Language of document : ECLI:EU:C:2017:590

Rechtssache C225/16

Strafverfahren

gegen

Mossa Ouhrami

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 11 Abs. 2 – Einreiseverbot, das vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verhängt wurde und länger dauert, als von dieser Richtlinie vorgesehen – Anfangszeitpunkt der Dauer eines Einreiseverbots“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017

1.        Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschrift, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist – Autonome und einheitliche Auslegung – Anwendbarkeit auf die Bestimmung des Anfangszeitpunkts der Dauer eines Einreiseverbots eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2008/115

(Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, 9. Erwägungsgrund und Art. 11 Abs. 2)

2.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Einreiseverbot – Anfangszeitpunkt der Wirkungen dieses Einreiseverbots – Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise des Betroffenen aus dem Territorium des betroffenen Mitgliedstaats

(Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11 Abs. 2)

3.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen einen solchen Drittstaatsangehörigen, der als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit betrachtet wird – Erfolgloses Rückkehrverfahren dieses Drittstaatsangehörigen – Nationale Regelung, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen solchen Drittstaatsangehörigen vorsieht – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Überprüfung durch das nationale Gericht

(Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 38-41)

2.      Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auslegen, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet, ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat.

Damit ergibt sich, auch wenn Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, doch klar aus der Systematik dieser Richtlinie, dass sich beide Entscheidungen unterscheiden, denn die erste zieht die Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Aufenthalts, während die zweite einen möglichen späteren Aufenthalt betrifft, der für rechtswidrig erklärt wird.

(vgl. Rn. 50, 58 und Tenor)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 54-57)