Republik Österreich geltend gemachten Grundsätze, die sich aus ihnen ergeben, auf dem Kernenergiesektor Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2009, ČEZ, C‑115/08, EU:C:2009:660, Rn. 87 bis 91).

43      Das Gleiche gilt für die umweltrechtlichen Bestimmungen des Sekundärrechts der Union. So sind auf Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1), nach der bestimmte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 76).

44      Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine staatliche Beihilfe, die gegen Bestimmungen oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51).

45      Daraus folgt, dass eine staatliche Beihilfe für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Kernenergiesektor, deren Prüfung ergibt, dass sie gegen Unionsvorschriften im Bereich der Umwelt verstößt, nicht nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, da diese Bestimmung auf staatliche Beihilfen im Kernenergiesektor, für den der Euratom-Vertrag gilt, anwendbar ist.

46      Folglich hat das Gericht in Rn. 517 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Republik Österreich zu Unrecht zurückgewiesen, wonach der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit dem entgegenstünden, dass staatliche Beihilfen für die Errichtung oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden, da eine solche Auslegung gegen Art. 106a Abs. 3 des Euratom-Vertrags verstoße.

47      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts einen Verstoß gegen Unionsrecht erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C‑30/91 P, EU:C:1992:252, Rn. 28, vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑113/07 P, EU:C:2009:191, Rn. 81, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 150).

48      Zum einen verfolgt nach Art. 194 Abs. 1 Buchst. a und b AEUV die Energiepolitik der Union im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts das Ziel, das Funktionieren des Energiemarkts sicherzustellen und die Energieversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten. Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV die Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union als eines der grundlegenden Ziele der Unionspolitik im Energiebereich bezeichnet (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C‑411/17, EU:C:2019:622, Rn. 156). Zum anderen berühren gemäß Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV die vom Europäischen Parlament und vom Rat ergriffenen Maßnahmen nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen, ohne auszuschließen, dass diese Entscheidung die Kernenergie betreffen kann.

49      [Berichtigt durch Beschluss vom 30. Oktober 2020] Da die Entscheidung für die Kernenergie nach diesen Bestimmungen des AEU-Vertrags Sache der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich, dass die Ziele und Grundsätze des Umweltrechts der Union und die in Rn. 33 dieses Urteils genannten Ziele des Euratom-Vertrags nicht im Widerspruch zueinander stehen. Folglich stehen, entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich, der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht unter allen Umständen dem entgegen, dass staatliche Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks gewährt werden.

50      Daraus folgt, dass der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler des Gerichts sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorbringens der Republik Österreich, das in Rn. 40 des vorliegenden Urteils dargelegt ist, und somit nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils auswirkt, so dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insoweit ins Leere geht.

51      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

52      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich geltend, das Gericht habe zu Unrecht geurteilt, dass die fraglichen Maßnahmen gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Es habe nämlich in dem angefochtenen Urteil den im Sinne dieser Bestimmung maßgeblichen Wirtschaftszweig falsch definiert und das Vorliegen eines Marktversagens nicht geprüft.

 Vorbringen der Parteien

53      Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, dem Gericht vor, festgestellt zu haben, dass sich die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe weniger auf den geförderten Wirtschaftszweig als auf das verfolgte öffentliche Interesse beziehe, so dass es in Rn. 105 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Kommission die Feststellung getroffen habe, mit dem Bau von Hinkley Point C solle ein Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV entwickelt werden, obwohl die Kommission in dem streitigen Beschluss die durch die fraglichen Maßnahmen geförderte Tätigkeit nicht abgegrenzt und somit gegen diese Bestimmung verstoßen habe. Des Weiteren habe das Gericht seine Beurteilung der Frage, was diese Tätigkeit sei, nicht dargelegt, so dass das angefochtene Urteil insoweit einen Begründungsmangel aufweise.

54      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, das Gericht habe in den Rn. 139 und 144 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es sich bei dem betreffenden Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV um die Förderung der Kernenergie handele, und dadurch die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe eingeschränkt.

55      Der Wirtschaftszweig, der ihrer Auffassung nach bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen hätte berücksichtigt werden müssen, sei die Stromerzeugung, da unter einem „Wirtschaftszweig“ eine Gruppe von Unternehmen, die nahverwandte Substitute herstellen, zu verstehen sei, da unter Bezugnahme auf den NACE‑Code dieser Wirtschaftszweig und nicht Kernkraftwerke in der Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission vom 27. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich der Anmeldeformulare und Anmeldebögen (ABl. 2015, L 325, S. 1) angeführt seien, da auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen Ausnahmen eng auszulegen seien, da nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 die Beihilfen für erneuerbare Energien zur Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs beitragen müssen und da die Kommission ihre Beurteilung im Allgemeinen auf den Elektrizitätsmarkt stütze. Jedoch wäre das Gericht, hätte es die fraglichen Maßnahmen nach ihrem Beitrag zur Entwicklung des Stromerzeugungssektors beurteilt, u. a. hinsichtlich der Frage, ob die Beihilfe als zulässig und verhältnismäßig anzusehen ist, zu einem anderen Ergebnis gekommen.

56      Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, geltend, das Gericht habe in den Rn. 151 und 240 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass ein Marktversagen keine unabdingbare Voraussetzung für die Vereinbarkeit einer Beihilfe sei und dass im vorliegenden Fall ohne ein Tätigwerden des Vereinigten Königreichs Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie nicht rechtzeitig erfolgt wären.

57      Die Kommission und die Slowakische Republik halten den ersten Teil für unzulässig. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass er nicht der Anforderung genüge, dass das Rechtsmittel die beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils genau bezeichnen und eine kurze, aber verständliche Darstellung der geltend gemachten Rechtsmittelgründe enthalten müsse. Ferner richteten sich bestimmte Argumente gegen den streitigen Beschluss und nicht gegen das angefochtene Urteil. Die Slowakische Republik ist der Ansicht, dass dieser Teil auf Mängel des streitigen Beschlusses abstelle, die nicht von Amts wegen festgestellt werden könnten, oder, je nachdem wie er verstanden werde, nur die Wiederholung des Vortrags aus dem ersten Rechtszug darstelle.

58      In der Sache machen die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

59      Zur Zulässigkeit des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass dieser die Rn. 105 des angefochtenen Urteils anführt. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erfüllt. Sodann zielt dieser Teil des Rechtsmittelgrundes, obwohl die Republik Österreich ihn mit dem Vorwurf stützt, die Kommission habe den durch die fraglichen Maßnahmen geförderten Wirtschaftszweig nicht bestimmt, insgesamt darauf ab, durch den Gerichtshof feststellen zu lassen, dass das Gericht dieses Versäumnis, das ihrer Auffassung nach einen Mangel des streitigen Beschlusses darstellt, nicht festgestellt habe. Schließlich führt die Republik Österreich mit diesem Teil tatsächlich keinen neuen Vortrag ein, wie u. a. aus Rn. 139 des angefochtenen Urteils hervorgeht, sondern sie beanstandet hiermit die materielle Rechtmäßigkeit der Antwort des Gerichts auf ihr Vorbringen, was vor dem Gerichtshof zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Tschechische Republik/Kommission, C‑4/17 P, EU:C:2018:678, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich sind die Unzulässigkeitseinreden, die von der Kommission und der Slowakischen Republik erhoben wurden, zurückzuweisen.

60      Als Erstes ergibt sich zur Begründetheit der ersten beiden Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes aus Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, dass Beihilfen, um nach dieser Bestimmung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt zu werden, geeignet sein müssen, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern. Diese Bestimmung schreibt für die Prüfung, ob eine bestimmte Beihilfe zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs geeignet ist, nicht vor, den Produktmarkt für den betreffenden Wirtschaftszweig zu bestimmen, da die Bestimmung des Wirtschaftszweigs nur für die Prüfung relevant ist, dass die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, was die zweite Voraussetzung ist, von der sie die Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme abhängig macht.

61      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 105 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Feststellung der Kommission, mit dem Bau von Hinkley Point C solle ein Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV entwickelt werden, nicht zu beanstanden sei, und u. a. dargelegt, dass sich aus dem streitigen Beschluss ergebe, dass mit diesem Bau alte Kernkraftwerke ersetzt werden sollten, deren Stilllegung geplant sei, und dass die Technologie, die in Hinkley Point C zum Einsatz kommen solle, gegenüber der der bestehenden Kernkraftwerke eine Weiterentwicklung darstelle.

62      In den Rn. 139 und 144 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Republik Österreich zurückgewiesen, wonach zum einen die Kommission nicht angegeben habe, welcher Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch die fraglichen Maßnahmen gefördert werden solle, und zum anderen nach dieser Bestimmung und nach Art. 2 Buchst. c EA eine Entwicklung des Wirtschaftszweigs und nicht nur eine Ersetzungsmaßnahme erforderlich sei. Hierzu hat das Gericht festgestellt, aus dem 392. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ergebe sich, dass der von den fraglichen Maßnahmen geförderte Wirtschaftszweig in der Förderung der Kernenergie bestehe, und dass dieses Ziel sowie insbesondere das Ziel, für die Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie zu investieren, den Anforderungen dieser Bestimmungen genüge, und dass nicht deshalb keine Entwicklung im Sinne dieser Bestimmungen vorliege, weil durch die neuen Kapazitäten alte ersetzt werden sollen.

63      Auch wenn das Gericht das Ziel der fraglichen Maßnahmen genannt hat, ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils seine Entscheidung, dass die Kommission fehlerfrei festgestellt habe, dass diese Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung von Kernenergie, durchaus ein Wirtschaftszweig im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, geeignet seien.

64      Außerdem hat das Gericht in Rn. 231 des angefochtenen Urteils, die nicht Gegenstand des Rechtsmittels ist, festgestellt, dass die Kommission den liberalisierten Markt für Stromerzeugung und ‑versorgung als den Markt identifiziert habe, der von den fraglichen Maßnahmen betroffen sei, und dass sie festgestellt habe, dass diese Maßnahmen den Wettbewerb verfälschten und den Handel beeinträchtigten. Daraus folgt, dass das Gericht geprüft hat, ob die Kommission den relevanten Markt ordnungsgemäß ermittelt hat, um zu beurteilen, ob die zweite Voraussetzung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt ist.

65      Mit dieser Entscheidung hat das Gericht somit keinen Rechtsfehler begangen und nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen.

66      Was als Zweites den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Kommission im Rahmen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV es für erforderlich halten kann, zu prüfen, ob die geplante Beihilfe die Behebung eines Marktversagens ermöglicht, um die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu beurteilen, ein solches Marktversagen keine Voraussetzung dafür ist, eine Beihilfe nach dieser Bestimmung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.


67      Somit hat das Gericht ohne Rechtsfehler in Rn. 151 des angefochtenen Urteils entschieden, dass ein Marktversagen zwar einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erklärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt darstellen könne, sein Fehlen aber nicht unbedingt bedeutet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllt sind.

68      Ebenso hat das Gericht in Rn. 240 des Urteils bei der Zurückweisung des Vorbringens der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, die Kommission habe kein Marktversagen feststellen dürfen, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese Bestimmung ein Marktversagen nicht voraussetze. Des Weiteren handelt es sich bei der Beurteilung des Gerichts, wonach sich den Ausführungen in dem streitigen Beschluss entnehmen lasse, dass ohne ein Tätigwerden des Vereinigten Königreichs Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie nicht rechtzeitig erfolgt wären, um eine Tatsachenwürdigung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels ohne einen Verfälschungsvorwurf nicht überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P sowie C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).

69      Da keiner der Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes begründet ist, ist er zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

70      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen, indem es die unzureichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahmen durch die Kommission bestätigt habe.

 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

71      Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, beanstandet, dass das Gericht seine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahmen beschränkt habe, indem es das mit diesen verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse allein auf das Ziel der Schaffung neuer Kapazitäten zur Erzeugung von Kernenergie reduziert habe, während die Kommission hätte prüfen müssen, ob und inwieweit es keine anderen, verhältnismäßigeren Mittel zur Deckung des Strombedarfs im Vereinigten Königreich gebe.


72      So sei das Gericht, indem es in den Rn. 405, 413 und 507 des angefochtenen Urteils dargelegt habe, der Bau von Hinkley Point C sei nur dazu bestimmt gewesen, den Rückgang des Beitrags der Kernenergie zum Elektrizitätsbedarf zu begrenzen und ein höheres Versorgungsniveau zu gewährleisten, davon ausgegangen, dass dieses nur durch eine hohe Grundproduktion von Kernenergie gewährleistet werden könne, wohingegen die Situation der Länder, die ihre Elektrizitätsversorgung ohne Rückgriff auf die Kernenergie sicherstellen, beweise, dass eine ausreichende Produktion anderweitig erreicht werden könne.

73      Diese Vorgehensweise sei willkürlich und verstoße gegen den in Art. 20 der Charta verbürgten Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien von der Kommission nicht im Rahmen des Markts für erneuerbare Energien, sondern im Rahmen des gesamten Strommarkts geprüft worden sei.

74      Die Kommission und die Slowakische Republik sind der Ansicht, dass dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da mit ihm Tatsachenwürdigungen in Frage gestellt werden sollten.

75      In der Sache machen die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich geltend, dass dieser Teil unbegründet sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

76      Zum Vorbringen der Republik Österreich hinsichtlich der Erwägungen im angefochtenen Urteil, wonach im Wesentlichen der Bau von Hinkley Point C einzig den – durch die Erzeugung erneuerbarer Energien nicht auszugleichenden – Rückgang des Beitrags der Kernenergie zum Gesamtstrombedarf begrenzen solle, um die Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten, ist festzustellen, dass es darauf abzielt, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, so dass es gemäß der in Rn. 68 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist.

77      Zur Begründetheit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 405 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die von der Kommission festgestellten positiven Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen Folgendes ausgeführt hat: Diese Maßnahmen gehörten zu einem ganzen Bündel energiepolitischer Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Reform des Elektrizitätsmarkts getroffen habe; Ziel sei dabei die Herstellung der Versorgungssicherheit, die Diversifikation der Energiequellen und die Dekarbonisierung; das Vereinigte Königreich werde rund 60 GW an neuen Stromerzeugungskapazitäten benötigen; in Anbetracht der geplanten Stilllegungen vorhandener Kern- und Kohlekraftwerke solle mit dem Bau des Kernkraftwerks Hinkley Point C der Rückgang des Anteils der Kernenergie an der Deckung des gesamten Strombedarfs begrenzt werden; und nach den Feststellungen der Kommission lasse sich der zukünftige Mangel an Energieerzeugungskapazitäten, der zum einen auf die steigende Nachfrage und zum anderen auf die Stilllegung vorhandener Kern- und Kohlekraftwerke zurückzuführen sei, nicht allein durch erneuerbare Energien ausgleichen.

78      In Rn. 413 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem ausgeführt, die Kommission habe festgestellt, dass es wegen des intermittierenden Charakters der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht möglich sei, diese Technologie bei der Grundlastversorgung als geeignete Alternative zur Kernenergie anzusehen, dass die Leistung, die vom Kernkraftwerk Hinkley Point C bereitgestellt werden solle, 14 GW bei Onshore- bzw. 11 GW bei Offshore-Windanlagen entspreche und dass die Annahme, solche Kapazitäten der Erzeugung von Windenergie könnten in derselben Zeit wie der, die für den Bau von Hinkley Point C vorgesehen sei, geschaffen werden, unrealistisch sei.

79      In Rn. 507 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dargelegt, dass mit dem Projekt des Baus von Hinkley Point C nach den Angaben der Kommission lediglich ein drastisches Absinken des Beitrags der Kernenergie zum Gesamtstrombedarf verhindert werden solle und dass in Anbetracht des sich aus Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sowie Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Buchst. c und Art. 192 Abs. 1 EA ergebenden Rechts des Vereinigten Königreichs, seinen Energiemix zu bestimmen und darin die Kernenergie als eine Energiequelle beizubehalten, die Entscheidung, die Kernenergie im Energiemix beizubehalten, gemessen an den positiven Auswirkungen der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht offensichtlich unverhältnismäßig sei.

80      Aus diesen Feststellungen und Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahmen nicht im Hinblick auf das alleinige Ziel der Schaffung neuer Kernkraftwerkskapazitäten, sondern im Hinblick auf den Stromversorgungsbedarf des Vereinigten Königreichs geprüft hat, wobei es zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es dem Vereinigten Königreich freistehe, die Zusammensetzung seines Energiemixes zu bestimmen.

81      Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes teils unzulässig und teils unbegründet.

 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

82      Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, beanstandet, das Gericht habe in den Rn. 468 ff. des angefochtenen Urteils den Wert des streitigen Beschlusses als Präzedenzfall verkannt, indem es wie die Kommission die Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen isoliert beurteilt und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit allein auf die tatsächlich nachweisbaren Wettbewerbsverzerrungen und Handelsveränderungen beschränkt habe, die durch diese isoliert betrachteten Maßnahmen verursacht worden seien.

83      Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich machen geltend, dass dieser Teil unbegründet sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

84      Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV hat das von der Kommission nach dieser Bestimmung eröffnete Verfahren zur Prüfung eines Vorhabens, mit dem die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen beabsichtigt wird, das der Kommission mitgeteilte Vorhaben zum Gegenstand. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ist es Sache der Kommission, zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Beihilfen nach dieser Bestimmung erfüllt ist, indem sie ermittelt, ob die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

85      Daraus folgt, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung sich nur auf die Auswirkungen der beabsichtigen Beihilfe bezieht, und zwar anhand der Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses zur Verfügung standen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70), und sich nicht auf Spekulationen zum Wert des von ihr zu erlassenen Beschlusses als Präzedenzfall oder auf andere Erwägungen zu den Kumulierungseffekten der betreffenden Beihilfe und von anderen Beihilfevorhaben, die in der Zukunft erfolgen können, gründen darf.

86      Demnach hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahmen allein auf die Verfälschung des Wettbewerbs und die hierdurch verursachte Beeinträchtigung des Handels beschränkt hat.

87      Infolgedessen ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

 Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

88      Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, wirft dem Gericht vor, in den Rn. 470 und 499 des angefochtenen Urteils ihre Rüge, dass die fraglichen Maßnahmen zu einer unverhältnismäßigen Diskriminierung anderer Technologien führten, zurückgewiesen habe, indem es feststellt habe, dass die Kommission im 403. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ausgeführt habe, dass der „Contract for Difference“ keine unverhältnismäßige Diskriminierung anderer Technologien bedeute, da diese in zufriedenstellender Weise mit dem gleichen Instrument gefördert werden könnten, mit Ausnahme von Anpassungen, die aufgrund der technischen Unterschiede vorgenommen werden müssten. Sie stützt diese Rüge mit dem Argument, dass die beihilferechtliche Ungleichbehandlung von Herstellern des gleichen Produkts, die auf demselben Markt konkurrieren, zu strukturellen und unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen führe.

89      Die Slowakische Republik macht geltend, dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da er eine Wiederholung eines vor dem Gericht vorgebrachten Klagegrundes darstelle, zu allgemein und ungenau sei, nicht darlege, worin der Rechtsfehler bestehe, und auf eine neue Prüfung des Sachverhalts abziele.

90      Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich machen geltend, dass dieser Teil unbegründet sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

91      Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Art. 256 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiedergibt, aber keinerlei Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Die Republik Österreich, die ihre vor dem Gericht vorgebrachte Rüge wiederholt, legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen das Gericht in den Rn. 470 und 499 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen haben soll.

93      Infolgedessen ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

 Zum vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

94      Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, beanstandet, das Gericht habe in den Rn. 515 ff. des angefochtenen Urteils die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahmen nicht geprüft, da es deren positive und deren negative Folgen wie etwa die negativen Umweltauswirkungen, die die Kommission habe berücksichtigen müssen, nicht gegeneinander abgewogen habe. Die Mangelhaftigkeit der Abwägungsprüfung des Gerichts zeige sich u. a. anhand der fehlenden Berücksichtigung der Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle, die zwangsläufig als Folge der Inbetriebnahme des Kraftwerks anfielen, und, wenn der Betreiber von diesen Kosten befreit sei, Teil der betreffenden Beihilfe seien. Daher seien weder die Gründe, aus denen nach Rn. 355 des Urteils die Abfallentsorgungskosten nicht Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, noch die Erwägung in Rn. 359 des Urteils, dass die Republik Österreich es versäumt habe, gegen einen Beschluss der Kommission über die Verbringung von Nuklearabfällen vorzugehen, nachvollziehbar.

95      Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich machen geltend, dass dieser Teil unbegründet sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

96      In den Rn. 505 bis 530 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das gesamte Vorbringen der Republik Österreich geprüft und zurückgewiesen, mit dem sie die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen beanstandet hatte. Das Vorbringen der Republik Österreich, das Gericht habe es versäumt, die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen zu prüfen, da es ihre positiven und negativen Auswirkungen nicht gegeneinander abgewogen habe, ist daher unbegründet.

97      Zu dem vor dem Gericht vorgebrachten Argument, die Kommission habe den Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit nicht ausreichend berücksichtigt, hat das Gericht in den Rn. 515 bis 517 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Kommission habe, da es bei den fraglichen Maßnahmen nicht speziell darum gegangen sei, diese Grundsätze umzusetzen, diese bei der Bestimmung der Vorteile der fraglichen Maßnahmen nicht berücksichtigen müssen.

98      Es hat darauf hingewiesen, dass die Kommission im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV die Vorteile der fraglichen Maßnahmen und deren negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt gegeneinander abwägen müsse. Jedoch hat es ausgeführt, dass der Umweltschutz als solcher, auch wenn er bei der Festlegung und Durchführung insbesondere derjenigen Unionspolitiken und ‑maßnahmen einzubeziehen sei, die die Errichtung des Binnenmarkts bezwecken, nicht Bestandteil dieses Binnenmarkts sei, der als ein Raum ohne Binnengrenzen definiert sei, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sei.

99      Folglich habe die Kommission bei der Bestimmung der negativen Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen nicht berücksichtigen müssen, inwieweit diese der Verwirklichung des Grundsatzes des Umweltschutzes entgegenstehen, und das gleiche gelte für das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit, auf die sich die Republik Österreich beruft.

100    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Prüfung des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, das Erfordernis der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, das u. a. in Art. 37 der Charta sowie in den Art. 11 und 194 Abs. 1 AEUV zum Ausdruck kommt, sowie die Unionsvorschriften im Bereich der Umwelt auf den Kernenergiesektor Anwendung finden. Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sie prüft, ob eine staatliche Beihilfe für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Kernenergiesektor die erste Voraussetzung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils dargelegt wurde, erfüllt, prüfen muss, wie in den Rn. 44 und 45 dieses Urteils dargelegt, ob diese Tätigkeit nicht gegen die Unionsvorschriften im Bereich der Umwelt verstößt. Stellt sie einen Verstoß gegen diese Vorschriften fest, ist sie verpflichtet, die betreffende Beihilfe ohne weitere Prüfung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären.

101    Was jedoch die Frage betrifft, ob eine solche staatliche Beihilfe die zweite Voraussetzung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, die ebenfalls in Rn. 19 des vorliegenden Urteils dargelegt wurde, wonach eine solche Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, so impliziert diese Voraussetzung, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die sie fördern soll, gegen die negativen Auswirkungen, die diese Beihilfe auf den Binnenmarkt haben kann, abgewogen werden müssen. Jedoch umfasst gemäß Art. 26 Abs. 2 AEUV der Binnenmarkt „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist“. Die Prüfung der zweiten Voraussetzung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV impliziert daher, dass die Kommission die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt, erfordert jedoch nicht, etwaige andere nachteilige Auswirkungen als diese zu berücksichtigen.

102    Infolgedessen hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kommission bei der Ermittlung der negativen Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen brauchte, inwieweit sich diese nachteilig auf die Verwirklichung des von der Republik Österreich angeführten Grundsatzes des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit auswirken.

103    Ferner hat das Gericht in Rn. 520 des angefochtenen Urteils ohne Rechtsfehler das Vorbringen zurückgewiesen, die Kommission habe die Kosten der Lagerung der Nuklearabfälle außer Acht gelassen, indem es auf die Ausführungen in Rn. 355 seines Urteils verwiesen hat, wonach der Gegenstand der Beihilfemaßnahmen, die in dem streitigen Beschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden seien, nur den Bau und den Betrieb eines Kernkraftwerks sei, und nicht eine etwaige staatliche Beihilfe zur Deckung der Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle. Da, wie das Gericht in Rn. 359 seines Urteils festgestellt hat, das Vereinigte Königreich eine solche staatliche Beihilfe erst nach dem Erlass des streitigen Beschlusses gewährt hat, hat das Gericht in dieser Randnummer zu Recht festgestellt, dass die Gewährung dieser Beihilfe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses nicht habe berücksichtigt werden können.

104    Der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher nicht begründet. Infolgedessen ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

105    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es verkannt habe, dass die fraglichen Maßnahmen Betriebsbeihilfen und somit mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien.

 Vorbringen der Parteien

106    Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, beanstandet unter Bezugnahme auf die Rn. 612 und 613 des angefochtenen Urteils die Feststellung des Gerichts, dass Betriebsbeihilfen wie die für Hinkley Point C geplante für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten, da es auf die Unterscheidung zwischen Investitionsbeihilfen und Betriebsbeihilfen nicht ankomme. Jedoch seien Betriebsbeihilfen auf einem liberalisierten Produktmarkt nur unter sehr engen Ausnahmen zeitlich befristet zulässig. Sie trügen nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bei und verfälschten in dem Wirtschaftszweig, in dem sie gewährt werden, die Handelsbedingungen in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

107    Des Weiteren habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 1994, C 72, S. 3) eine solche Unterscheidung vorzunehmen, da diese Erwägung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

108    Die Kommission, die Tschechische Republik, die Französische Republik, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich machen geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund unbegründet sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

109    Die Republik Österreich bezieht sich im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes nur auf die Rn. 612 und 613 des angefochtenen Urteils. Darin hat das Gericht festgestellt, dass aus dem Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C‑351/98, EU:C:2002:530, Rn. 76 und 77), hervorgehe, dass im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, der in dem betreffenden Fall anwendbar gewesen sei, ausdrücklich zwischen Investitions- und Betriebsbeihilfen unterschieden werde. Die Kommission, für die der Gemeinschaftsrahmen bindend gewesen sei, sei verpflichtet gewesen, die betreffende Beihilfe in die darin vorgesehenen Kategorien einzustufen. Aus dem Urteil lasse sich aber nicht ableiten, dass die Kommission auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen auf die Kategorien Investitions- und Betriebsbeihilfe abstellen müsste.

110    Diese Randnummern des angefochtenen Urteils können jedoch nicht isoliert von den ihnen voranstehenden Rn. 575 bis 609 gelesen werden, da alle diese Randnummern die Gründe enthalten, aus denen das Gericht den Klagegrund der Republik Österreich zurückgewiesen hat, wonach die Kommission die fraglichen Maßnahmen als „mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen“ hätte einstufen müssen.

111    Dieser Klagegrund griff, wie in Rn. 575 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses an. Die Kommission habe dort festgestellt, dass Maßnahmen, die Betriebsbeihilfen einschlössen, die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV grundsätzlich nicht erfüllten. Die fraglichen Maßnahmen seien jedoch einer Investitionsbeihilfe äquivalent. Ihr Ziel sei es nämlich, der NNBG die Möglichkeit zu bieten, sich zu Investitionen in den Bau von Hinkley Point C zu verpflichten. Insbesondere habe die Kommission hierzu festgestellt: „Aus dem Blickwinkel der Finanzmodellierung handelt es sich beim Kapitalwert des Basispreises um das Äquivalent der Pauschalzahlung, die der NNBG die Bestreitung der Baukosten ermöglicht.“

112    In diesen Gründen hat das Gericht zunächst in den Rn. 579 und 580 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung Beihilfen, die den Status quo erhalten oder ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, da sie nicht der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV dienen können.

113    Sodann hat das Gericht in den Rn. 581 bis 583 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission diese Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen, sondern angenommen habe, dass sie wegen der besonderen Art des Projekts, und weil mit den Maßnahmen der NNBG die Möglichkeit geboten werden sollte, sich zu Investitionen in den Bau von Hinkley Point C zu verpflichten, auf die fraglichen Maßnahmen nicht anwendbar sei. Der Ansatz der Kommission sei nicht fehlerhaft, da eine Beihilfemaßnahme, die die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfülle, gemäß dieser Bestimmung durchaus für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne, und zwar unabhängig davon, ob sie als „Investitionsbeihilfe“ oder als „Betriebsbeihilfe“ einzustufen sei.

114    Schließlich hat das Gericht in den Rn. 584 und 585 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen weder um Beihilfen handele, mit denen lediglich der Status quo erhalten werde, noch um Beihilfen, mit denen lediglich die laufenden Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gemindert werden, die das Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohnehin zu tragen gehabt hätte, dass ohne diese Beihilfen nicht rechtzeitig in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie investiert worden wäre und dass sie einen Anreiz schafften, indem sie die Risiken für Investitionen senkten, um deren Rentabilität zu gewährleisten.

115    Insbesondere hat das Gericht das Vorbringen der Republik Österreich zum „Contract for Difference“ zurückgewiesen, indem es u. a. in Rn. 589 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass es sich dabei um ein Risikoabsicherungsinstrument in Form eines Preisstabilisators handele, der Einnahmenstabilität und ‑sicherheit biete und somit dadurch einen Anreiz für die Investoren schaffe, dass ein fester, stabiler Preis garantiert werde.

116    In Rn. 593 seines Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der von der Kommission genehmigte Basispreis sowohl die Kosten des Baus von Hinkley Point C als auch die Kosten des Betriebs des Kraftwerks berücksichtige, denn „diese Kosten [seien] für die Rentabilität des Projekts relevant und damit für die Höhe, die der Basispreis erreichen [müsse], um Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie auszulösen“.

117    Ferner hat es in Rn. 594 des Urteils ausgeführt, dass die Tatsache, dass der Basispreis nach 15 und 25 Jahren überprüft werden könne und dabei somit Parameter, die die Betriebskosten betreffen, berücksichtigt würden, den Zusammenhang zwischen den fraglichen Maßnahmen und der Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie nicht in Frage stellten. Da die bei der Festsetzung des Basispreises zugrunde gelegten Betriebskosten ex ante geschätzt werden müssten und die Laufzeit von Hinkley Point C sehr lang sei, würden mit der Möglichkeit der Überprüfung des durch den „Contract for Difference“ garantierten Basispreises, der herauf- oder herabgesetzt werden könne, nämlich für beide Parteien die langfristigen Kostenrisiken gemindert.

118    Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, indem es u. a. den vor ihm geltend gemachten Klagegrund zurückgewiesen hat, wonach die Kommission die fraglichen Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen hätte einstufen müssen.

119    Als Erstes hat das Gericht nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllen können, da Betriebsbeihilfen, weil sie sich darauf beschränken, einen bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten oder die laufenden Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu senken, die ein Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohnehin zu tragen gehabt hätte, nicht zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt seien und geeignet seien, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1990, Italien/Kommission, C‑86/89, EU:C:1990:373, Rn. 18, vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, EU:C:2000:537, Rn. 88 bis 91, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C‑459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33 bis 36).

120    Als Zweites hat das Gericht, indem es im Wesentlichen ausgeführt hat, die Kommission habe fehlerfrei festgestellt, dass die fraglichen Maßnahmen der NNBG ermöglichten, sich am Bau von Hinkley Point C zu beteiligen, und dass ohne diese Maßnahmen keine neuen Kapazitäten zur Erzeugung von Kernenergie hätten geschaffen werden können, ordnungsgemäß geprüft, dass alle diese Maßnahmen geeignet waren, die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs zu fördern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise veränderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

121    Als Drittes war das Gericht bei dieser Prüfung nicht verpflichtet, die fraglichen Maßnahmen formal als „Investitionsbeihilfen“ oder „Betriebsbeihilfen“ einzustufen, wie es es gewesen wäre, um die Beurteilung der Kommission zu überprüfen, die von ihr zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe, auf die der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen anwendbar ist, vorgenommen wird. Im Übrigen ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils, dass die Kommission der Auffassung war, dass die fraglichen Maßnahmen einer Investitionsbeihilfe gleichzustellen seien, und dass das Gericht diese Beurteilung bestätigt hat.

122    Daraus folgt, dass der vierte Rechtsmittelgrund unbegründet und somit zurückzuweisen ist.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund

123    Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zum einen die Beihilfeelemente unzureichend bestimmt und zum anderen keinen Verstoß gegen die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10) (im Folgenden: Garantiemitteilung) festgestellt habe.

 Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

124    Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, beanstandet, dass das Gericht die Beihilfeelemente unzureichend bestimmt habe. Unter Bezugnahme auf die Rn. 251 ff. des angefochtenen Urteils macht sie geltend, dass sie entgegen der Auffassung des Gerichts nicht vorgetragen habe, dass die fraglichen Maßnahmen nicht genau quantifizierbar seien, sondern dass die Beihilfeelemente unzureichend bestimmt worden seien, und zwar unter Verstoß gegen eine Reihe von Leitlinien und Verordnungen über staatliche Beihilfen, wie sie in ihrer Klageschrift dargelegt habe.

125    Es sei angesichts der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung unverständlich, warum diese Leitlinien und Verordnungen vorliegend nicht anwendbar seien. Diese Unbestimmtheit stehe einer ordnungsgemäßen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe entgegen und erlaube auch nicht, da die Ausgangsmittel nicht bestimmbar seien, im Fall ihrer Erhöhung der verbindlich vorgesehenen erneuten Notifikationspflicht gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2004, L 140, S. 1) nachzukommen, wonach eine Erhöhung der von der Kommission genehmigten ursprünglichen Ausgangsmittel um 20 % zu einer Änderung der Beihilfe führe. Die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 361 des angefochtenen Urteils, wonach die Gewährung etwaiger zukünftiger staatlicher Beihilfen nicht Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, treffe demnach nicht zu.

126    Die Republik Österreich macht darüber hinaus geltend, dass die Unbestimmtheit der Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle und die Schließungsbeihilfe im Fall der vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point belegten, dass die Beihilfeelemente nicht bestimmt worden seien. Was die Schließungsbeihilfe im Fall der vorzeitigen Stilllegung angeht, werde durch Rn. 279 des angefochtenen Urteils bestätigt, dass der Kommission die genauen Modalitäten des Ausgleichsmechanismus zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses nicht bekannt gewesen seien, so dass sie über keine Informationen verfügt habe, die die Unmöglichkeit einer niemals auszuschließenden Überkompensierung bestätigt hätten. Allein dieser Grund hätte zur Zurückweisung der fraglichen Maßnahmen führen müssen.

127    Die Kommission macht geltend, dass das Vorbringen der Republik Österreich zur Anwendbarkeit der verschiedenen Leitlinien und Verordnungen unzulässig sei, da die Republik Österreich nicht den geringsten Hinweis auf die Art des Rechtsfehlers, der begangen worden sein solle, gebe. Das weitere Vorbringen sei ebenfalls unzulässig, da es nicht vor dem Gericht vorgetragen worden sei. Auch die Slowakische Republik ist der Auffassung, dass dieses Vorbringen unzulässig sei, da es entweder das Vorbringen wiederhole, das vor dem Gericht vorgetragen worden sei, oder zu allgemein und ungenau sei.

128    Die Kommission, die Französische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich machen geltend, dass dieser Teil des fünften Rechtsmittelgrundes jedenfalls unbegründet sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

129    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich in Rn. 113 ihrer Klageschrift Folgendes vorgetragen hatte: „Mangels ausreichender Determinierung des Beihilfeelements bleibt im Ergebnis nicht nur die beihilfenrelevante Höhe der einzelnen Maßnahmen, sondern auch die Höhe des gesamten Bruttosubventionsäquivalents aller Beihilfen unklar.“ Infolgedessen sei es der Kommission im Vorhinein unmöglich gewesen, die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt zu überprüfen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Gericht ihr Vorbringen verfälscht hat, indem es in Rn. 247 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die Republik Österreich geltend gemacht habe, die Kommission hätte vor einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV deren Subventionsäquivalent beziffern müssen.

130    Sodann ist das Vorbringen der Republik Österreich, dass die unzureichende Bestimmung der Beihilfe zur Verletzung „einer Reihe von … Leitlinien und Verordnungen“ führe, die in ihrer Klageschrift vor dem Gericht bereits erörtert worden seien, aus den in Rn. 91 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen unzulässig. Das Rechtsmittel bezieht sich nämlich auf den hierzu vor dem Gericht eingeführten Vortrag und benennt nicht genau die Rechtsfehler, die das Gericht begangen haben soll. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, dass es unmöglich sei, die Verhältnismäßigkeit einer Beihilfemaßnahme richtig zu beurteilen, wenn ihre Bestandteile nicht hinreichend bestimmt worden seien, da die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht genau angegeben wurden.

131    Das Vorbringen der Republik Österreich zur Änderung einer bestehenden Beihilfe, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 gerügt wird, ist ebenfalls unzulässig, da es nicht vor dem Gericht geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 111, sowie vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 33).

132    Außerdem hat die Republik Österreich in ihrem Rechtsmittel die Rn. 266 des angefochtenen Urteils nicht beanstandet, in der das Gericht darauf hingewiesen hat, dass sich die von der Kommission erteilte Genehmigung lediglich auf das Projekt, wie es bei ihr angemeldet worden sei, bezogen habe, und dass spätere Änderungen, die sich auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt auswirken können, erneut bei der Kommission angemeldet werden müssten.

133    Die Republik Österreich verweist in diesem Zusammenhang auf Rn. 361 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht die Zurückweisung ihres Vorbringens, wonach weitere Beihilfen für Hinkley Point C in Zukunft möglicherweise in Form einer staatlichen Bürgschaft gewährt werden könnten, begründet hat. Aus einem ähnlichen Grund wie dem in Rn. 103 des vorliegenden Urteils dargelegten hat das Gericht jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht geeignet war, die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses in Frage zu stellen, und daher im Rahmen der bei ihm anhängigen Klage, deren einziger Gegenstand der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses über die fraglichen Maßnahmen war, nicht berücksichtigt werden konnte.

134    Auch hat wie oben in Rn. 103 ausgeführt das Gericht rechtsfehlerfrei das Vorbringen zur Unbestimmtheit der Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle zurückgewiesen, indem es in Rn. 355 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die fraglichen Beihilfemaßnahmen, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt habe, lediglich in dem „Contract for Difference“, dem „Secretary of State Agreement“ sowie der Kreditgarantie bestünden, und dass eine etwaige staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zur Deckung der Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle nicht Gegenstand des streitigen Beschlusses sei.

135    Was schließlich das Vorbringen zur Beihilfemaßnahme im Fall der vorzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks Hinkley Point und eine mögliche Überkompensation angeht, so belegt die Republik Österreich nicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Rn. 279 des angefochtenen Urteils eingeräumt hat, dass der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses die genauen Modalitäten des Ausgleichsmechanismus nicht bekannt gewesen seien, und indem es dann festgestellt hat, dass die Kommission in dem Beschluss lediglich das vom Vereinigten Königreich angemeldete Projekt genehmigt habe, und dass, sollte sich das Vereinigte Königreich nach dem Erlass des Beschlusses dafür entscheiden, eine Entschädigung zu leisten, die über das zum Ausgleich einer Enteignung Erforderliche hinausgeht, es sich dabei um einen Vorteil handeln würde, der von dem Beschluss nicht abgedeckt und deshalb bei der Kommission anzumelden wäre.

136    Der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist also teils unzulässig und teils unbegründet.

 Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

137    Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, bestandet, dass das Gericht in Rn. 309 des angefochtenen Urteils offengelassen habe, ob die Kommission die Garantiemitteilung anwenden musste, und nur angedeutet habe, dass die Kriterien der Garantiemitteilung jedenfalls erfüllt gewesen wären.

138    Der Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung enthalte in jedem Fall die Verpflichtung, das in der übernommenen Garantie enthaltene Beihilfeelement, d. h. den dem Beihilfeempfänger dadurch zukommenden Vorteil, zu quantifizieren. Die Würdigung des Gerichts in Rn. 300 des angefochtenen Urteils, dass die Kreditgarantie normalen Marktbedingungen unterlegen habe, sei daher unverständlich. Das Gericht sei von der Rechtsprechung zum gewährten Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV abgewichen.

139    Die Republik Österreich verweist auch auf die Abschnitte 3.2 und 4.1 der Garantiemitteilung, wonach die Kommission bei Einzelgarantien zu prüfen habe, ob sich der Kreditnehmer nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien über Unternehmen in Schwierigkeiten) befindet. Da die Bedingungen für die Einhaltung dieser Richtlinien vorliegend nicht erfüllt seien, hätte die Kommission die Kreditgarantie nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären dürfen. Das Gericht habe, anstatt auf diesen Fehler hinzuweisen, mit seiner Feststellung in Rn. 338 des angefochtenen Urteils, dass die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg nicht dargelegt hätten, inwieweit sich die EDF in finanziellen Schwierigkeiten befinde, die Beweislast umgekehrt.

140    Über die Bestimmung des Beihilfeelements hinaus sehe Abschnitt 4.1.b der Garantiemitteilung vor, dass die staatliche Garantie auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein müsse. Das angefochtene Urteil sei auch insoweit rechtsfehlerhaft.

141    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da diesem nicht zu entnehmen sei, inwiefern das Gericht Rechtsfehler begangen haben solle, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können.

142    Auf jeden Fall halten die Kommission, die Französische Republik, Ungarn, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich diesen Teil für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

143    Das Gericht hat in Rn. 309 des angefochtenen Urteils Folgendes festgestellt: „Das Großherzogtum Luxemburg und die Republik Österreich können mit ihrem Vorbringen … unabhängig von der Frage, ob die Kommission verpflichtet war, im vorliegenden Fall die Kriterien der Garantiemitteilung heranzuziehen, aus den folgenden Gründen nicht durchdringen.“ Diese Gründe sind in den Rn. 310 bis 349 des angefochtenen Urteils dargelegt, in denen das Gericht Punkt für Punkt auf alle Argumente eingegangen ist, die vorgebracht wurden, um darzulegen, dass die Kommission die Garantiemitteilung nicht beachtet habe.


144    Von diesen Punkten bezieht sich das Rechtsmittel jedoch nur auf Rn. 338 des Urteils, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten nicht dargetan hätten, dass sich die EDF im Sinne von Rn. 9 der Leitlinien über Unternehmen in Schwierigkeiten in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätte, und dass somit ihr Vorbringen, die Kommission hätte, da die EDF ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, feststellen müssen, dass das Beihilfeelement der Kreditgarantie genauso hoch sei wie die Garantiesumme, zurückzuweisen war.

145    Somit zeigt sich, dass die erste Rüge der Republik Österreich, wonach das Gericht offengelassen habe, ob die Kommission die Garantiemitteilung anwenden musste, unbegründet ist, da das Gericht gleichwohl das gesamte Vorbringen, das auf die Missachtung der Garantiemitteilung gestützt war, geprüft hat, und da die von ihm auf dieses Vorbringen gegebenen Antworten mit Ausnahme derjenigen, die in Rn. 338 des angefochtenen Urteils enthalten ist, nicht beanstandet werden.

146    In Rn. 300 des angefochtenen Urteils, auf die sich die zweite Rüge der Republik Österreich bezieht, hat das Gericht deren Vorbringen zurückgewiesen, wonach die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie bei der Beurteilung des Ausfallrisikos des Projekts zur Bestimmung der angemessenen Gebühr für die Kreditgarantie den „Contract for Difference“ und das „Secretary of State Agreement“ berücksichtigt habe. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass der Berücksichtigung dieser Auswirkungen nichts entgegenstehe, da die fraglichen Maßnahmen eine Einheit bildeten und deren Auswirkungen, insbesondere der durch den „Contract for Difference“ garantierte Cashflow, für die Analyse des Ausfallrisikos des Projekts von Bedeutung gewesen seien.

147    Jedoch beruht dieses Vorbringen auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils, da in dessen Rn. 300 nicht festgestellt wird, dass trotz der Berücksichtigung des „Contract for Difference“ und des „Secretary of State Agreement“ für die staatliche Garantie marktübliche Bedingungen vorlagen.

148    Mit ihrem dritten Argument hat die Republik Österreich vorgetragen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler der Kommission im Hinblick auf die Garantiemitteilung, nach der zu prüfen sei, ob sich der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien über Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, festgestellt und insoweit in Rn. 338 des angefochtenen Urteils die Beweislast umgekehrt habe. Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Teile der Garantiemitteilung, auf die sich die Republik Österreich stützt, nicht die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt, sondern das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe betreffen.

149    Zum anderen wird in der Rn. 338 des angefochtenen Urteils, die als einzige von der Republik Österreich zur Stützung ihres Vorbringens herangezogen wird, nur die in den Rn. 323 bis 337 des Urteils vorgenommene Prüfung des Vorbringens der Republik Österreich und des Großherzogtums Luxemburg, wonach die von ihnen erstmals im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht vorgelegten Beweismittel finanzielle Schwierigkeiten der EDF belegten, abgeschlossen. Indem das Gericht jedoch nach der Prüfung dieser Beweismittel zu dem Schluss gekommen ist, dass sie nicht zum Nachweis finanzieller Schwierigkeiten der EDF im Sinne von Abschnitt 9 der Leitlinien über Unternehmen in Schwierigkeiten geeignet seien, hat es nicht, wie von der Republik Österreich geltend gemacht, die Beweislast umgekehrt. Dieses Vorbringen ist somit unbegründet.

150    Zum letzten Argument der Republik Österreich, wonach sich eine staatliche Garantie auf einen bestimmten Höchstbetrag beziehen und zeitlich begrenzt sein müsse, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig ist, da es die beanstandeten Elemente des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, nicht genau benennt.

151    Infolgedessen ist der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes teils unzulässig und teils unbegründet. Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

152    Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

153    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

154    Da vorliegend die Kommission beantragt hat, der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

155    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich tragen daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Republik Österreich trägt neben ihren eigenen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Lenaerts

Silva de Lapuerta

Arabadjiev

Prechal

Vilaras

Safjan

Rodin

Rossi

Jarukaitis

von Danwitz

Toader

Šváby

Jürimäe

Lycourgos

Piçarra

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.