Klage, eingereicht am 7. März 2012 - Königreich Spanien/Kommission
(Rechtssache T-111/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt:
die Entscheidung C (2011) 9900 vom 22. Dezember 2011 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die finanzielle Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds kürzt, die für die nachfolgend genannten Vorhaben bewilligt wurde: "Abfallwirtschaft Autonome Region Extremadura - 2011" (CCI Nr. 2001.ES.16.C.PE.043); "Kanalisation und Wasserversorgung im Einzugsgebiet des Duero - 2001" (CCI Nr. 2000.ES.16.C.PE.070); "Abfallwirtschaft Autonome Region Valencia - 2011 - Gruppe 2" (CCI Nr. 2001.ES.16.C.PE.026) und "Kanalisation und Abwasserreinigung am Unterlauf des Bierzo" (CCI Nr. 2000.ES.16.C.PE.036).
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-109/12, Königreich Spanien/Kommission, vorgebrachten Klagegründen übereinstimmen.
Er rügt insbesondere das Fehlen einer Begründung bei der Anwendung des in Anhang II Artikel H Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da die Kommission sich darauf beschränkt habe, auf das den Mitgliedstaaten bei dem Treffen des Koordinierungsausschusses der Fonds am 28. November 2007 vorgelegte Dokument mit dem Titel "Leitlinien für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei öffentlichen Verträgen" zu verweisen, obwohl sich darin weder Ausführungen noch eine Begründung fänden, die die Festsetzung der dort angegebenen pauschalen Korrektursätze rechtfertigen würde.
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