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Klage, eingereicht am 1. Oktober 2022 – LAICO/Rat

(Rechtssache T-629/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Libyan African Investment Company (LAICO) (Tripolis, Libyen) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1315 des Rates vom 26. Juli 2022, mit dem der Beschluss (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen1 ergänzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit der Name der Libyan African Investment Company (LAICO) auf der Liste der in Anhang IV zum Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP2 bezeichneten Organisationen belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates vom 26. Juli 20221 , mit der Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 ergänzt wurde2 , für nichtig zu erklären, soweit darin der Name von LAICO auf der Liste der in Anhang III zur Verordnung (EU) 2016/44 des Rates bezeichneten Organisationen belassen wird;

dem Rat die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin sowie die ihr im Zusammenhang mit der Klage entstandenen sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

Es liege ein Verstoß gegen den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 und die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 vor.

Der Rat habe gegen seine Pflicht verstoßen, alle restriktiven Maßnahmen fortlaufend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin zur Erfüllung der angegebenen Ziele beitragen.

Es liege ein Beurteilungsfehler oder, alternativ, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in dem Zeitpunkt vor, als der Name der Klägerin auf der Liste der Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, belassen worden sei. Der Grund, aus dem der Name der Klägerin auf der fraglichen Liste belassen worden sei, widerspreche dem allgemeinen Kriterium für die Aufnahme in die Liste. Der Rat habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, sicherzustellen, dass der Grund, den Namen der Klägerin auf der Liste der Organisationen zu belassen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, mit dem in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates genannten allgemeinen Kriterium für die Aufnahme in die Liste übereinstimme.

Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

Es liege eine unzureichende und sich widersprechende Änderung der Begründung vor: Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verstoß gegen Art. 296 AEUV, Verstoß gegen eine grundlegende Verfahrensvorschrift und gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz.

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1 Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/1315 des Rates vom 26. Juli 2022 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2022, L 198, S. 19).

1 Beschluss (GASP) 2015/133 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2015, L 206, S. 34).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1308 des Rates vom 26. Juli 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2022, L 198, S. 1).

1 Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. 2016, L 12, S. 1).