Language of document :

Klage, eingereicht am 13. März 2024 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-200/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch U. Małecka und M. Mataija als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt1 sowie aus Art. 49 und 65 AEUV verstoßen hat, dass sie Art. 94a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes erlassen hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zum 1. Januar 2012 änderte die Republik Polen das Arzneimittelgesetz durch das Einfügen einer neuen Vorschrift – Art. 94a Abs. 1. Diese Vorschrift sieht ein Werbeverbot für Apotheken und Pharmaziegeschäfte sowie deren Tätigkeit vor.

In der Klageschrift macht die Kommission geltend, dass dieses Verbot gegen Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verstoße, soweit es jegliche Formen elektronischer kommerzieller Kommunikation, einschließlich der Kommunikation über eine Website, die durch einen in einer Apotheke oder einem Pharmaziegeschäft tätigen Pharmazeuten geschaffen worden sei, untersage. Darüber hinaus beschränke dieses Verbot die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und gehe gleichzeitig darüber hinaus, was zur Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in der Republik Polen erforderlich sei. Ein auf diese Weise formuliertes Verbot erschwere u. a. die Tätigkeit von Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten, die beabsichtigten, ihre Dienstleistungen in der Republik Polen zu erbringen (Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs) und beschränke die Freiheit der Apotheken, neue wirtschaftliche Einheiten zu gründen oder ihre Tätigkeit fortzuführen und ihre Dienstleistungen Kunden in der Republik Polen anzubieten (Beschränkung der Niederlassungsfreiheit).

Am 25. Januar 2019 habe die Kommission ein Aufforderungsschreiben und am 3. Juli 2020 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Polen gerichtet. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage habe die Republik Polen die ihr von der Kommission zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht beendet.

____________

1 ABl. 2000, L 178, S. 1.