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Klage, eingereicht am 19. Dezember 2012 - Beninca/Kommission

(Rechtssache T-561/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jürgen Beninca (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zschocke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 9. Oktober 2012 für nichtig zu erklären, mit dem sie den Zugang zu einem im Rahmen eines Fusionsverfahrens (Sache COMP/M.6166 - NYSE Euronext/Deutsche Börse) vorgelegten Dokument verweigert hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Keine der in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen sei anwendbar. Dies gelte insbesondere für die von der Kommission in dem Beschluss genannten Ausnahmen, nämlich Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung.

Zweiter Klagegrund: Wenn eine dieser Ausnahmen anwendbar wäre, würde in dem Beschluss nicht ordnungsgemäß geprüft, ob zumindest ein teilweiser Zugang zu dem angeforderten Dokument (oder zu dem geschwärzten Dokument) nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 möglich wäre.

Dritter Klagegrund: Der Kläger habe aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung des fraglichen Dokuments nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Anspruch auf Zugang zu dem angeforderten Dokument.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).