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Klage, eingereicht am 27. Februar 2012 - Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat

(Rechtssache T-110/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Iranian Offshore Engineering & Construction Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt:

Art. 1 des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betreffe, und die Klägerin aus dem Anhang des Beschlusses zu streichen;

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betreffe, und die Klägerin aus dem Anhang der Durchführungsverordnung zu streichen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Verfahren richtet sich gegen den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, soweit nach deren Bestimmungen die Klägerin zum Adressatenkreis der darin vorgesehenen Maßnahmen gehört.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Nichterfüllung der Verpflichtung, die getroffenen Maßnahmen zu begründen, da die angefochtenen Vorschriften eine fehlerhafte Begründung enthielten, die in Bezug auf die Klägerin der Grundlage entbehre;

Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Begründung der Rechtsakte, da die Begründungspflicht nicht beachtet worden sei;

Verletzung des Eigentumsrechts, da dieses ohne tatsächlich vorliegende Rechtfertigung beschränkt worden sei;

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Klägerin mit den Unternehmen gleichbehandelt worden sei, die tatsächlich an der Proliferation von Nuklearmaterial an den Iran beteiligt seien, wodurch sie in ungerechtfertigter Weise im Vergleich zu den übrigen nationalen und ausländischen Unternehmen, die mit ihr auf den verschiedenen Märkten in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, in eine schlechtere Wettbewerbsposition gebracht werde;

5.    Ermessensmissbrauch, weil objektive, schlüssige und übereinstimmende Hinweise vorlägen, die vermuten ließen, dass durch den Erlass der Maßnahme des Einfrierens von Geldern Zwecke verwirklicht werden sollten, die mit den vom Rat angegebenen Zwecken nicht übereinstimmten.

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