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Klage, eingereicht am 9. Februar 2021– Jieyang Defa Industry/EUIPO – Mattel (Puppenkopf)

(Rechtssache T-84/21)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Jieyang Defa Industry Co. Ltd (Jiedong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bercial Arias)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mattel, Inc. (El Segundo, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 459 701-0001

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2020 in der Sache R 2021/2019-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin ihre Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates

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