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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2024 von der PNB Banka AS gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. November 2023 in der Rechtssache T-732/19, PNB Banka u. a./SRB

(Rechtssache C-74/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PNB Banka AS (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Republik Lettland, Europäische Zentralbank, HG, HH, HI, HJ, HL, HM, HN, HO

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

gemäß Art. 264 AEUV den Beschluss SRB/EES/2019/131 des SRB vom 15. August 2019, kein Abwicklungskonzept in Bezug auf das Kreditinstitut PNB Banka AS festzulegen, für nichtig zu erklären;

soweit der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, diesen an das Gericht zurückzuverweisen;

dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Der Gerichtshof habe dadurch eine Verfahrensunregelmäßigkeit begangen, dass es den unrechtmäßigen Eingriff in die wirksame Vertretung der Rechtsmittelführerin nicht ordnungsgemäß behandelt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch eine unzureichende Begründung gegeben, dass es die Änderung der Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin durch den angefochtenen Beschluss nicht beschrieben habe, den das Gericht als dem Standpunkt des SRB widersprechend angesehen habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler in Bezug auf den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör begangen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Ultra-vires-Natur des Beschlusses des SRB im vorliegenden Fall dadurch verkannt, dass es verkannt habe, dass der SRB gemäß Art. 18 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) nicht die Befugnis habe, Beschlüsse mit externen Wirkungen zu erlassen, insbesondere in den Fällen, in denen die Abwicklungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

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